Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern. WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen. TITVLVS 4. Von Schweren. ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo, von falschem gezeugnis. TITVLVS 5. Von Zauberey. sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern. WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen. TITVLVS 4. Von Schweren. ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo, von falschem gezeugnis. TITVLVS 5. Von Zauberey. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0009" n="5"/> sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern.</p> <p>WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 4.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Schweren.</head><lb/> <p>ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / <hi rendition="#i">sub titulo</hi>, von falschem gezeugnis.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 5.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Zauberey.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [5/0009]
sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern.
WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen.
TITVLVS 4.
Von Schweren.
ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo, von falschem gezeugnis.
TITVLVS 5.
Von Zauberey.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/9>, abgerufen am 16.02.2025. |