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Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905.

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Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte.
Magistrat und auch die Mehrheit der Stadtverordneten fügten sich der Forde-
rung, daß die Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten Sache der Regie-
rung sei, die daher auf die Schuldeputation als staatliches Organ unmittel-
baren Einfluß müsse ausüben können.

Jn anderen Städten hatte man sich dem Anspruch der Regierung seit
langem gefügt, und es war hier, wie z. B. in Charlottenburg, geradezu Ge-
wohnheitsrecht geworden, die Mitglieder der Schuldeputation der Regierung
zur Bestätigung vorzuschlagen. Um so überraschender mußte es wirken, daß
die Regierung gerade in Charlottenburg einen Schulkonflikt heraufbeschwor,
oder richtiger gesagt, direkt vom Zaune brach. Am 24. Dezember 1902 erging
eine "Dienstanweisung für die unmittelbar dem Kreisschulinspektor unterstellten
Rektoren an Volksschulen mit sechs und mehr aufsteigenden Klassen im Regie-
rungsbezirk Potsdam", durch welche die bis dahin gültige, von der Schuldepu-
tation erlassene und von der Regierung genehmigte Dienstanweisung vollständig
aufgehoben wurde. Die durch die neue Dienstanweisung eingetretene Be-
schränkung der Befugnisse der Schuldeputation ging so weit, daß ein Rektor
dem Stadtschulrat den Eintritt zum Besuch einer Schule -- es handelte sich um
eine anzustellende Lehrerin, deren Unterricht der Schulrat beiwohnen wollte
-- verwehren zu müssen behauptete, falls er nicht hierzu eine schriftliche Geneh-
migung des staatlichen Kreisschulinspektors vorweise.

Gesetzlich war dieses Verfahren der Regierung vollständig unbegründet;
denn nach den bis zum Erlaß des Unterrichtsgesetzes am St. Nimmerleinstage
vorläufig geltenden Bestimmungen sollen die Befugnisse der Schuldeputation
ziemlich weitgehender Art sein. Aber auch in sich war es recht widerspruchs-
voll; denn einerseits behauptet die Regierung, die Schuldeputation müsse wegen
ihrer weitgehenden Rechte als staatliches Aufsichtsorgan betrachtet werden --
deswegen nimmt sie ja das Bestätigungsrecht für die Mitglieder in Anspruch --,
andererseits will sie diesem von ihr selbst für staatlich erklärten Organ alle Auf-
sichtsbefugnisse nehmen. Dies mußte um so mehr überraschen, als vor noch
nicht gar langer Zeit die Regierung der Deputation eine Erweiterung ihrer
Befugnisse angeboten hatte.

Aber hier war wahrscheinlich die Ursache zu dem seltsamen Vorgehen der
Regierung zu finden. Bei Lichte besehen stellte sich nämlich die angebotene
Befugniserweiterung als vollkommen unerheblich heraus -- die Deputation
sollte zu etwas längerer Urlaubserteilung an die Lehrer berechtigt sein -- da-
für sollte jedoch die Stadt in Zukunft einen katholischen und einen evangelischen
Geistlichen als Mitglieder in die Schuldeputation aufnehmen. Dieses An-
sinnen wurde von der Stadt wiederholt zurückgewiesen, -- und zwei Jahre
darauf erfolgte die gewaltsame Vernichtung der Rechte der Schuldeputation.
Jn der Charlottenburger Stadtverordnetenversammlung wurde hierüber am
28. Oktober 1903 verhandelt. Der Oberbürgermeister schilderte, wie die Re-
gierung durch das Konsistorium in Berlin zu ihrem Vorgehen gedrängt wurde
und fuhr wörtlich fort: "Es werden uns wohlerworbene Rechte, die wir fast
ein Jahrhundert hindurch besessen haben, und die uns durch das Ge-
setz von
1872 sogar gesetzlich garantiert sind, durch eine Ver-
fügung im administrativen Wege von der königlichen Regierung in Potsdam
geraubt... Und weshalb? Weil die Kirche es will! Sie sehen, meine
Herren, es liegt hier die Absicht vor, der Kirche einen Einfluß auf die Schule
zu geben, den sie bisher in unserem preußischen Staate Gott sei Dank nicht
gehabt hat. Der Magistrat steht auf dem entgegengesetzten grundsätzlichen
Standpunkt, wie die königliche Regierung in Potsdam. Wir sagen: die Schule
dem Staat und seinen Organen und nicht der Kirche; Kirche und Schule sollen
getrennt bleiben zum Segen der Entwicklung unseres Vaterlandes, wie es

Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte.
Magistrat und auch die Mehrheit der Stadtverordneten fügten sich der Forde-
rung, daß die Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten Sache der Regie-
rung sei, die daher auf die Schuldeputation als staatliches Organ unmittel-
baren Einfluß müsse ausüben können.

