Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 10. Berlin-Charlottenburg, 23. März 1905.Prof. Dr. A. Forel: Das Recht der Kinder. deutschen "natürliche Kinder" ) bezeichnet? Sind vielleicht die ehelichen Kinderdafür " surnaturels " oder gar unnatürlich? Und welche Schändlichkeit be- deutet es nicht, daß alle unsere Gesetze die unschuldigen Kinder, die außerhalb der Ehe geboren werden, mit einem Schandmal bereits bei ihrer Geburt da- durch versehen, daß sie ausnahmsweise den Familiennamen der Mutter, statt desjenigen des Vaters erhalten? Das elementare Naturrecht fordert, daß alle Kinder, ob ehelich oder unehelich, sozial gleichberechtigt seien und daß sie deshalb alle entweder den Namen ihres wahren Vaters oder den Namen ihrer Mutter tragen. Letzteres wäre entschieden das Logischere und Natür- lichere. Die weibliche Namenfolge entspricht einem bei Naturvölkern häufig zu findenden System des sogenannten Matriarchats, das viel gerechter ist und zu viel weniger Unfug führt, als das Patriarchat. Uebrigens, wenn die Frau die ihr gebührenden sozialen Rechte vollständig erlangt haben wird, wird die gesetzliche Herrschaft einer einzigen Person in der Ehe aufhören müssen. Die Gleichberechtigung beider Geschlechter wird es mit sich bringen, daß der mütterliche Name ganz von selbst aus Klarheits= und Einfachheitsgründen zum Familiennamen werden muß, denn es liegt in der Natur der Dinge, daß die Mutter dem Kinde viel näher steht als der Vater und daß zwar die Mutterschaft auch nicht so selten unbekannt oder zweifelhaft bleibt ( Findel- kinder, betrügerische Kindervertauschung -- oder =Unterschiebung ) , aber doch im ganzen, der Natur der Sache nach, ungeheuer viel leichter festzustellen ist und ungeheuer viel häufiger festgestellt wird als die Vaterschaft. So z. B. genügt der sexuelle Verkehr der Mutter mit zwei Männern, um die Fest- stellung des Vaters oft zu verunmöglichen. Auch hat die Mutter bei der Zeugung und Erziehung der Kinder so viel mehr Sorgen, Gefahren und Aus- gaben aus dem eigenen Körper auf sich zu nehmen als der Vater, daß von Natur und daher von rechtswegen ihr Name derjenige der Familie werden sollte. Leider sind unsere Gesetzgebungen noch weit genug von der Anerkennung solcher Naturrechte entfernt. Wir müssen jedoch dieselben voranstellen, weil, nach unserer Ansicht, deren Durchsetzung viele schwierige Streitfragen aus dem Wege räumte. Ueberall da in der Natur, wo die Sprößlinge eine lange, unbeholfene Prof. Dr. A. Forel: Das Recht der Kinder. deutschen „natürliche Kinder“ ) bezeichnet? Sind vielleicht die ehelichen Kinderdafür „ surnaturels “ oder gar unnatürlich? Und welche Schändlichkeit be- deutet es nicht, daß alle unsere Gesetze die unschuldigen Kinder, die außerhalb der Ehe geboren werden, mit einem Schandmal bereits bei ihrer Geburt da- durch versehen, daß sie ausnahmsweise den Familiennamen der Mutter, statt desjenigen des Vaters erhalten? Das elementare Naturrecht fordert, daß alle Kinder, ob ehelich oder unehelich, sozial gleichberechtigt seien und daß sie deshalb alle entweder den Namen ihres wahren Vaters oder den Namen ihrer Mutter tragen. Letzteres wäre entschieden das Logischere und Natür- lichere. Die weibliche Namenfolge entspricht einem bei Naturvölkern häufig zu findenden System des sogenannten Matriarchats, das viel gerechter ist und zu viel weniger Unfug führt, als das Patriarchat. Uebrigens, wenn die Frau die ihr gebührenden sozialen Rechte vollständig erlangt haben wird, wird die gesetzliche Herrschaft einer einzigen Person in der Ehe aufhören müssen. Die Gleichberechtigung beider Geschlechter wird es mit sich bringen, daß der mütterliche Name ganz von selbst