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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein.

Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.

Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.

Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.

Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.

So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.

vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein.

Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.

Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.

Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.

Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.

So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.

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[0028] vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein. Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten. Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/28>, abgerufen am 27.11.2024.