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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 1. Freiburg im Breisgau, 1857.

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Bürger , Gottfr. Aug., geb. 1. Jan. 1748 zu Wolmerswende bei Halberstadt, studirte zuerst Theologie, dann Jurisprudenz, lebte seit 1768 einige Jahre in Göttingen, wo er Mittelpunkt des dortigen Dichterkreises war. 1772 wurde er Justizbeamter zu Altengleichen, verheirathete sich unglücklich, indem er bereits die Schwester seiner Frau, die Molly seiner Lieder, liebte; durch den Tod seiner Frau kam er 1784 in Mollys Besitz, verlor sie aber schon 1786. Zerrüttet in jeder Hinsicht, besonders auch in ökonomischer, gab er seinen Posten auf, zog als Privatdocent nach Göttingen und beging 1790 die Thorheit, sich mit dem "Mädchen aus Schwaben", Christine Elise Hahn, zu vermählen, welche Ehe 1792 durch Scheidung gelöst wurde. 1789 wurde er außerordentlicher Professor ohne Gehalt und mußte für den lieben Groschen recensiren, übersetzen etc. Zu diesen Bedrängnissen kam eine Recension von Schiller, die B. und seine Gedichte heruntersetzte (Göthe behandelte B. mit vornehmer Sprödigkeit) u. tief kränkte; der willkommene Tod erlöste ihn den 8. Juli 1794. B.s Leben unterliegt allerdings schwerem u. gerechtem Tadel und hat den Dichter durch Leiden genug gestraft; nichtsdestoweniger ist er einer der ersten deutschen Dichter, namentlich durch seine Balladen, von denen einige in das Volksleben übergegangen sind; auch von seinen Liedern nehmen mehrere einen Ehrenplatz in der deutschen Poesie ein. Von B.s Humor zeugen "die wunderbaren Abenteuer u. Reisen des Freiherrn von Münchhausen". Seine sämmtlichen Werke in Prosa und Poesie sind vielfach erschienen, zuletzt in Einem Bde. Göttingen 1834. - Seine dritte Frau, Ch. E. Hahn, geb. zu Stuttgart 1769, lebte nach der Scheidung als Declamatorin und Schauspielerin an verschiedenen Orten, st. erblindet zu Frankfurt a. M. 1833. Sie schrieb ein vergessenes Drama und den Roman "Irrgänge des weiblichen Herzens", Altona 1799; "Gedichte" Hamburg 1812.


Bürgerkrieg, der Krieg zwischen den Mitgliedern ein und desselben Staates gegen einander. Diese Kriege sind die grausamsten und in ihren Folgen verderblichsten.


Bürgerkrone (corona civica) hieß bei den Römern die vornehmste Ehrenauszeichnung und bestand in einem Kranze von natürlichem, später goldenem Eichenlaub. Anfangs selten und nur für Lebensrettung eines Bürgers im Kriege gegeben, erhielt sie Augustus wegen seiner Verdienste um den Staat und später sogar ein Claudius vom Senate decretirt. Bei den Griechen bestand die B. in einem grünen, später goldenen Olivenzweig und wurde wie bei den Römern nur bei besonderen Anlässen getragen.


Bürgerliche Stammgüter heißen in mehreren Ländern Deutschlands solche Güter, welche vom Großvater oder der Großmutter auf Enkel vererbt worden sind, und deßhalb nicht außerhalb der Familie verkauft werden dürfen.


Bürgerlicher Tod, Verlust aller bürgerlichen Rechte auf Lebenszeit, so daß selbst die Ehe als getrennt gilt und das Vermögen den Erben zufällt. eine Strafart einiger neueren Strafgesetzgebungen.


Bürgermeister, alter Ausdruck für Gemeindevorsteher, entsprechend dem frz. Maire und dem engl. Mayor.


Bürgerschulen, neuer Name für Stadtschulen, in welchen die Schüler einen Unterricht erhalten sollen, der ungefähr dem der Realschulen gleichkommt; es wäre daher besser, sie geradezu Realschulen zu nennen, in dem Falle, daß sie wirklich mehr als Elementarschulen leisten, wenn aber nicht, es bei dem Namen Elementarschulen bewenden zu lassen.


Bürgerwehr, s. Volksbewaffnung.


Bürgerzeichen, eine alte hamburg. Schaumünze von Silber oder Kupfer, auf dem Avers eine zum Schwur erhobene Hand und die Jahrzahl 1652, auf dem Revers das hamburg. Stadtwappen.