aus Klarheits= und Einfachheitsgründen zum Familiennamen werden muß, denn es liegt in der Natur der Dinge, daß die Mutter dem Kinde viel näher steht als der Vater und daß zwar die Mutterschaft auch nicht so selten unbekannt oder zweifelhaft bleibt ( Findel- kinder, betrügerische Kindervertauschung — oder =Unterschiebung ) , aber doch im ganzen, der Natur der Sache nach, ungeheuer viel leichter festzustellen ist und ungeheuer viel häufiger festgestellt wird als die Vaterschaft. So z. B. genügt der sexuelle Verkehr der Mutter mit zwei Männern, um die Fest- stellung des Vaters oft zu verunmöglichen. Auch hat die Mutter bei der Zeugung und Erziehung der Kinder so viel mehr Sorgen, Gefahren und Aus- gaben aus dem eigenen Körper auf sich zu nehmen als der Vater, daß von Natur und daher von rechtswegen ihr Name derjenige der Familie werden sollte. Leider sind unsere Gesetzgebungen noch weit genug von der Anerkennung solcher Naturrechte entfernt. Wir müssen jedoch dieselben voranstellen, weil, nach unserer Ansicht, deren Durchsetzung viele schwierige Streitfragen aus dem Wege räumte. Ueberall da in der Natur, wo die Sprößlinge eine lange, unbeholfene <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <p><pb facs="#f0023" n="455"/><fw type="header" place="top">Prof. Dr. A. Forel: Das Recht der Kinder.</fw><lb/> deutschen „natürliche Kinder“ ) bezeichnet? Sind vielleicht die ehelichen Kinder<lb/> dafür „ <hi rendition="#aq">surnaturels</hi> “ oder gar unnatürlich? Und welche Schändlichkeit be-<lb/> deutet es nicht, daß alle unsere Gesetze die unschuldigen Kinder, die außerhalb<lb/> der Ehe geboren werden, mit einem Schandmal bereits bei ihrer Geburt da-<lb/> durch versehen, daß sie <hi rendition="#g">ausnahmsweise</hi> den Familiennamen der Mutter,<lb/> statt desjenigen des Vaters erhalten? 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Die<lb/> Gleichberechtigung beider Geschlechter wird es mit sich bringen, daß der<lb/> mütterliche Name ganz von selbst aus Klarheits= und Einfachheitsgründen zum<lb/> Familiennamen werden muß, denn es liegt in der Natur der Dinge, daß<lb/> die Mutter dem Kinde viel näher steht als der Vater und daß zwar die<lb/> Mutterschaft auch nicht so selten unbekannt oder zweifelhaft bleibt ( Findel-<lb/> kinder, betrügerische Kindervertauschung — oder =Unterschiebung ) , aber doch<lb/> im ganzen, der Natur der Sache nach, ungeheuer viel leichter festzustellen ist<lb/> und ungeheuer viel häufiger festgestellt wird als die Vaterschaft. So z. B.<lb/> genügt der sexuelle Verkehr der Mutter mit zwei Männern, um die Fest-<lb/> stellung des Vaters oft zu verunmöglichen. 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Man kann ohne<lb/> Gefahr solche sozialen Sitten ändern, die nur auf künstlichen, durch die Tradition<lb/> geheiligten Dogmen, Moden und Angewöhnungen beruhen, seien sie religiöser<lb/> oder sonstiger Natur. Niemals aber darf eine soziale Einrichtung die heiligsten<lb/> Gesetze natürlicher, phylogenetisch tief in der menschlichen Natur wurzelnder<lb/> Jnstinkte verletzen, ohne daß solche Maßregeln sich bald durch ihre schlimmen<lb/> sozialen Folgen rächen. Wir haben an anderer Stelle den unwiderleglichen<lb/> Beweis geliefert, daß die Familie, die Sympathiegefühle zwischen Mann und<lb/> Weib, Eltern und Kindern, die phylogenetische Grundlage der sexuellen Ver-<lb/> hältnisse der Menschen bilden und daß die <hi rendition="#g">innerlich wahre Mono-<lb/> gamie das normalste, höchste und beste sexuelle Liebes-<lb/> verhältnis des Menschen darstellt,</hi> so sehr auch, besonders der </p> </div> </body> </text> </TEI> [455/0023]
Prof. Dr. A. Forel: Das Recht der Kinder.
