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Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905.

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Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte.
minister berufen hat, das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872. Der erste
Paragraph desselben lautet:

"Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen entgegenstehenden
Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts-
und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser
Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates."

Das Gesetz fährt dann im § 2 fort:

"Die Ernennung der Lokal= und Kreisschulinspektoren und die Abgren-
zung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staat allein."

Dieses Gesetz scheint allerdings dem Staat, also der Regierung, jede Auf-
sichtsbefugnis der Schule zu übertragen, so daß ihr gegenüber eine Befugnis
einer rein städtischen Schuldeputation gar nicht in Frage kommen kann. Das
Gesetz ist aber gar nicht zur Statuierung eines solchen Gegensatzes zwischen
Staat und Gemeinde entstanden, sondern zur Beseitigung der kirchlichen An-
sprüche auf die Schulaufsicht. Da es jedoch so, wie die Regierung es vorlegte,
auch die kommunale Aufsicht zu beseitigen schien, wurde ihm auf Anregung aus
dem Abgeordnetenhause folgender § 3 hinzugefügt: "Unberührt durch dieses
Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Teilnahme an
der Schulaufsicht, sowie der Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja-
nuar 1850." ( Der angezogene Artikel sichert den Religionsgesellschaften die
Leitung des Religionsunterrichts, den Gemeinden die der äußeren Angelegen-
heiten der Volksschule zu. ) Daß trotz dieses § 3 ein preußischer Unterrichts-
minister sich auf dieses Gesetz berufen konnte, um den Gemeinden jede Teil-
nahme an der Schulaufsicht abzusprechen, ist ein Verfahren, das richtig zu
kennzeichnen mit parlamentarisch üblichen Ausdrücken überhaupt nicht mög-
lich ist.

Konflikte zwischen der Regierung und denjenigen Kommunen, welche sich
die Ausgestaltung ihres Schulwesens besonders angelegen sein ließen, ja, welche
gerade hierin eine ihrer wichtigsten Aufgaben erblickten, konnten bei der ge-
schilderten gesetzlichen Lage der Dinge und ihrer Ausdeutung seitens der Re-
gierung nicht ausbleiben, ja, sie mußten gerade dann scharf hervortreten, wenn
die Regierung entgegen den Kommunen glaubte, durch Einpflanzung ihres
eigenen reaktionären Geistes in die Schulen das Staatsleben überhaupt zu
fördern. Sehr zähen Widerstand setzte die Landeshauptstadt Berlin den Ein-
griffen ministerlicher Willkür entgegen. Schon 1829 war, wie wir bereits
oben erwähnten, wenigstens für Berlin eine " nach den Grundsätzen
der Städteordnung von
1808 gebildete rein städtische
Schuldeputation
" zugestanden worden. Trotzdem versuchte der Kultus-
minister v. Raumer im Jahre 1854 auch Berlin gegenüber das Bestätigungs-
recht der Regierung für die Mitglieder der Schuldeputation in Anspruch zu
nehmen, jedoch erfolglos. Der Kultusminister v. Mühler wiederholte diesen
Versuch im Jahre 1865, aber wiederum mit demselben Mißerfolg, und nun-
mehr blieb Berlin von diesem Verlangen unbehelligt. Als aber im Jahre
1898 ein Angehöriger der sozialdemokratischen Partei zum Mitgliede der
Schuldeputation gewählt wurde, erhob die Regierung von neuem ihren An-
spruch auf das Bestätigungsrecht mit der in den früheren Fällen zurückgewie-
senen Begründung, daß die Schuldeputation nicht nur eine städtische Verwal-
tungsdeputation, sondern gleichzeitig eine staatliche Schulaufsichtsbehörde sei;
ja, der Kultusminister Bosse begründete diesen Anspruch unter Berufung
auf die mehrfach erwähnte Verfügung von 1829, welche das direkte
Gegenteil ausspricht!

