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Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905.

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Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte.
mune, sondern dem Staate gebühre, um so den Städten ihre in entwicklungs-
freudigerer Zeit gewährten Rechte zu verkümmern.

Natürlich beruft man sich bei diesem Vorgehen auf gesetzliche Bestim-
mungen -- bekanntlich läßt sich von Juristen aus fast jedem Gesetz das direkte
Gegenteil seines Jnhalts herauslesen, und gerade die in der Regierung be-
schäftigten Juristen haben es in dieser Kunst soweit gebracht, daß z. B. der
berühmte Staatsrechtslehrer Professor v. Gneist von der "dem preußischen
Staat eigentümlichen Umkehrung der Gesetze durch die Verwaltung" sprach.

Bekanntlich soll in Preußen das Unterrichtswesen durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden. Artikel 26 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar
1850 lautet:

"Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen."

Bis zum Erlaß dieses Gesetzes soll es nach Artikel 112 bei den jetzt gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben.

Schon im November 1849, also noch vor der Veröffentlichung der Ver-
fassungsurkunde, versicherte der Kultusminister v. Ladenberg in der
zweiten Kammer, "daß es die Aufgabe der Verwaltung sein wird, das Er-
scheinen des Unterrichtsgesetzes, zu dem sämtliche Materialien
bereits vorhanden sind,
sobald die Verfassungsurkunde durch die
Revision festgestellt sein wird, möglichst zu beeilen". Trotzdem haben wir in
Preußen auch heute, im Jahre 1905, noch kein Unterrichtsgesetz, und wir werden
es auch kaum erhalten, so lange die Schule nicht von der Kirche unabhängig
gemacht wird, so lange wir die konfessionelle Volksschule behalten.

Der Mangel eines Unterrichtsgesetzes gibt nun der Regierung den Ge-
meinden gegenüber die erwünschte Gelegenheit, sich auf ältere Gesetze und Be-
stimmungen zu berufen, um den Gemeinden das Recht auf die Verwaltung
ihrer Schulen streitig zu machen. Zunächst wird hier das Allgemeine Land-
recht herangezogen, das im Teil II Titel XII mit folgendem Satze ( § 1 ) be-
ginnt: "Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des
Staates,
welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und
Wissenschaften zur Absicht haben."

Ob man hieraus folgern kann, daß alle Schulen staatlicher Natur sind,
erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil in den folgenden Paragraphen auch
von Privat=, Schul= und Erziehungsanstalten die Rede ist, zu deren Errichtung
"das Vorwissen oder die Genehmigung des Staates" notwendig ist und die
"der Aufsicht der vom Staate damit beauftragten Behörde unterworfen sind".
Aber auch abgesehen davon ist es selbstverständlich, daß man im Allgemeinen
Landrecht nichts von Kommunal=Schulen und nichts über eine etwaige Ab-
grenzung staatlicher und kommunaler Kompetenz bezüglich der Schulen finden
kann. Denn das Allgemeine Landrecht ist ja eine gesetzliche Kodifikation des
absoluten Polizeistaates, in welchem es eine kommunale Selbstverwaltung nicht
gab und geben konnte, so daß das Landrecht kommunale Selbstverwaltungs-
körper naturgemäß überhaupt nicht kennt noch kennen konnte. Diese sind viel-
mehr erst durch die Städteordnung von 1808 geschaffen, die in ihrem § 179b
als geeignet zur Geschäftsverwaltung in Deputationen aus dem Magistrat und
der Bürgerschaft bezeichnet: Schulsachen. Es heißt dann weiter: "Die
Organisation der Behörde zur Besorgung der inneren Angelegenheiten wird
besonderen Bestimmungen vorbehalten. Die äußeren Angelegenheiten besorgt
ein Magistratsmitglied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus der
Bürgerschaft." Die hier verheißenen näheren Bestimmungen sind dann in
einer Ministerial=Jnstruktion vom 26. Juni 1811 erlassen worden. Darin
wird betont, daß die äußeren und inneren Angelegenheiten des Schulwesens
in den Städten von einer einzigen Behörde, der Schuldeputation, verwaltet

Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte.
mune, sondern dem Staate gebühre, um so den Städten ihre in entwicklungs-
freudigerer Zeit gewährten Rechte zu verkümmern.