deutschen „natürliche Kinder“ ) bezeichnet? Sind vielleicht die ehelichen Kinder
dafür „ surnaturels “ oder gar unnatürlich? Und welche Schändlichkeit be-
deutet es nicht, daß alle unsere Gesetze die unschuldigen Kinder, die außerhalb
der Ehe geboren werden, mit einem Schandmal bereits bei ihrer Geburt da-
durch versehen, daß sie ausnahmsweise den Familiennamen der Mutter,
statt desjenigen des Vaters erhalten? Das elementare Naturrecht fordert,
daß alle Kinder, ob ehelich oder unehelich, sozial gleichberechtigt seien und daß
sie deshalb alle entweder den Namen ihres wahren Vaters oder den Namen
ihrer Mutter tragen. Letzteres wäre entschieden das Logischere und Natür-
lichere. Die weibliche Namenfolge entspricht einem bei Naturvölkern häufig zu
findenden System des sogenannten Matriarchats, das viel gerechter ist und
zu viel weniger Unfug führt, als das Patriarchat. Uebrigens, wenn die Frau
die ihr gebührenden sozialen Rechte vollständig erlangt haben wird, wird die
gesetzliche Herrschaft einer einzigen Person in der Ehe aufhören müssen. Die
Gleichberechtigung beider Geschlechter wird es mit sich bringen, daß der
mütterliche Name ganz von selbst aus Klarheits= und Einfachheitsgründen zum
Familiennamen werden muß, denn es liegt in der Natur der Dinge, daß
die Mutter dem Kinde viel näher steht als der Vater und daß zwar die
Mutterschaft auch nicht so selten unbekannt oder zweifelhaft bleibt ( Findel-
kinder, betrügerische Kindervertauschung — oder =Unterschiebung ) , aber doch
im ganzen, der Natur der Sache nach, ungeheuer viel leichter festzustellen ist
und ungeheuer viel häufiger festgestellt wird als die Vaterschaft. So z. B.
genügt der sexuelle Verkehr der Mutter mit zwei Männern, um die Fest-
stellung des Vaters oft zu verunmöglichen. Auch hat die Mutter bei der
Zeugung und Erziehung der Kinder so viel mehr Sorgen, Gefahren und Aus-
gaben aus dem eigenen Körper auf sich zu nehmen als der Vater, daß von
Natur und daher von rechtswegen ihr Name derjenige der Familie werden
sollte. Leider sind unsere Gesetzgebungen noch weit genug von der Anerkennung
solcher Naturrechte entfernt. Wir müssen jedoch dieselben voranstellen, weil,
nach unserer Ansicht, deren Durchsetzung viele schwierige Streitfragen aus
dem Wege räumte.
Ueberall da in der Natur, wo die Sprößlinge eine lange, unbeholfene
Kindheit durchzumachen haben, ist es Pflicht der Eltern, dieselben zu ernähren
und aufzuziehen. Dieser Pflicht die menschlichen Eltern auf Grund gewisser
unreifer und unnatürlicher sozialer Theorien entziehen zu wollen, hieße die
Promiscuität, und dadurch die soziale Entartung einführen. Man kann ohne
Gefahr solche sozialen Sitten ändern, die nur auf künstlichen, durch die Tradition
geheiligten Dogmen, Moden und Angewöhnungen beruhen, seien sie religiöser
oder sonstiger Natur. Niemals aber darf eine soziale Einrichtung die heiligsten
Gesetze natürlicher, phylogenetisch tief in der menschlichen Natur wurzelnder
Jnstinkte verletzen, ohne daß solche Maßregeln sich bald durch ihre schlimmen
sozialen Folgen rächen. Wir haben an anderer Stelle den unwiderleglichen
Beweis geliefert, daß die Familie, die Sympathiegefühle zwischen Mann und
Weib, Eltern und Kindern, die phylogenetische Grundlage der sexuellen Ver-
hältnisse der Menschen bilden und daß die innerlich wahre Mono-
gamie das normalste, höchste und beste sexuelle Liebes-
verhältnis des Menschen darstellt, so sehr auch, besonders der
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