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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein.

Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden.

Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen /

Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein.

Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden.

Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwẽ vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen /

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[0029] Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein. Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden. Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwẽ vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/29>, abgerufen am 27.11.2024.