[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen. Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen. Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen. Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen. Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0030"/> Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben.</p> <p>Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen.</p> <p>Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.</p> <p>Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.</p> <p>Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet </p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freie Wohnung haben / auch schatzfrey sitzen / vnnd nicht deste weiniger / der Gemeinen huet vnd Weide / mastung / vnd nodtürfftiger feurung / wie andere zugeniessen haben.
Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter nodturfft hetten / aus vnsern höltzern / dazu nodtürfftig holtz zuweisen.
Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.
Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.
Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/30>, abgerufen am 27.07.2024. |