Dieses Mal fügte sich die Kommune dem Anspruch der Regierung, den
sie fast während eines Jahrhunderts stets erfolgreich zurückgewiesen hatte; der

Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte.
minister berufen hat, das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872. Der erste
Paragraph desselben lautet:

„Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen entgegenstehenden
Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts-
und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser
Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.“

Das Gesetz fährt dann im § 2 fort:

„Die Ernennung der Lokal= und Kreisschulinspektoren und die Abgren-
zung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staat allein.“

Dieses Gesetz scheint allerdings dem Staat, also der Regierung, jede Auf-
sichtsbefugnis der Schule zu übertragen, so daß ihr gegenüber eine Befugnis
einer rein städtischen Schuldeputation gar nicht in Frage kommen kann. Das
Gesetz ist aber gar nicht zur Statuierung eines solchen Gegensatzes zwischen
Staat und Gemeinde entstanden, sondern zur Beseitigung der kirchlichen An-
sprüche auf die Schulaufsicht. Da es jedoch so, wie die Regierung es vorlegte,
auch die kommunale Aufsicht zu beseitigen schien, wurde ihm auf Anregung aus
dem Abgeordnetenhause folgender § 3 hinzugefügt: „Unberührt durch dieses
Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Teilnahme an
der Schulaufsicht, sowie der Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja-
nuar 1850.“ ( Der angezogene Artikel sichert den Religionsgesellschaften die
Leitung des Religionsunterrichts, den Gemeinden die der äußeren Angelegen-
heiten der Volksschule zu. ) Daß trotz dieses § 3 ein preußischer Unterrichts-
minister sich auf dieses Gesetz berufen konnte, um den Gemeinden jede Teil-
nahme an der Schulaufsicht abzusprechen, ist ein Verfahren, das richtig zu
kennzeichnen mit parlamentarisch üblichen Ausdrücken überhaupt nicht mög-
lich ist.

Konflikte zwischen der Regierung und denjenigen Kommunen, welche sich
die Ausgestaltung ihres Schulwesens besonders angelegen sein ließen, ja, welche
gerade hierin eine ihrer wichtigsten Aufgaben erblickten, konnten bei der ge-
schilderten gesetzlichen Lage der Dinge und ihrer Ausdeutung seitens der Re-
gierung nicht ausbleiben, ja, sie mußten gerade dann scharf hervortreten, wenn
die Regierung entgegen den Kommunen glaubte, durch Einpflanzung ihres
eigenen reaktionären Geistes in die Schulen das Staatsleben überhaupt zu
fördern. Sehr zähen Widerstand setzte die Landeshauptstadt Berlin den Ein-
griffen ministerlicher Willkür entgegen. Schon 1829 war, wie wir bereits
oben erwähnten, wenigstens für Berlin eine „ nach den Grundsätzen
der Städteordnung von
1808 gebildete rein städtische
Schuldeputation
“ zugestanden worden. Trotzdem versuchte der Kultus-
minister v. Raumer im Jahre 1854 auch Berlin gegenüber das Bestätigungs-
recht der Regierung für die Mitglieder der Schuldeputation in Anspruch zu
nehmen, jedoch erfolglos. Der Kultusminister v. Mühler wiederholte diesen
Versuch im Jahre 1865, aber wiederum mit demselben Mißerfolg, und nun-
mehr blieb Berlin von diesem Verlangen unbehelligt. Als aber im Jahre
1898 ein Angehöriger der sozialdemokratischen Partei zum Mitgliede der
Schuldeputation gewählt wurde, erhob die Regierung von neuem ihren An-
spruch auf das Bestätigungsrecht mit der in den früheren Fällen zurückgewie-
senen Begründung, daß die Schuldeputation nicht nur eine städtische Verwal-
tungsdeputation, sondern gleichzeitig eine staatliche Schulaufsichtsbehörde sei;
ja, der Kultusminister Bosse begründete diesen Anspruch unter Berufung
auf die mehrfach erwähnte Verfügung von 1829, welche das direkte
Gegenteil ausspricht!

