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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rethe / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jerlich zu rechter zeit verreichet werde.

So sollen sie auch fleissig achtung drauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen / vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Sted ten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jeden ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /

gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rethe / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jerlich zu rechter zeit verreichet werde.

So sollen sie auch fleissig achtung drauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen / vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Sted ten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jeden ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /

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[0025] gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rethe / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jerlich zu rechter zeit verreichet werde. So sollen sie auch fleissig achtung drauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen / vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Sted ten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jeden ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/25>, abgerufen am 24.11.2024.