Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.Römhild, Schloß und Stadt mit 2000 E. in Sachsen-Meiningen, von 1681-1710 der Sitz einer eigenen meiningen'schen Linie. Römische Alterthümer oder Antiquitäten, vergl. Alterthum; als das Studium des classischen Alterthums seit dem 15. Jahrh. allgemein wurde, so waren es zunächst die r.n A., die im Vergleich zu den griechischen eine ganz unverhältnißmäßig eifrige u. ausgedehnte Pflege fanden. Die nächsten Gründe hiefür lagen offenbar darin, daß Italien wohl das besuchteste u. bekannteste Land Europas war, die Bekanntschaft mit der Sprache u. den Schriftstellern der alten Römer durch den Einfluß der Kirche niemals aufgehört hatte und Denkmale der altröm. Weltherrschaft zudem nicht nur in Rom und ganz Italien, sondern in ganz Westeuropa unschwer aufgefunden wurden. Unter den Bearbeitern der r.n A. aus der ältern Zeit ragten hervor: Flavius Blondus, Franz Robortelli, Onuphrio Panvini, Wolfgang Lazius, Paul Manutius, Lipsius, Casaubon, Salmasius, Gronovius, Perizonius, C. Sigonius, der übrigens auch mit den griech. Antiquitäten außerordentlich vertraut war, u. a. m. Wie in neuester Zeit vorzugsweise deutscher Forscherfleiß die griech. Alterthumswissenschaft im vollen Umfange des Wortes anbaute und ausbildete (s. Philologen), so geschah dasselbe mit den r.n A.n und es ließen sich Schriftsteller hierüber wohl hundertweis nennen, abgerechnet die unzähligen Abhandlungen gelehrter Gesellschaften u. die Programme der Universitäten u. Gelehrtenschulen Sorgfältige Pflege erfuhren besonders auch die röm. Rechtsalterthümer und Rechtsgeschichte, während die griech. Rechtsalterthümer aus freilich sehr entschuldbaren Gründen bis heute wenig angebaut blieben. Ausgezeichnete Philologen haben sich auf die röm. Rechtsalterthümer mehr oder minder speciell u. umfassend eingelassen, außerdem auch die hervorragendsten Romanisten unter den Rechtsgelehrten z. B Heineccius, Schweppe, Hugo, Zimmern, Dirksen, Thibaut, Savigny. Römische Curie, s. Curie, römische. Römische Literatur, die, hat im allgemeinen nur Eigenthümliches aufzuweisen in Bezug auf Geschichte, Beredsamkeit und Rechtswissenschaft u. ist in allen andern Zweigen, namentlich hinsichtlich der Poesie, zumeist nur Nachbildung der Griechen in der Art, daß mehr oder minder die griech. Unbefangenheit durch Absichtlichkeit, die Natur und Wahrheit durch Kunst und Anstrengung verdrängt erscheinen. Die gewöhnliche Eintheilung der r.n L. ist die in 3 Perioden, nämlich I. von den ältesten Zeiten (eigentlich von Livius Andronikus um 240 v. Chr.) bis zum Tode des Augustus 14 n. Chr., welch erste Periode sich füglich wiederum als vorciceronische, ciceronische und augusteische Epoche betrachten läßt; II. von Augustus bis auf Hadrian (14-138 n. Chr.) welche Zeit die silberne der r.n L. genannt werden darf, wie etwa in die Jahre 78 v. bis 14 n. Chr. ihr goldenes Zeitalter fällt. Mit der III. Periode, die historisch von 138-476 n. Chr. reicht, beginnt, nach einer kurzen Nachblüte unter den Antoninen, entschieden den Zerfall der alten Welt überhaupt u. findet bis zu seiner Vollendung seinen Ausdruck in einer immer kläglicher werdenden Literatur, während anderseits eine christliche Wissenschaft emporblüht, welche die Vorzüge der eigentlich classischen Zeit verhältnißmäßig noch am meisten bewahrte, aber in den Stürmen der Völkerwanderung u. des kirchlichen Lebens sich keineswegs zu einer richtigen Vermittlung des antiken und christlichen Geistes fortzuentwickeln vermochte. - Die r. L. erhielt den Anstoß zu ihrer Entwicklung spät und von außen, nämlich durch die Griechen, indem der Freigelassene Livius Andronicus 514 a. U. als dramatischer Dichter auftrat u. die Odyssee übersetzte, die rasch zum Schulbuch wurde; vorher war die r. L. nur vorhanden, insoweit dieselbe gewissermaßen Hausbedarf war: man hatte Tischlieder, religiöse Gesänge (carmina saliaria, axamenta. Lieder der fratres arvales in saturninischen Versen, mimenartige Lustbarkeiten (carmina amoeboea), ferner Rechtsbücher (jus Papirianum), auch politische und priesterliche Jahrbücher u. dergl. Mit Verweisung auf die Römhild, Schloß und Stadt mit 2000 E. in Sachsen-Meiningen, von 1681–1710 der Sitz einer eigenen meiningenʼschen Linie. Römische Alterthümer oder Antiquitäten, vergl. Alterthum; als das Studium des classischen Alterthums