Die Bayerische Presse. Nr. 46. Würzburg, 22. Februar 1850.Die Bayerische Presse. [Beginn Spaltensatz] Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. [Spaltenumbruch] Eine constitutionell-monarchische Zeitung. [Spaltenumbruch] Erpedition: Ursulinergasse 3. Distr. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- Nr. 46. Würzburg, Freitag den 22. Februar. 1850.[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten. München, 20. Febr. Se. Maj. der König Se. Maj. der König haben Sich bewogen Deutschland. München, 18. Febr. Die in der heuti- München, 19. Febr. Die LXVIII. Sitzung München, 20. Febr. LXIX. Sitzung der Die Bayerische Presse. [Beginn Spaltensatz] Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. [Spaltenumbruch] Eine constitutionell-monarchische Zeitung. [Spaltenumbruch] Erpedition: Ursulinergasse 3. Distr. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- Nr. 46. Würzburg, Freitag den 22. Februar. 1850.[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten. München, 20. Febr. Se. Maj. der König Se. Maj. der König haben Sich bewogen Deutschland. ✴ München, 18. Febr. Die in der heuti- München, 19. Febr. Die LXVIII. Sitzung München, 20. Febr. LXIX. Sitzung der <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0001"/> <docTitle> <titlePart xml:id="tpm1" type="main" next="#tpm2"> <hi rendition="#c #fr">Die Bayerische Presse.</hi> </titlePart><lb/> <cb type="start"/> <titlePart type="price"><hi rendition="#c">Abonnement:</hi><lb/> Ganzjährig 6 fl.<lb/> Halbjährig 3 fl.<lb/> Vierteljährig 1 fl. 30 kr.<lb/> Monatlich für die Stadt 30 kr.</titlePart><lb/> <cb/> <titlePart type="sub"> <hi rendition="#fr">Eine constitutionell-monarchische Zeitung.</hi> </titlePart> </docTitle><lb/> <cb/> <p>Erpedition: Ursulinergasse 3. Distr.<lb/> Nr. 199.</p><lb/> <p>Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-<lb/> titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe<lb/> und Gelder frei. </p> <cb type="end"/><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <docTitle> <titlePart xml:id="tpm2" prev="#tpm1" type="main"><hi rendition="#aq">Nr</hi>. 46. </titlePart> </docTitle> <docDate> <hi rendition="#c">Würzburg, Freitag den 22. Februar.</hi> <hi rendition="#right">1850.</hi> </docDate><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </front> <body> <cb type="start"/> <div type="jPoliticalNews"> <div type="jPoliticalNews"> <head> <hi rendition="#c #fr">Amtliche Nachrichten.</hi> </head><lb/> <div type="jArticle"> <p>München, 20. Febr. Se. Maj. der König<lb/> haben Sich bewogen gefunden, zum <hi rendition="#aq">I</hi>. Assessor<lb/> des Landgerichts Obergünzburg den <hi rendition="#aq">II</hi>. Assessor<lb/> des Landgerichts Kaufbenern Fedor Frhrn. v.<lb/><hi rendition="#g">Sainte=Marie=Egli</hi> vorrücken zu lassen;<lb/> zum <hi rendition="#aq">II</hi>. Assessor des Landgerichts Kaufbeuern<lb/> den Kreis= und Stadtgerichts = Accessisten Karl<lb/><hi rendition="#g">Seibel</hi> aus München zu ernennen; den Land-<lb/> gerichtsassessor Bruno <hi rendition="#g">Eberlein</hi> von dem An-<lb/> tritte der <hi rendition="#aq">I</hi>. Assessorsstelle zu Erbendorf, seiner<lb/> Bitte entsprechend, zu entbinden und ihn als<lb/><hi rendition="#aq">II</hi>. Assessor des Landgerichts Roding zu belassen;<lb/> zum <hi rendition="#aq">I</hi>. Assessor des Landgerichts Erbendorf den<lb/><hi rendition="#aq">II</hi>. Assessor des Landgerichts Neustadt a/W.N.