Natürlich beruft man sich bei diesem Vorgehen auf gesetzliche Bestim-
mungen — bekanntlich läßt sich von Juristen aus fast jedem Gesetz das direkte
Gegenteil seines Jnhalts herauslesen, und gerade die in der Regierung be-
schäftigten Juristen haben es in dieser Kunst soweit gebracht, daß z. B. der
berühmte Staatsrechtslehrer Professor v. Gneist von der „dem preußischen
Staat eigentümlichen Umkehrung der Gesetze durch die Verwaltung“ sprach.

Bekanntlich soll in Preußen das Unterrichtswesen durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden. Artikel 26 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar
1850 lautet:

„Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.“

Bis zum Erlaß dieses Gesetzes soll es nach Artikel 112 bei den jetzt gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben.

Schon im November 1849, also noch vor der Veröffentlichung der Ver-
fassungsurkunde, versicherte der Kultusminister v. Ladenberg in der
zweiten Kammer, „daß es die Aufgabe der Verwaltung sein wird, das Er-
scheinen des Unterrichtsgesetzes, zu dem sämtliche Materialien
bereits vorhanden sind,
sobald die Verfassungsurkunde durch die
Revision festgestellt sein wird, möglichst zu beeilen“. Trotzdem haben wir in
Preußen auch heute, im Jahre 1905, noch kein Unterrichtsgesetz, und wir werden
es auch kaum erhalten, so lange die Schule nicht von der Kirche unabhängig
gemacht wird, so lange wir die konfessionelle Volksschule behalten.

Der Mangel eines Unterrichtsgesetzes gibt nun der Regierung den Ge-
meinden gegenüber die erwünschte Gelegenheit, sich auf ältere Gesetze und Be-
stimmungen zu berufen, um den Gemeinden das Recht auf die Verwaltung
ihrer Schulen streitig zu machen. Zunächst wird hier das Allgemeine Land-
recht herangezogen, das im Teil II Titel XII mit folgendem Satze ( § 1 ) be-
ginnt: „Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des
Staates,
welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und
Wissenschaften zur Absicht haben.“

Ob man hieraus folgern kann, daß alle Schulen staatlicher Natur sind,
erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil in den folgenden Paragraphen auch
von Privat=, Schul= und Erziehungsanstalten die Rede ist, zu deren Errichtung
„das Vorwissen oder die Genehmigung des Staates“ notwendig ist und die
„der Aufsicht der vom Staate damit beauftragten Behörde unterworfen sind“.
Aber auch abgesehen davon ist es selbstverständlich, daß man im Allgemeinen
Landrecht nichts von Kommunal=Schulen und nichts über eine etwaige Ab-
grenzung staatlicher und kommunaler Kompetenz bezüglich der Schulen finden
kann. Denn das Allgemeine Landrecht ist ja eine gesetzliche Kodifikation des
absoluten Polizeistaates, in welchem es eine kommunale Selbstverwaltung nicht
gab und geben konnte, so daß das Landrecht kommunale Selbstverwaltungs-
körper naturgemäß überhaupt nicht kennt noch kennen konnte. Diese sind viel-
mehr erst durch die Städteordnung von 1808 geschaffen, die in ihrem § 179b
als geeignet zur Geschäftsverwaltung in Deputationen aus dem Magistrat und
der Bürgerschaft bezeichnet: Schulsachen. Es heißt dann weiter: „Die
Organisation der Behörde zur Besorgung der inneren Angelegenheiten wird
besonderen Bestimmungen vorbehalten. Die äußeren Angelegenheiten besorgt
ein Magistratsmitglied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus der
Bürgerschaft.“ Die hier verheißenen näheren Bestimmungen sind dann in
einer Ministerial=Jnstruktion vom 26. Juni 1811 erlassen worden. Darin
wird betont, daß die äußeren und inneren Angelegenheiten des Schulwesens
in den Städten von einer einzigen Behörde, der Schuldeputation, verwaltet