seit dem 15. Jahrh. allgemein wurde, so waren es zunächst die r.n A., die im Vergleich zu den griechischen eine ganz unverhältnißmäßig eifrige u. ausgedehnte Pflege fanden. Die nächsten Gründe hiefür lagen offenbar darin, daß Italien wohl das besuchteste u. bekannteste Land Europas war, die Bekanntschaft mit der Sprache u. den Schriftstellern der alten Römer durch den Einfluß der Kirche niemals aufgehört hatte und Denkmale der altröm. Weltherrschaft zudem nicht nur in Rom und ganz Italien, sondern in ganz Westeuropa unschwer aufgefunden wurden. Unter den Bearbeitern der r.n A. aus der ältern Zeit ragten hervor: Flavius Blondus, Franz Robortelli, Onuphrio Panvini, Wolfgang Lazius, Paul Manutius, Lipsius, Casaubon, Salmasius, Gronovius, Perizonius, C. Sigonius, der übrigens auch mit den griech. Antiquitäten außerordentlich vertraut war, u. a. m. Wie in neuester Zeit vorzugsweise deutscher Forscherfleiß die griech. Alterthumswissenschaft im vollen Umfange des Wortes anbaute und ausbildete (s. Philologen), so geschah dasselbe mit den r.n A.n und es ließen sich Schriftsteller hierüber wohl hundertweis nennen, abgerechnet die unzähligen Abhandlungen gelehrter Gesellschaften u. die Programme der Universitäten u. Gelehrtenschulen Sorgfältige Pflege erfuhren besonders auch die röm. Rechtsalterthümer und Rechtsgeschichte, während die griech. Rechtsalterthümer aus freilich sehr entschuldbaren Gründen bis heute wenig angebaut blieben. Ausgezeichnete Philologen haben sich auf die röm. Rechtsalterthümer mehr oder minder speciell u. umfassend eingelassen, außerdem auch die hervorragendsten Romanisten unter den Rechtsgelehrten z. B Heineccius, Schweppe, Hugo, Zimmern, Dirksen, Thibaut, Savigny. Römische Curie, s. Curie, römische. Römische Literatur, die, hat im allgemeinen nur Eigenthümliches aufzuweisen in Bezug auf Geschichte, Beredsamkeit und Rechtswissenschaft u. ist in allen andern Zweigen, namentlich hinsichtlich der Poesie, zumeist nur Nachbildung der Griechen in der Art, daß mehr oder minder die griech. Unbefangenheit durch Absichtlichkeit, die Natur und Wahrheit durch Kunst und Anstrengung verdrängt erscheinen. Die gewöhnliche Eintheilung der r.n L. ist die in 3 Perioden, nämlich I. von den ältesten Zeiten (eigentlich von Livius Andronikus um 240 v. Chr.) bis zum Tode des Augustus 14 n. Chr., welch erste Periode sich füglich wiederum als vorciceronische, ciceronische und augusteische Epoche betrachten läßt; II. von Augustus bis auf Hadrian (14–138 n. Chr.) welche Zeit die silberne der r.n L. genannt werden darf, wie etwa in die Jahre 78 v. bis 14 n. Chr. ihr goldenes Zeitalter fällt. Mit der III. Periode, die historisch von 138–476 n. Chr. reicht, beginnt, nach einer kurzen Nachblüte unter den Antoninen, entschieden den Zerfall der alten Welt überhaupt u. findet bis zu seiner Vollendung seinen Ausdruck in einer immer kläglicher werdenden Literatur, während anderseits eine christliche Wissenschaft emporblüht, welche die Vorzüge der eigentlich classischen Zeit verhältnißmäßig noch am meisten bewahrte, aber in den Stürmen der Völkerwanderung u. des kirchlichen Lebens sich keineswegs zu einer richtigen Vermittlung des antiken und christlichen Geistes fortzuentwickeln vermochte. – Die r. L. erhielt den Anstoß zu ihrer Entwicklung spät und von außen, nämlich durch die Griechen, indem der Freigelassene Livius Andronicus 514 a. U. als dramatischer Dichter auftrat u. die Odyssee übersetzte, die rasch zum Schulbuch wurde; vorher war die r. L. nur vorhanden, insoweit dieselbe gewissermaßen Hausbedarf war: man hatte Tischlieder, religiöse Gesänge (carmina saliaria, axamenta. 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Philologen), so geschah dasselbe mit den r.n A.n und es ließen sich Schriftsteller hierüber wohl hundertweis nennen, abgerechnet die unzähligen Abhandlungen gelehrter Gesellschaften u. die Programme der Universitäten u. Gelehrtenschulen Sorgfältige Pflege erfuhren besonders auch die röm. Rechtsalterthümer und Rechtsgeschichte, während die griech. Rechtsalterthümer aus freilich sehr entschuldbaren Gründen bis heute wenig angebaut blieben. Ausgezeichnete Philologen haben sich auf die röm. Rechtsalterthümer mehr oder minder speciell u. umfassend eingelassen, außerdem auch die hervorragendsten Romanisten unter den Rechtsgelehrten z. B Heineccius, Schweppe, Hugo, Zimmern, Dirksen, Thibaut, Savigny.