[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde. Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung. Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd Reditus / so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge. Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden. Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde. Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung. Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd Reditus / so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge. Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0026"/> Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde.</p> <p>Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung.</p> <p>Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd <hi rendition="#i">Reditus</hi> / so zur <hi rendition="#i">Fabrica</hi> gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge.</p> <p>Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde.
Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung.
Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd Reditus / so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge.
Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/26>, abgerufen am 26.07.2024. |