Bürgschaft, Verpflichtung für die Schuld eines Anderen auf den Fall. daß letzterer nicht zahlen kann. Der Creditor erhält oft für den Fall der Insolvenz des Bürgen noch einen zweiten subsidiären Bürgen. Ebenso sichert sich der Bürge seinerseits häufig durch einen


Bürger , Gottfr. Aug., geb. 1. Jan. 1748 zu Wolmerswende bei Halberstadt, studirte zuerst Theologie, dann Jurisprudenz, lebte seit 1768 einige Jahre in Göttingen, wo er Mittelpunkt des dortigen Dichterkreises war. 1772 wurde er Justizbeamter zu Altengleichen, verheirathete sich unglücklich, indem er bereits die Schwester seiner Frau, die Molly seiner Lieder, liebte; durch den Tod seiner Frau kam er 1784 in Mollys Besitz, verlor sie aber schon 1786. Zerrüttet in jeder Hinsicht, besonders auch in ökonomischer, gab er seinen Posten auf, zog als Privatdocent nach Göttingen und beging 1790 die Thorheit, sich mit dem „Mädchen aus Schwaben“, Christine Elise Hahn, zu vermählen, welche Ehe 1792 durch Scheidung gelöst wurde. 1789 wurde er außerordentlicher Professor ohne Gehalt und mußte für den lieben Groschen recensiren, übersetzen etc. Zu diesen Bedrängnissen kam eine Recension von Schiller, die B. und seine Gedichte heruntersetzte (Göthe behandelte B. mit vornehmer Sprödigkeit) u. tief kränkte; der willkommene Tod erlöste ihn den 8. Juli 1794. B.s Leben unterliegt allerdings schwerem u. gerechtem Tadel und hat den Dichter durch Leiden genug gestraft; nichtsdestoweniger ist er einer der ersten deutschen Dichter, namentlich durch seine Balladen, von denen einige in das Volksleben übergegangen sind; auch von seinen Liedern nehmen mehrere einen Ehrenplatz in der deutschen Poesie ein. Von B.s Humor zeugen „die wunderbaren Abenteuer u. Reisen des Freiherrn von Münchhausen“. Seine sämmtlichen Werke in Prosa und Poesie sind vielfach erschienen, zuletzt in Einem Bde. Göttingen 1834. – Seine dritte Frau, Ch. E. Hahn, geb. zu Stuttgart 1769, lebte nach der Scheidung als Declamatorin und Schauspielerin an verschiedenen Orten, st. erblindet zu Frankfurt a. M. 1833. Sie schrieb ein vergessenes Drama und den Roman „Irrgänge des weiblichen Herzens“, Altona 1799; „Gedichte“ Hamburg 1812.


Bürgerkrieg, der Krieg zwischen den Mitgliedern ein und desselben Staates gegen einander. Diese Kriege sind die grausamsten und in ihren Folgen verderblichsten.


Bürgerkrone (corona civica) hieß bei den Römern die vornehmste Ehrenauszeichnung und bestand in einem Kranze von natürlichem, später goldenem Eichenlaub. Anfangs selten und nur für Lebensrettung eines Bürgers im Kriege gegeben, erhielt sie Augustus wegen seiner Verdienste um den Staat und später sogar ein Claudius vom Senate decretirt. Bei den Griechen bestand die B. in einem grünen, später goldenen Olivenzweig und wurde wie bei den Römern nur bei besonderen Anlässen getragen.


Bürgerliche Stammgüter heißen in mehreren Ländern Deutschlands solche Güter, welche vom Großvater oder der Großmutter auf Enkel vererbt worden sind, und deßhalb nicht außerhalb der Familie verkauft werden dürfen.


Bürgerlicher Tod, Verlust aller bürgerlichen Rechte auf Lebenszeit, so daß selbst die Ehe als getrennt gilt und das Vermögen den Erben zufällt. eine Strafart einiger neueren Strafgesetzgebungen.


Bürgermeister, alter Ausdruck für Gemeindevorsteher, entsprechend dem frz. Maire und dem engl. Mayor.


Bürgerschulen, neuer Name für Stadtschulen, in welchen die Schüler einen Unterricht erhalten sollen, der ungefähr dem der Realschulen gleichkommt; es wäre daher besser, sie geradezu Realschulen zu nennen, in dem Falle, daß sie wirklich mehr als Elementarschulen leisten, wenn aber nicht, es bei dem Namen Elementarschulen bewenden zu lassen.


Bürgerwehr, s. Volksbewaffnung.


Bürgerzeichen, eine alte hamburg. Schaumünze von Silber oder Kupfer, auf dem Avers eine zum Schwur erhobene Hand und die Jahrzahl 1652, auf dem Revers das hamburg. Stadtwappen.


