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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden.

Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / Ius patronatus haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden.

Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.

WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü-

Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden.

Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / Ius patronatus haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden.

Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.

WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü-

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[0024] Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden. Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / Ius patronatus haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden. Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser. WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/24>, abgerufen am 24.11.2024.