<lb/> Johann Baptist <hi rendition="#g">Lautenschlager</hi> vorrücken zu<lb/> lassen; den zum <hi rendition="#aq">II</hi>. Assessor des Landgerichts<lb/> Roding bestimmten Joseph <hi rendition="#g">Weyh</hi> zum <hi rendition="#aq">II</hi>. As-<lb/> sessor bei dem Landgerichte Neustadt a/W.N. zu<lb/> ernennen; den <hi rendition="#aq">I</hi>. Landgerichtsassessor von Kro-<lb/> nach Georg <hi rendition="#g">Ott,</hi> seiner Versetzungsbitte ent-<lb/> sprechend, auf die erledigte <hi rendition="#aq">I</hi>. Landgerichtsasses-<lb/> sorsstelle zu Cham zu versetzen.</p><lb/> <p>Se. Maj. der König haben Sich bewogen<lb/> gefunden, das erledigte Rektorat an dem Lyceum<lb/> zu Bamberg dem Domdechant Dr. Adam <hi rendition="#g">Geng-<lb/> ler </hi> zu Bamberg zu übertragen.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div type="jPoliticalNews"> <head> <hi rendition="#c #fr">Deutschland.</hi> </head><lb/> <div type="jArticle"> <p><hi rendition="#sup">✴</hi> München, 18. Febr. Die in der heuti-<lb/> gen <hi rendition="#aq">LXVII</hi>. Sitzung der Kammer der Abge-<lb/> ordneten vorgekommenen Beschlußfassungen sind<lb/> bereits mitgetheilt. Wir tragen nur noch die<lb/> Aeußerungen nach, zu welchen der Ministerprä-<lb/> sident durch die Debatte über den Art. <hi rendition="#aq">X</hi> des<lb/> Entwurfs, an dessen Stelle ein Amendement<lb/><hi rendition="#g">Weis</hi> trat, veranlaßt ward: Der eben geführte<lb/> Prinzipienstreit habe ihn überzeugt, daß der<lb/> germanische Erbfehler immer noch seine Wir-<lb/> kung äußere. Dieser bestehe darin, daß man<lb/> kein Gefühl für den Begriff des Staates habe,<lb/> sondern den Staat den individuellen Eristenzen<lb/> zu opfern geneigt sei. Allein nur die Ueber-<lb/> zeugung sei die wahre, daß der Einzelne zu<lb/> nichts da sei, als sich dem Ganzen zu opfern.<lb/> Bei uns höre man bloß von Rechten reden,<lb/> nicht von Pflichten, das wahre Verhältniß sei<lb/> aber das umgekehrte. Jm öffentlichen Rechte<lb/> habe Jeder nur Pflichten, und Rechte nur in<lb/> sofern, als er sie zur Durchführung der Pflich-<lb/> ten bedürfe. Führe man diesen Gedanken durch,<lb/> so werde man auf den Gesichtspunkt kommen,<lb/> der die Regierung bei Vorlage des Gesetzes lei-<lb/> tete. Der Minister verliest nun Stellen aus<lb/> dem sächsischen Preßstrafgesetze, um nachzuwei-<lb/> sen, daß dasselbe von den gleichen Prinzipien<lb/> ausgehe, ja daß die Bestimmungen noch stren-<lb/> ger seien, wodurch sich die Ansicht widerlege,<lb/> als würde der Buchhandel bei uns ruinirt wer-<lb/> den oder mit dem sächsischen nicht konkurriren<lb/> können. Hätten denn andere Gewerbe auch die<lb/> Sorglosigkeit, die man den Verlegern ertheilen<lb/> wolle? Der Redner gibt ein Beispiel von