Jn anderen Städten hatte man sich dem Anspruch der Regierung seit
langem gefügt, und es war hier, wie z. B. in Charlottenburg, geradezu Ge-
wohnheitsrecht geworden, die Mitglieder der Schuldeputation der Regierung
zur Bestätigung vorzuschlagen. Um so überraschender mußte es wirken, daß
die Regierung gerade in Charlottenburg einen Schulkonflikt heraufbeschwor,
oder richtiger gesagt, direkt vom Zaune brach. Am 24. Dezember 1902 erging
eine „Dienstanweisung für die unmittelbar dem Kreisschulinspektor unterstellten
Rektoren an Volksschulen mit sechs und mehr aufsteigenden Klassen im Regie-
rungsbezirk Potsdam“, durch welche die bis dahin gültige, von der Schuldepu-
tation erlassene und von der Regierung genehmigte Dienstanweisung vollständig
aufgehoben wurde. Die durch die neue Dienstanweisung eingetretene Be-
schränkung der Befugnisse der Schuldeputation ging so weit, daß ein Rektor
dem Stadtschulrat den Eintritt zum Besuch einer Schule — es handelte sich um
eine anzustellende Lehrerin, deren Unterricht der Schulrat beiwohnen wollte
— verwehren zu müssen behauptete, falls er nicht hierzu eine schriftliche Geneh-
migung des staatlichen Kreisschulinspektors vorweise.

Gesetzlich war dieses Verfahren der Regierung vollständig unbegründet;
denn nach den bis zum Erlaß des Unterrichtsgesetzes am St. Nimmerleinstage
vorläufig geltenden Bestimmungen sollen die Befugnisse der Schuldeputation
ziemlich weitgehender Art sein. Aber auch in sich war es recht widerspruchs-
voll; denn einerseits behauptet die Regierung, die Schuldeputation müsse wegen
ihrer weitgehenden Rechte als staatliches Aufsichtsorgan betrachtet werden —
deswegen nimmt sie ja das Bestätigungsrecht für die Mitglieder in Anspruch —,
andererseits will sie diesem von ihr selbst für staatlich erklärten Organ alle Auf-
sichtsbefugnisse nehmen. Dies mußte um so mehr überraschen, als vor noch
nicht gar langer Zeit die Regierung der Deputation eine Erweiterung ihrer
Befugnisse angeboten hatte.

Aber hier war wahrscheinlich die Ursache zu dem seltsamen Vorgehen der
Regierung zu finden. Bei Lichte besehen stellte sich nämlich die angebotene
Befugniserweiterung als vollkommen unerheblich heraus — die Deputation
sollte zu etwas längerer Urlaubserteilung an die Lehrer berechtigt sein — da-
für sollte jedoch die Stadt in Zukunft einen katholischen und einen evangelischen
Geistlichen als Mitglieder in die Schuldeputation aufnehmen. Dieses An-
sinnen wurde von der Stadt wiederholt zurückgewiesen, — und zwei Jahre
darauf erfolgte die gewaltsame Vernichtung der Rechte der Schuldeputation.
Jn der Charlottenburger Stadtverordnetenversammlung wurde hierüber am
28. Oktober 1903 verhandelt. Der Oberbürgermeister schilderte, wie die Re-
gierung durch das Konsistorium in Berlin zu ihrem Vorgehen gedrängt wurde
und fuhr wörtlich fort: „Es werden uns wohlerworbene Rechte, die wir fast
ein Jahrhundert hindurch besessen haben, und die uns durch das Ge-
setz von
1872 sogar gesetzlich garantiert sind, durch eine Ver-
fügung im administrativen Wege von der königlichen Regierung in Potsdam
geraubt... Und weshalb? Weil die Kirche es will! Sie sehen, meine
Herren, es liegt hier die Absicht vor, der Kirche einen Einfluß auf die Schule
zu geben, den sie bisher in unserem preußischen Staate Gott sei Dank nicht
gehabt hat. Der Magistrat steht auf dem entgegengesetzten grundsätzlichen
Standpunkt, wie die königliche Regierung in Potsdam. Wir sagen: die Schule
dem Staat und seinen Organen und nicht der Kirche; Kirche und Schule sollen
getrennt bleiben zum Segen der Entwicklung unseres Vaterlandes, wie es

