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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Amen. Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

Diese vnterrichtung sol offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge.

Wir wollen auch / das wenn ein Kindlein / also in der not getaufft / vnd im leben bleibet / dennoch in die Kirchen sol getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen.

Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige durch das öffentliche gezeugnisse des Pastors mögen vergewisset werden / das jr Kindlein / so in der Not nach Christi befehlich getaufft / recht getaufft / vnd derhalben durch die empfangen heilige Tauffe / warhafftigen in die zal der Gemeine Gottes eingeleibet vnd angenomen / vnd von allen jren Sünden abgewaschen sein / auch zu Kindern Gottes / vnd in Christo Ihesu / zu Erben aller Himlischen güter worden.

Zum andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff

Amen. Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

Diese vnterrichtung sol offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge.

Wir wollen auch / das wenn ein Kindlein / also in der not getaufft / vnd im leben bleibet / dennoch in die Kirchen sol getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen.

Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige durch das öffentliche gezeugnisse des Pastors mögen vergewisset werden / das jr Kindlein / so in der Not nach Christi befehlich getaufft / recht getaufft / vnd derhalben durch die empfangen heilige Tauffe / warhafftigen in die zal der Gemeine Gottes eingeleibet vnd angenomen / vnd von allen jren Sünden abgewaschen sein / auch zu Kindern Gottes / vnd in Christo Ihesu / zu Erben aller Himlischen güter worden.

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[0115] Amen. Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden. Diese vnterrichtung sol offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge. Wir wollen auch / das wenn ein Kindlein / also in der not getaufft / vnd im leben bleibet / dennoch in die Kirchen sol getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen. Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige durch das öffentliche gezeugnisse des Pastors mögen vergewisset werden / das jr Kindlein / so in der Not nach Christi befehlich getaufft / recht getaufft / vnd derhalben durch die empfangen heilige Tauffe / warhafftigen in die zal der Gemeine Gottes eingeleibet vnd angenomen / vnd von allen jren Sünden abgewaschen sein / auch zu Kindern Gottes / vnd in Christo Ihesu / zu Erben aller Himlischen güter worden. Zum andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/115>, abgerufen am 22.11.2024.