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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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also / daß ein jeglicher wieder seinen Nehesten felschlich zeuget. Denn wo fromme Prediger vnd Christen sind / die haben für der Welt das Vrtheil / daß sie Ketzer / Abtrünnige / ja Auffrürische / vnd verzweiffelte Bösewicht heissen. Dazu muß sich Gottes Wort auffs schendlichst vnd gifftigst verfolgen / lestern / lügenstraffen / verkehren vnd felschlich ziehen / vnd deuten lassen. Aber das gehe seinen weg / denn es ist der blinden Welt art / daß sie die Warheit vnd Gottes Kinder verdampt vnd verfolget / vnd doch für keine Sünde achtet.

Gemeine Sünde der bösen Zungen.

ZVm dritten / so vns allzumal belanget / ist in diesem Gebot verboten alle Sünde der Zungen / dadurch mann dem Nehesten mag Schaden thun / oder zu nahe seyn. Denn falsch Zeugnis reden ist nichts anders / denn Mundwerck / was mann nun mit Mundwerck wieder den Nehesten thut / das wil Gott gewehret haben / es seyen falsche Prediger mit der Lehre vnd lestern / falsche Richter vnd Zeugen mit dem Vrtheil / oder sonst ausser dem Gericht mit liegen / vnd vbel reden. Daher gehöret sonderlich das leidige Affterreden.schendliche Laster / Affterreden / oder verleumbden / damit vns der Teuffel reitet / dauon viel zu reden were / Denn es ist ein gemeine schedliche Plage / daß jederman lieber böses denn guts von dem Nehesten höret sagen / vnd wiewol wir so böse sind / daß wir nicht leiden können / daß vns jemand ein böse stück nachsage / sondern jeglicher gerne wolt / daß alle Welt Güldens von jhm redete / doch können wir nicht hören / daß man das beste von andern sage.

Niemand sol vrtheilen noch vbel reden / ausser dem Befehl oder Richter ampt.

Derhalben sollen wir mercken / solche Vntugend zu meiden / daß niemand gesetzt ist / seinen Nehesten öffentlich zu vrtheilen / vnd straffen / ob er jhn gleich siehet sündigen / er habe denn Befehl / zu richten vnd straffen / Denn es ist gar ein grosser vnterscheid zwischen den zweyen / Sünde richten / vnd Sünde wissen. Wissen magstu sie wol / aber richten soltu sie nicht. Sehen vnd hören kan ich wol / daß mein Nehester sündiget / Aber gegen andern nachzusagen / habe ich kein Befehl. Wenn ich nun zufahre / richte vnd vrtheile / so falle ich in eine Sünde / die grösser ist denn jene. Weistu es aber / so thue nicht anders / denn mache aus den Ohren ein Grab / vnd schirre es zu / bis daß dir befohlen werde Richter zu seyn / vnd von Arnpts wegen zu straffen.

Das heissen nu Affterreder / die es nicht bey dem wissen bleiben lassen / sondern fortfahren / vnd ins Gericht greiffen / Vnd wenn sie ein stücklein von einem andern wissen / tragen sie es in alle Winckel / kützeln vnd krawen sich / daß sie mögen eines andern Vnlust rüren /

also / daß ein jeglicher wieder seinen Nehesten felschlich zeuget. Denn wo fromme Prediger vnd Christen sind / die haben für der Welt das Vrtheil / daß sie Ketzer / Abtrünnige / ja Auffrürische / vnd verzweiffelte Bösewicht heissen. Dazu muß sich Gottes Wort auffs schendlichst vnd gifftigst verfolgen / lestern / lügenstraffen / verkehren vnd felschlich ziehen / vnd deuten lassen. Aber das gehe seinen weg / denn es ist der blinden Welt art / daß sie die Warheit vnd Gottes Kinder verdampt vnd verfolget / vnd doch für keine Sünde achtet.

Gemeine Sünde der bösen Zungen.

ZVm dritten / so vns allzumal belanget / ist in diesem Gebot verboten alle Sünde der Zungen / dadurch mann dem Nehesten mag Schaden thun / oder zu nahe seyn. Denn falsch Zeugnis reden ist nichts anders / denn Mundwerck / was mann nun mit Mundwerck wieder den Nehesten thut / das wil Gott gewehret haben / es seyen falsche Prediger mit der Lehre vnd lestern / falsche Richter vnd Zeugen mit dem Vrtheil / oder sonst ausser dem Gericht mit liegen / vnd vbel reden. Daher gehöret sonderlich das leidige Affterreden.schendliche Laster / Affterreden / oder verleumbden / damit vns der Teuffel reitet / dauon viel zu reden were / Denn es ist ein gemeine schedliche Plage / daß jederman lieber böses denn guts von dem Nehesten höret sagen / vnd wiewol wir so böse sind / daß wir nicht leiden können / daß vns jemand ein böse stück nachsage / sondern jeglicher gerne wolt / daß alle Welt Güldens von jhm redete / doch können wir nicht hören / daß man das beste von andern sage.

Niemand sol vrtheilen noch vbel reden / ausser dem Befehl oder Richter ampt.

Derhalben sollen wir mercken / solche Vntugend zu meiden / daß niemand gesetzt ist / seinen Nehesten öffentlich zu vrtheilen / vnd straffen / ob er jhn gleich siehet sündigen / er habe denn Befehl / zu richten vnd straffen / Denn es ist gar ein grosser vnterscheid zwischen den zweyen / Sünde richten / vnd Sünde wissen. Wissen magstu sie wol / aber richten soltu sie nicht. Sehen vnd hören kan ich wol / daß mein Nehester sündiget / Aber gegen andern nachzusagen / habe ich kein Befehl. Wenn ich nun zufahre / richte vnd vrtheile / so falle ich in eine Sünde / die grösser ist denn jene. Weistu es aber / so thue nicht anders / denn mache aus den Ohren ein Grab / vnd schirre es zu / bis daß dir befohlen werde Richter zu seyn / vnd von Arnpts wegen zu straffen.

Das heissen nu Affterreder / die es nicht bey dem wissen bleiben lassen / sondern fortfahren / vnd ins Gericht greiffen / Vnd wenn sie ein stücklein von einem andern wissen / tragen sie es in alle Winckel / kützeln vnd krawen sich / daß sie mögen eines andern Vnlust rüren /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/232>, abgerufen am 23.11.2024.