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Römische Curie</hi>, s. 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Römische Alterthümer oder Antiquitäten, vergl. Alterthum; als das Studium des classischen Alterthums seit dem 15. Jahrh. allgemein wurde, so waren es zunächst die r.n A., die im Vergleich zu den griechischen eine ganz unverhältnißmäßig eifrige u. ausgedehnte Pflege fanden. Die nächsten Gründe hiefür lagen offenbar darin, daß Italien wohl das besuchteste u. bekannteste Land Europas war, die Bekanntschaft mit der Sprache u. den Schriftstellern der alten Römer durch den Einfluß der Kirche niemals aufgehört hatte und Denkmale der altröm. Weltherrschaft zudem nicht nur in Rom und ganz Italien, sondern in ganz Westeuropa unschwer aufgefunden wurden. Unter den Bearbeitern der r.n A. aus der ältern Zeit ragten hervor: Flavius Blondus, Franz Robortelli, Onuphrio Panvini, Wolfgang Lazius, Paul Manutius, Lipsius, Casaubon, Salmasius, Gronovius, Perizonius, C. Sigonius, der übrigens auch mit den griech. Antiquitäten außerordentlich vertraut war, u. a. m. Wie in neuester Zeit vorzugsweise deutscher Forscherfleiß die griech. Alterthumswissenschaft im vollen Umfange des Wortes anbaute und ausbildete (s. Philologen), so geschah dasselbe mit den r.n A.n und es ließen sich Schriftsteller hierüber wohl hundertweis nennen, abgerechnet die unzähligen Abhandlungen gelehrter Gesellschaften u. die Programme der Universitäten u. Gelehrtenschulen Sorgfältige Pflege erfuhren besonders auch die röm. Rechtsalterthümer und Rechtsgeschichte, während die griech. Rechtsalterthümer aus freilich sehr entschuldbaren Gründen bis heute wenig angebaut blieben. Ausgezeichnete Philologen haben sich auf die röm. Rechtsalterthümer mehr oder minder speciell u. umfassend eingelassen, außerdem auch die hervorragendsten Romanisten unter den Rechtsgelehrten z. B Heineccius, Schweppe, Hugo, Zimmern, Dirksen, Thibaut, Savigny.
Römische Curie, s. Curie, römische.
Römische Literatur, die, hat im allgemeinen nur Eigenthümliches aufzuweisen in Bezug auf Geschichte, Beredsamkeit und Rechtswissenschaft u. ist in allen andern Zweigen, namentlich hinsichtlich der Poesie, zumeist nur Nachbildung der Griechen in der Art, daß mehr oder minder die griech. Unbefangenheit durch Absichtlichkeit, die Natur und Wahrheit durch Kunst und Anstrengung verdrängt erscheinen. Die gewöhnliche Eintheilung der r.n L. ist die in 3 Perioden, nämlich I. von den ältesten Zeiten (eigentlich von Livius Andronikus um 240 v. Chr.) bis zum Tode des Augustus 14 n. Chr., welch erste Periode sich füglich wiederum als vorciceronische, ciceronische und augusteische Epoche betrachten läßt; II. von Augustus bis auf Hadrian (14–138 n. Chr.) welche Zeit die silberne der r.n L. genannt werden darf, wie etwa in die Jahre 78 v. bis 14 n. Chr. ihr goldenes Zeitalter fällt. Mit der III. Periode, die historisch von 138–476 n. Chr. reicht, beginnt, nach einer kurzen Nachblüte unter den Antoninen, entschieden den Zerfall der alten Welt überhaupt u. findet bis zu seiner Vollendung seinen Ausdruck in einer immer kläglicher werdenden Literatur, während anderseits eine christliche Wissenschaft emporblüht, welche die Vorzüge der eigentlich classischen Zeit verhältnißmäßig noch am meisten bewahrte, aber in den Stürmen der Völkerwanderung u. des kirchlichen Lebens sich keineswegs zu einer richtigen Vermittlung des antiken und christlichen Geistes fortzuentwickeln vermochte. – Die r. L. erhielt den Anstoß zu ihrer Entwicklung spät und von außen, nämlich durch die Griechen, indem der Freigelassene Livius Andronicus 514 a. U. als dramatischer Dichter auftrat u. die Odyssee übersetzte, die rasch zum Schulbuch wurde; vorher war die r. L. nur vorhanden, insoweit dieselbe gewissermaßen Hausbedarf war: man hatte Tischlieder, religiöse Gesänge (carmina saliaria, axamenta. Lieder der fratres arvales in saturninischen Versen, mimenartige Lustbarkeiten (carmina amoeboea), ferner Rechtsbücher (jus Papirianum), auch politische und priesterliche Jahrbücher u. dergl. Mit Verweisung auf die
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Zitationshilfe: | Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 742. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/743>, abgerufen am 16.06.2024. |