Dieses Mal fügte sich die Kommune dem Anspruch der Regierung, den
sie fast während eines Jahrhunderts stets erfolgreich zurückgewiesen hatte; der

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[267/0027] Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte. minister berufen hat, das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872. Der erste Paragraph desselben lautet: „Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.“ Das Gesetz fährt dann im § 2 fort: „Die Ernennung der Lokal= und Kreisschulinspektoren und die Abgren- zung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staat allein.“ Dieses Gesetz scheint allerdings dem Staat, also der Regierung, jede Auf- sichtsbefugnis der Schule zu übertragen, so daß ihr gegenüber eine Befugnis einer rein städtischen Schuldeputation gar nicht in Frage kommen kann. Das Gesetz ist aber gar nicht zur Statuierung eines solchen Gegensatzes zwischen Staat und Gemeinde entstanden, sondern zur Beseitigung der kirchlichen An- sprüche auf die Schulaufsicht. Da es jedoch so, wie die Regierung es vorlegte, auch die kommunale Aufsicht zu beseitigen schien, wurde ihm auf Anregung aus dem Abgeordnetenhause folgender § 3 hinzugefügt: „Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Teilnahme an der Schulaufsicht, sowie der Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- nuar 1850.“ ( Der angezogene Artikel sichert den Religionsgesellschaften die Leitung des Religionsunterrichts, den Gemeinden die der äußeren Angelegen- heiten der Volksschule zu. ) Daß trotz dieses § 3 ein preußischer Unterrichts- minister sich auf dieses Gesetz berufen konnte, um den Gemeinden jede Teil- nahme an der Schulaufsicht abzusprechen, ist ein Verfahren, das richtig zu kennzeichnen mit parlamentarisch üblichen Ausdrücken überhaupt nicht mög- lich ist. Konflikte zwischen der Regierung und denjenigen Kommunen, welche sich die Ausgestaltung ihres Schulwesens besonders angelegen sein ließen, ja, welche gerade hierin eine ihrer wichtigsten Aufgaben erblickten, konnten bei der ge- schilderten gesetzlichen Lage der Dinge und ihrer Ausdeutung seitens der Re- gierung nicht ausbleiben, ja, sie mußten gerade dann scharf hervortreten, wenn die Regierung entgegen den Kommunen glaubte, durch Einpflanzung ihres eigenen reaktionären Geistes in die Schulen das Staatsleben überhaupt zu fördern. Sehr zähen Widerstand setzte die Landeshauptstadt Berlin den Ein- griffen ministerlicher Willkür entgegen. Schon 1829 war, wie wir bereits oben erwähnten, wenigstens für Berlin eine „ nach den Grundsätzen der Städteordnung von 1808 gebildete rein städtische Schuldeputation “ zugestanden worden. Trotzdem versuchte der Kultus- minister v. Raumer im Jahre 1854 auch Berlin gegenüber das Bestätigungs- recht der Regierung für die Mitglieder der Schuldeputation in Anspruch zu nehmen, jedoch erfolglos. Der Kultusminister v. Mühler wiederholte diesen Versuch im Jahre 1865, aber wiederum mit demselben Mißerfolg, und nun- mehr blieb Berlin von diesem Verlangen unbehelligt. Als aber im Jahre 1898 ein Angehöriger der sozialdemokratischen Partei zum Mitgliede der Schuldeputation gewählt wurde, erhob die Regierung von neuem ihren An- spruch auf das Bestätigungsrecht mit der in den früheren Fällen zurückgewie- senen Begründung, daß die Schuldeputation nicht nur eine städtische Verwal- tungsdeputation, sondern gleichzeitig eine staatliche Schulaufsichtsbehörde sei; ja, der Kultusminister Bosse begründete diesen Anspruch unter Berufung auf die mehrfach erwähnte Verfügung von 1829, welche das direkte Gegenteil ausspricht! Dieses Mal fügte sich die Kommune dem Anspruch der Regierung, den sie fast während eines Jahrhunderts stets erfolgreich zurückgewiesen hatte; der

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Zitationshilfe: Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_europa0106_1905/27>, abgerufen am 09.06.2024.