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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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auf, bis späterhin die Krämpfe u. Lähmungen eintreten. Der Verlauf ist acut u. chronisch, kann tödtlich enden od. auch in Blödsinn, Epilepsie, Blindheit und Taubheit übergehen.


Krieg, die Anwendung der Gewalt von Staaten und Parteien, um gewisse Zwecke zu erzwingen, die durch friedliche Mittel unerreichbar waren. In früherer Zeit war gegen den Feind alles erlaubt, namentlich führten die Römer wahre Vernichtungskriege; das neuere Völkerrecht sowie die Rücksicht auf den eigenen Nutzen haben dem K.e eine mildere Form gegeben, die jedoch manchmal, im Bürger-K.e gewöhnlich, in die alte Barbarei umschlägt. Zerstörung oder Wegnahme des Privateigenthums gilt nur im Nothfalle (während der Schlacht, bei Belagerungen etc.) u. dasselbe wird möglichst geschont, weil es viel nachhaltiger zu benutzen ist und es möglich macht, "den K. durch den K. zu ernähren". Eine Ausnahme findet bei dem See-K.e statt (Kaperei), gewöhnlich werden mit Sturm genommene Orte der Plünderung preisgegeben. Auch in Betreff der Vertilgung des Feindes sind bestimmte Gränzen angenommen: Wehrlose, Verwundete, Aerzte, Marketender etc. dürfen nicht getödtet, sondern müssen gefangen genommen und bis zur Auswechslung od. zum Friedensschlusse unterhalten werden; unverletzlich sind die Parlamentärs. Spionerie gilt als kriegsrechtlich erlaubt, gefangene Spione aber werden gehenkt. Die neuere K.führung wirkt durch die Entwicklung möglichst großer Massen, daher sind seit der französ. Revolution (vergl. Carnot) die meisten K.e Volks-K.e geworden, und wird der wehrhafte Theil der Nation militärisch organisirt od. wenigstens zum K.sdienste verpflichtet.


Kriegsbaukunst, s. Festung.


Kriegsbrauch, die allgemeinen Verfahrungsregeln im Kriege.


Kriegsgesetze, Kriegsrecht, die eigene Gesetzgebung und Justiz für das Militär. Dieselbe bezieht sich auf Einübung, Verpflegung, Anwerbung, Ergänzung, Verabschiedung der Soldaten, namentlich aber auf die Erhaltung der Mannszucht und ist in den Kriegsartikeln oder Reglements enthalten. Die militärischen Strafen sind von den bürgerlichen meistens verschieden, ebenso wird die Todesstrafe meistens anders geübt und tritt auch öfters als bei dem bürgerlichen Criminalrechte ein, im Kriege häufiger als im Frieden. Bei Fällen, die über das Strafrecht des Commandirenden gehen, wird ein Kriegsgericht niedergesetzt, zu dem in der Regel Mitglieder von dem Range des Angeklagten beigezogen werden; ein Auditor sorgt für die Beobachtung der gerichtlichen Formen. Im Kriege, bei Aufruhr etc. kann über eine Stadt oder ein Land der Kriegszustand verhängt werden, in welchem Falle die K. theilweise oder ganz auch für die nicht militärische Bevölkerung in Vollzug treten; vergl. Belagerungszustand und Standrecht.


Kriegsmaschinen der Alten, s. Balliste, Katapulte, Sturmbock, Sturmdach u. s. w.


Kriegsreserve, in mehren Staaten die ausgetretenen Soldaten, die im Fall eines Krieges wieder in den Dienst gerufen werden.


Kriegsschiffe, alle zur Kriegsführung benützbaren Fahrzeuge, vom Linienschiffe bis zum Kanonenboot; vergl. Brigg, Corvette, Fregatte etc.


Kriegsschulen, s. Militärschulen.


Kriegswissenschaften, der Inbegriff der zur Kriegführung nothwendigen Kenntnisse: Waffenlehre (Kunde von der Bereitung des Pulvers, der Geschütze, der blanken Waffen etc.); Festungsbau od. Kriegsbaukunst, sowie Festungskrieg; Taktik (die Ausbildung des Heers u. die Anwendung desselben zum Kampfe); Strategie (Feldherrnkunst, die Kunst einen Feldzugsplan zu entwerfen und durchzuführen); Kriegsgeschichte.


Krim, Taurien, taurische Halbinsel, Halbinsel zwischen dem asow'schen und schwarzen Meere, 360 #M. groß, mit dem russ. Festlande nur durch die schmale Landenge von Perekop zusammenhängend. Der südl. Theil ist von dem taurischen Gebirge erfüllt, einem Kalkgebilde, das sich vielfach zu kahlen Hochebenen ausdehnt, in seinen Thälern aber eine reiche südeuropäische Vegetation

auf, bis späterhin die Krämpfe u. Lähmungen eintreten. Der Verlauf ist acut u. chronisch, kann tödtlich enden od. auch in Blödsinn, Epilepsie, Blindheit und Taubheit übergehen.


