Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden. WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden. WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden. WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden. WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0010"/> <p>WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden.</p> <p>WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden.</p> <p>WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen <hi rendition="#i">Colloquio</hi> als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er </p> </div> </body> </text> </TEI> [0010]
WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden.
WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden.
WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/10>, abgerufen am 16.02.2025. |