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[712/0713] Bürger , Gottfr. Aug., geb. 1. Jan. 1748 zu Wolmerswende bei Halberstadt, studirte zuerst Theologie, dann Jurisprudenz, lebte seit 1768 einige Jahre in Göttingen, wo er Mittelpunkt des dortigen Dichterkreises war. 1772 wurde er Justizbeamter zu Altengleichen, verheirathete sich unglücklich, indem er bereits die Schwester seiner Frau, die Molly seiner Lieder, liebte; durch den Tod seiner Frau kam er 1784 in Mollys Besitz, verlor sie aber schon 1786. Zerrüttet in jeder Hinsicht, besonders auch in ökonomischer, gab er seinen Posten auf, zog als Privatdocent nach Göttingen und beging 1790 die Thorheit, sich mit dem „Mädchen aus Schwaben“, Christine Elise Hahn, zu vermählen, welche Ehe 1792 durch Scheidung gelöst wurde. 1789 wurde er außerordentlicher Professor ohne Gehalt und mußte für den lieben Groschen recensiren, übersetzen etc. Zu diesen Bedrängnissen kam eine Recension von Schiller, die B. und seine Gedichte heruntersetzte (Göthe behandelte B. mit vornehmer Sprödigkeit) u. tief kränkte; der willkommene Tod erlöste ihn den 8. Juli 1794. B.s Leben unterliegt allerdings schwerem u. gerechtem Tadel und hat den Dichter durch Leiden genug gestraft; nichtsdestoweniger ist er einer der ersten deutschen Dichter, namentlich durch seine Balladen, von denen einige in das Volksleben übergegangen sind; auch von seinen Liedern nehmen mehrere einen Ehrenplatz in der deutschen Poesie ein. Von B.s Humor zeugen „die wunderbaren Abenteuer u. Reisen des Freiherrn von Münchhausen“. Seine sämmtlichen Werke in Prosa und Poesie sind vielfach erschienen, zuletzt in Einem Bde. Göttingen 1834. – Seine dritte Frau, Ch. E. Hahn, geb. zu Stuttgart 1769, lebte nach der Scheidung als Declamatorin und Schauspielerin an verschiedenen Orten, st. erblindet zu Frankfurt a. M. 1833. Sie schrieb ein vergessenes Drama und den Roman „Irrgänge des weiblichen Herzens“, Altona 1799; „Gedichte“ Hamburg 1812. Bürgerkrieg, der Krieg zwischen den Mitgliedern ein und desselben Staates gegen einander. Diese Kriege sind die grausamsten und in ihren Folgen verderblichsten. Bürgerkrone (corona civica) hieß bei den Römern die vornehmste Ehrenauszeichnung und bestand in einem Kranze von natürlichem, später goldenem Eichenlaub. Anfangs selten und nur für Lebensrettung eines Bürgers im Kriege gegeben, erhielt sie Augustus wegen seiner Verdienste um den Staat und später sogar ein Claudius vom Senate decretirt. Bei den Griechen bestand die B. in einem grünen, später goldenen Olivenzweig und wurde wie bei den Römern nur bei besonderen Anlässen getragen. Bürgerliche Stammgüter heißen in mehreren Ländern Deutschlands solche Güter, welche vom Großvater oder der Großmutter auf Enkel vererbt worden sind, und deßhalb nicht außerhalb der Familie verkauft werden dürfen. Bürgerlicher Tod, Verlust aller bürgerlichen Rechte auf Lebenszeit, so daß selbst die Ehe als getrennt gilt und das Vermögen den Erben zufällt. eine Strafart einiger neueren Strafgesetzgebungen. Bürgermeister, alter Ausdruck für Gemeindevorsteher, entsprechend dem frz. Maire und dem engl. Mayor. Bürgerschulen, neuer Name für Stadtschulen, in welchen die Schüler einen Unterricht erhalten sollen, der ungefähr dem der Realschulen gleichkommt; es wäre daher besser, sie geradezu Realschulen zu nennen, in dem Falle, daß sie wirklich mehr als Elementarschulen leisten, wenn aber nicht, es bei dem Namen Elementarschulen bewenden zu lassen. Bürgerwehr, s. Volksbewaffnung. Bürgerzeichen, eine alte hamburg. Schaumünze von Silber oder Kupfer, auf dem Avers eine zum Schwur erhobene Hand und die Jahrzahl 1652, auf dem Revers das hamburg. Stadtwappen. Bürgschaft, Verpflichtung für die Schuld eines Anderen auf den Fall. daß letzterer nicht zahlen kann. Der Creditor erhält oft für den Fall der Insolvenz des Bürgen noch einen zweiten subsidiären Bürgen. Ebenso sichert sich der Bürge seinerseits häufig durch einen

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 1. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 712. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon01_1857/713>, abgerufen am 15.06.2024.