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[268/0028] Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte. Magistrat und auch die Mehrheit der Stadtverordneten fügten sich der Forde- rung, daß die Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten Sache der Regie- rung sei, die daher auf die Schuldeputation als staatliches Organ unmittel- baren Einfluß müsse ausüben können. Jn anderen Städten hatte man sich dem Anspruch der Regierung seit langem gefügt, und es war hier, wie z. B. in Charlottenburg, geradezu Ge- wohnheitsrecht geworden, die Mitglieder der Schuldeputation der Regierung zur Bestätigung vorzuschlagen. Um so überraschender mußte es wirken, daß die Regierung gerade in Charlottenburg einen Schulkonflikt heraufbeschwor, oder richtiger gesagt, direkt vom Zaune brach. Am 24. Dezember 1902 erging eine „Dienstanweisung für die unmittelbar dem Kreisschulinspektor unterstellten Rektoren an Volksschulen mit sechs und mehr aufsteigenden Klassen im Regie- rungsbezirk Potsdam“, durch welche die bis dahin gültige, von der Schuldepu- tation erlassene und von der Regierung genehmigte Dienstanweisung vollständig aufgehoben wurde. Die durch die neue Dienstanweisung eingetretene Be- schränkung der Befugnisse der Schuldeputation ging so weit, daß ein Rektor dem Stadtschulrat den Eintritt zum Besuch einer Schule — es handelte sich um eine anzustellende Lehrerin, deren Unterricht der Schulrat beiwohnen wollte — verwehren zu müssen behauptete, falls er nicht hierzu eine schriftliche Geneh- migung des staatlichen Kreisschulinspektors vorweise. Gesetzlich war dieses Verfahren der Regierung vollständig unbegründet; denn nach den bis zum Erlaß des Unterrichtsgesetzes am St. Nimmerleinstage vorläufig geltenden Bestimmungen sollen die Befugnisse der Schuldeputation ziemlich weitgehender Art sein. Aber auch in sich war es recht widerspruchs- voll; denn einerseits behauptet die Regierung, die Schuldeputation müsse wegen ihrer weitgehenden Rechte als staatliches Aufsichtsorgan betrachtet werden — deswegen nimmt sie ja das Bestätigungsrecht für die Mitglieder in Anspruch —, andererseits will sie diesem von ihr selbst für staatlich erklärten Organ alle Auf- sichtsbefugnisse nehmen. Dies mußte um so mehr überraschen, als vor noch nicht gar langer Zeit die Regierung der Deputation eine Erweiterung ihrer Befugnisse angeboten hatte. Aber hier war wahrscheinlich die Ursache zu dem seltsamen Vorgehen der Regierung zu finden. Bei Lichte besehen stellte sich nämlich die angebotene Befugniserweiterung als vollkommen unerheblich heraus — die Deputation sollte zu etwas längerer Urlaubserteilung an die Lehrer berechtigt sein — da- für sollte jedoch die Stadt in Zukunft einen katholischen und einen evangelischen Geistlichen als Mitglieder in die Schuldeputation aufnehmen. Dieses An- sinnen wurde von der Stadt wiederholt zurückgewiesen, — und zwei Jahre darauf erfolgte die gewaltsame Vernichtung der Rechte der Schuldeputation. Jn der Charlottenburger Stadtverordnetenversammlung wurde hierüber am 28. Oktober 1903 verhandelt. Der Oberbürgermeister schilderte, wie die Re- gierung durch das Konsistorium in Berlin zu ihrem Vorgehen gedrängt wurde und fuhr wörtlich fort: „Es werden uns wohlerworbene Rechte, die wir fast ein Jahrhundert hindurch besessen haben, und die uns durch das Ge- setz von 1872 sogar gesetzlich garantiert sind, durch eine Ver- fügung im administrativen Wege von der königlichen Regierung in Potsdam geraubt... Und weshalb? Weil die Kirche es will! Sie sehen, meine Herren, es liegt hier die Absicht vor, der Kirche einen Einfluß auf die Schule zu geben, den sie bisher in unserem preußischen Staate Gott sei Dank nicht gehabt hat. Der Magistrat steht auf dem entgegengesetzten grundsätzlichen Standpunkt, wie die königliche Regierung in Potsdam. Wir sagen: die Schule dem Staat und seinen Organen und nicht der Kirche; Kirche und Schule sollen getrennt bleiben zum Segen der Entwicklung unseres Vaterlandes, wie es

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Zitationshilfe: Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_europa0106_1905/28>, abgerufen am 09.06.2024.