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[265/0025] Dr. Bruno Borchardt: Zur Beurteilung der jüngsten Schulkonflikte. mune, sondern dem Staate gebühre, um so den Städten ihre in entwicklungs- freudigerer Zeit gewährten Rechte zu verkümmern. Natürlich beruft man sich bei diesem Vorgehen auf gesetzliche Bestim- mungen — bekanntlich läßt sich von Juristen aus fast jedem Gesetz das direkte Gegenteil seines Jnhalts herauslesen, und gerade die in der Regierung be- schäftigten Juristen haben es in dieser Kunst soweit gebracht, daß z. B. der berühmte Staatsrechtslehrer Professor v. Gneist von der „dem preußischen Staat eigentümlichen Umkehrung der Gesetze durch die Verwaltung“ sprach. Bekanntlich soll in Preußen das Unterrichtswesen durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Artikel 26 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 lautet: „Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.“ Bis zum Erlaß dieses Gesetzes soll es nach Artikel 112 bei den jetzt gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben. Schon im November 1849, also noch vor der Veröffentlichung der Ver- fassungsurkunde, versicherte der Kultusminister v. Ladenberg in der zweiten Kammer, „daß es die Aufgabe der Verwaltung sein wird, das Er- scheinen des Unterrichtsgesetzes, zu dem sämtliche Materialien bereits vorhanden sind, sobald die Verfassungsurkunde durch die Revision festgestellt sein wird, möglichst zu beeilen“. Trotzdem haben wir in Preußen auch heute, im Jahre 1905, noch kein Unterrichtsgesetz, und wir werden es auch kaum erhalten, so lange die Schule nicht von der Kirche unabhängig gemacht wird, so lange wir die konfessionelle Volksschule behalten. Der Mangel eines Unterrichtsgesetzes gibt nun der Regierung den Ge- meinden gegenüber die erwünschte Gelegenheit, sich auf ältere Gesetze und Be- stimmungen zu berufen, um den Gemeinden das Recht auf die Verwaltung ihrer Schulen streitig zu machen. Zunächst wird hier das Allgemeine Land- recht herangezogen, das im Teil II Titel XII mit folgendem Satze ( § 1 ) be- ginnt: „Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.“ Ob man hieraus folgern kann, daß alle Schulen staatlicher Natur sind, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil in den folgenden Paragraphen auch von Privat=, Schul= und Erziehungsanstalten die Rede ist, zu deren Errichtung „das Vorwissen oder die Genehmigung des Staates“ notwendig ist und die „der Aufsicht der vom Staate damit beauftragten Behörde unterworfen sind“. Aber auch abgesehen davon ist es selbstverständlich, daß man im Allgemeinen Landrecht nichts von Kommunal=Schulen und nichts über eine etwaige Ab- grenzung staatlicher und kommunaler Kompetenz bezüglich der Schulen finden kann. Denn das Allgemeine Landrecht ist ja eine gesetzliche Kodifikation des absoluten Polizeistaates, in welchem es eine kommunale Selbstverwaltung nicht gab und geben konnte, so daß das Landrecht kommunale Selbstverwaltungs- körper naturgemäß überhaupt nicht kennt noch kennen konnte. Diese sind viel- mehr erst durch die Städteordnung von 1808 geschaffen, die in ihrem § 179b als geeignet zur Geschäftsverwaltung in Deputationen aus dem Magistrat und der Bürgerschaft bezeichnet: Schulsachen. Es heißt dann weiter: „Die Organisation der Behörde zur Besorgung der inneren Angelegenheiten wird besonderen Bestimmungen vorbehalten. Die äußeren Angelegenheiten besorgt ein Magistratsmitglied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus der Bürgerschaft.“ Die hier verheißenen näheren Bestimmungen sind dann in einer Ministerial=Jnstruktion vom 26. Juni 1811 erlassen worden. Darin wird betont, daß die äußeren und inneren Angelegenheiten des Schulwesens in den Städten von einer einzigen Behörde, der Schuldeputation, verwaltet

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Zitationshilfe: Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_europa0106_1905/25>, abgerufen am 24.11.2024.