Krieg, die Anwendung der Gewalt von Staaten und Parteien, um gewisse Zwecke zu erzwingen, die durch friedliche Mittel unerreichbar waren. In früherer Zeit war gegen den Feind alles erlaubt, namentlich führten die Römer wahre Vernichtungskriege; das neuere Völkerrecht sowie die Rücksicht auf den eigenen Nutzen haben dem K.e eine mildere Form gegeben, die jedoch manchmal, im Bürger-K.e gewöhnlich, in die alte Barbarei umschlägt. Zerstörung oder Wegnahme des Privateigenthums gilt nur im Nothfalle (während der Schlacht, bei Belagerungen etc.) u. dasselbe wird möglichst geschont, weil es viel nachhaltiger zu benutzen ist und es möglich macht, „den K. durch den K. zu ernähren“. Eine Ausnahme findet bei dem See-K.e statt (Kaperei), gewöhnlich werden mit Sturm genommene Orte der Plünderung preisgegeben. Auch in Betreff der Vertilgung des Feindes sind bestimmte Gränzen angenommen: Wehrlose, Verwundete, Aerzte, Marketender etc. dürfen nicht getödtet, sondern müssen gefangen genommen und bis zur Auswechslung od. zum Friedensschlusse unterhalten werden; unverletzlich sind die Parlamentärs. Spionerie gilt als kriegsrechtlich erlaubt, gefangene Spione aber werden gehenkt. Die neuere K.führung wirkt durch die Entwicklung möglichst großer Massen, daher sind seit der französ. Revolution (vergl. Carnot) die meisten K.e Volks-K.e geworden, und wird der wehrhafte Theil der Nation militärisch organisirt od. wenigstens zum K.sdienste verpflichtet.


Kriegsbaukunst, s. Festung.


Kriegsbrauch, die allgemeinen Verfahrungsregeln im Kriege.


Kriegsgesetze, Kriegsrecht, die eigene Gesetzgebung und Justiz für das Militär. Dieselbe bezieht sich auf Einübung, Verpflegung, Anwerbung, Ergänzung, Verabschiedung der Soldaten, namentlich aber auf die Erhaltung der Mannszucht und ist in den Kriegsartikeln oder Reglements enthalten. Die militärischen Strafen sind von den bürgerlichen meistens verschieden, ebenso wird die Todesstrafe meistens anders geübt und tritt auch öfters als bei dem bürgerlichen Criminalrechte ein, im Kriege häufiger als im Frieden. Bei Fällen, die über das Strafrecht des Commandirenden gehen, wird ein Kriegsgericht niedergesetzt, zu dem in der Regel Mitglieder von dem Range des Angeklagten beigezogen werden; ein Auditor sorgt für die Beobachtung der gerichtlichen Formen. Im Kriege, bei Aufruhr etc. kann über eine Stadt oder ein Land der Kriegszustand verhängt werden, in welchem Falle die K. theilweise oder ganz auch für die nicht militärische Bevölkerung in Vollzug treten; vergl. Belagerungszustand und Standrecht.


Kriegsmaschinen der Alten, s. Balliste, Katapulte, Sturmbock, Sturmdach u. s. w.


Kriegsreserve, in mehren Staaten die ausgetretenen Soldaten, die im Fall eines Krieges wieder in den Dienst gerufen werden.


Kriegsschiffe, alle zur Kriegsführung benützbaren Fahrzeuge, vom Linienschiffe bis zum Kanonenboot; vergl. Brigg, Corvette, Fregatte etc.


Kriegsschulen, s. Militärschulen.


Kriegswissenschaften, der Inbegriff der zur Kriegführung nothwendigen Kenntnisse: Waffenlehre (Kunde von der Bereitung des Pulvers, der Geschütze, der blanken Waffen etc.); Festungsbau od. Kriegsbaukunst, sowie Festungskrieg; Taktik (die Ausbildung des Heers u. die Anwendung desselben zum Kampfe); Strategie (Feldherrnkunst, die Kunst einen Feldzugsplan zu entwerfen und durchzuführen); Kriegsgeschichte.


