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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben.

Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen.

Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.

Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet

Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben.

Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen.

Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.

Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet

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[0030] Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen. Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen. Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/30>, abgerufen am 24.11.2024.