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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Nottauffe verzihen sollen / so lange bis das Kindlein gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnd heiligen Geist / So mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb sol auch in solcher Not kein teil des Leibes getaufft werden / son dern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende gegeben werde / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / Wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen.

Zum dritten / Das sie auch / wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbige nicht teuffen sollen / Denn die Tauffe nicht für die Todten / sondern für die Lebendigen verordnet / etc.

Nottauffe verzihen sollen / so lange bis das Kindlein gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnd heiligen Geist / So mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb sol auch in solcher Not kein teil des Leibes getaufft werden / son dern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende gegeben werde / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / Wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen.

Zum dritten / Das sie auch / wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbige nicht teuffen sollen / Denn die Tauffe nicht für die Todten / sondern für die Lebendigen verordnet / etc.

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Nottauffe verzihen sollen / so lange bis das Kindlein       gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt       geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnd heiligen Geist / So       mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein /       Darumb sol auch in solcher Not kein teil des Leibes getaufft werden / son dern solche       Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi       gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende       gegeben werde / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine gnadenreiche zusage / die heilige       Tauffe empfahen möge / Wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben       Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen.</p>
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[0113] Nottauffe verzihen sollen / so lange bis das Kindlein gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnd heiligen Geist / So mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb sol auch in solcher Not kein teil des Leibes getaufft werden / son dern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende gegeben werde / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / Wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen. Zum dritten / Das sie auch / wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbige nicht teuffen sollen / Denn die Tauffe nicht für die Todten / sondern für die Lebendigen verordnet / etc.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/113>, abgerufen am 22.11.2024.