Krim, Taurien, taurische Halbinsel, Halbinsel zwischen dem asowʼschen und schwarzen Meere, 360 □M. groß, mit dem russ. Festlande nur durch die schmale Landenge von Perekop zusammenhängend. Der südl. Theil ist von dem taurischen Gebirge erfüllt, einem Kalkgebilde, das sich vielfach zu kahlen Hochebenen ausdehnt, in seinen Thälern aber eine reiche südeuropäische Vegetation

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[662/0663] auf, bis späterhin die Krämpfe u. Lähmungen eintreten. Der Verlauf ist acut u. chronisch, kann tödtlich enden od. auch in Blödsinn, Epilepsie, Blindheit und Taubheit übergehen. Krieg, die Anwendung der Gewalt von Staaten und Parteien, um gewisse Zwecke zu erzwingen, die durch friedliche Mittel unerreichbar waren. In früherer Zeit war gegen den Feind alles erlaubt, namentlich führten die Römer wahre Vernichtungskriege; das neuere Völkerrecht sowie die Rücksicht auf den eigenen Nutzen haben dem K.e eine mildere Form gegeben, die jedoch manchmal, im Bürger-K.e gewöhnlich, in die alte Barbarei umschlägt. Zerstörung oder Wegnahme des Privateigenthums gilt nur im Nothfalle (während der Schlacht, bei Belagerungen etc.) u. dasselbe wird möglichst geschont, weil es viel nachhaltiger zu benutzen ist und es möglich macht, „den K. durch den K. zu ernähren“. Eine Ausnahme findet bei dem See-K.e statt (Kaperei), gewöhnlich werden mit Sturm genommene Orte der Plünderung preisgegeben. Auch in Betreff der Vertilgung des Feindes sind bestimmte Gränzen angenommen: Wehrlose, Verwundete, Aerzte, Marketender etc. dürfen nicht getödtet, sondern müssen gefangen genommen und bis zur Auswechslung od. zum Friedensschlusse unterhalten werden; unverletzlich sind die Parlamentärs. Spionerie gilt als kriegsrechtlich erlaubt, gefangene Spione aber werden gehenkt. Die neuere K.führung wirkt durch die Entwicklung möglichst großer Massen, daher sind seit der französ. Revolution (vergl. Carnot) die meisten K.e Volks-K.e geworden, und wird der wehrhafte Theil der Nation militärisch organisirt od. wenigstens zum K.sdienste verpflichtet. Kriegsbaukunst, s. Festung. Kriegsbrauch, die allgemeinen Verfahrungsregeln im Kriege. Kriegsgesetze, Kriegsrecht, die eigene Gesetzgebung und Justiz für das Militär. Dieselbe bezieht sich auf Einübung, Verpflegung, Anwerbung, Ergänzung, Verabschiedung der Soldaten, namentlich aber auf die Erhaltung der Mannszucht und ist in den Kriegsartikeln oder Reglements enthalten. Die militärischen Strafen sind von den bürgerlichen meistens verschieden, ebenso wird die Todesstrafe meistens anders geübt und tritt auch öfters als bei dem bürgerlichen Criminalrechte ein, im Kriege häufiger als im Frieden. Bei Fällen, die über das Strafrecht des Commandirenden gehen, wird ein Kriegsgericht niedergesetzt, zu dem in der Regel Mitglieder von dem Range des Angeklagten beigezogen werden; ein Auditor sorgt für die Beobachtung der gerichtlichen Formen. Im Kriege, bei Aufruhr etc. kann über eine Stadt oder ein Land der Kriegszustand verhängt werden, in welchem Falle die K. theilweise oder ganz auch für die nicht militärische Bevölkerung in Vollzug treten; vergl. Belagerungszustand und Standrecht. Kriegsmaschinen der Alten, s. Balliste, Katapulte, Sturmbock, Sturmdach u. s. w. Kriegsreserve, in mehren Staaten die ausgetretenen Soldaten, die im Fall eines Krieges wieder in den Dienst gerufen werden. Kriegsschiffe, alle zur Kriegsführung benützbaren Fahrzeuge, vom Linienschiffe bis zum Kanonenboot; vergl. Brigg, Corvette, Fregatte etc. Kriegsschulen, s. Militärschulen. Kriegswissenschaften, der Inbegriff der zur Kriegführung nothwendigen Kenntnisse: Waffenlehre (Kunde von der Bereitung des Pulvers, der Geschütze, der blanken Waffen etc.); Festungsbau od. Kriegsbaukunst, sowie Festungskrieg; Taktik (die Ausbildung des Heers u. die Anwendung desselben zum Kampfe); Strategie (Feldherrnkunst, die Kunst einen Feldzugsplan zu entwerfen und durchzuführen); Kriegsgeschichte. Krim, Taurien, taurische Halbinsel, Halbinsel zwischen dem asowʼschen und schwarzen Meere, 360 □M. groß, mit dem russ. Festlande nur durch die schmale Landenge von Perekop zusammenhängend. Der südl. Theil ist von dem taurischen Gebirge erfüllt, einem Kalkgebilde, das sich vielfach zu kahlen Hochebenen ausdehnt, in seinen Thälern aber eine reiche südeuropäische Vegetation

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/663>, abgerufen am 02.06.2024.