einer<lb/> Arsenikvergiftung durch einen Zuckerbäcker, de-<lb/><cb/> monstrirt dessen Verantwortlichkeit und fragt,<lb/> ob Derjenige, welcher täglich das Gift der Lüge,<lb/> der Entsittlichung, des Verderbens ausstreue,<lb/> denn so ganz straflos sein dürfe. Das prakti-<lb/> sche Resultat der Beibehaltung des Art. 1 ohne<lb/> den Art. 2 oder den jetzt vorgeschlagenen werde<lb/> völlige Straflosigkeit sein. Man habe von der<lb/> immer wachsenden Reaktion und von dem Miß-<lb/> brauche, welchen eine künftige Verwaltung mit<lb/> dem Gesetze treiben könne, gesprochen; allein<lb/> gerade die Annahme der kritischen Artikel werde<lb/> ein mißbräuchliches Wirken unmöglich machen,<lb/> und dann dürfe der Gesetzgeber nie darauf den-<lb/> ken, welchen Mißbrauch man später von einem<lb/> Gesetze machen werde, der Gedanke müsse ihn<lb/> beseelen, wie er jetzt bestehenden Uebelständen<lb/> abhelfe. Je mehr man den Gesetzentwurf um-<lb/> ändere, um so leichter werde es der Neaktion<lb/> gelingen, die Presse ganz zu vernichten. Ver-<lb/> werfe man das Prinzip des Art. 2, so gleiche<lb/> das ganze Preßgesetz einem hölzernen Schwert,<lb/> mit dem man keinen Frevel treffe und das her-<lb/> beiführe, was man verhindern wolle, eine grö-<lb/> ßere Strenge. Der <hi rendition="#g">Referent</hi> spricht gegen<lb/> das Amendement des Hrn. Weis und verthei-<lb/> digt das Ausschußgutachten. Der Grundsatz des<lb/> Rechts verlange, daß, wo <hi rendition="#aq">culpa</hi> gefunden werde,<lb/> auch die Verantwortung einzutreten habe, aber<lb/> nie eine Exemplifikation wie sie im Art. 2 und<lb/> konsequenter Weise im Art. 10 enthalten sei,<lb/> eintreten dürfe.</p> </div><lb/> <div type="jArticle"> <p>München, 19. Febr. Die <hi rendition="#aq">LXVIII</hi>. Sitzung<lb/> der Kammer der Abgeordneten begann heute<lb/> mit Feststellung des Begriffs und der Strafen<lb/> der einzelnen durch die Presse verübten Verbre-<lb/> chen und Vergehen. Die §§ 11--27 des Ent-<lb/> wurfs kamen zur Diskussion und wurden in der<lb/> Hauptsache in jener Fassung angenommen, welche<lb/> der Ausschuß vorschlug; es sind dadurch die an-<lb/> gedrohten Strafen bedeutend niederer gestellt,<lb/> die Geldstrafen in ein paar Fällen ganz ge-<lb/> strichen, nämlich bei Beleidigung des Königs<lb/> und da, wo die Strafe als Miturheber ( ? )<lb/> eintritt. Der Schutz, den das Gesetz den Kam-<lb/> mern und ihren Mitgliedern zudenkt, gab An-<lb/> laß zu allerlei Recriminationen, Anklagen der<lb/> „ultramontanen Presse“ <abbr>ec.</abbr>: insbesondere aber<lb/> der Art. 17. Dieser lautet: „Wer in einer<lb/> Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kam-<lb/> mern, oder einem Theil derselben durch eine<lb/> öffentliche Demonstration oder durch Adressen,<lb/> welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden,<lb/> eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll<lb/> mit Gefängniß mit 1 Monat bis 1 Jahr und<lb/> mit 25 bis 1000 fl. bestraft werden.“ Der<lb/> Ausschuß beantragt bedeutende Herabsetzung der<lb/> Strafen, Abg. <hi rendition="#g">Bauer</hi> hingegen Streichung<lb/> des ganzen Artikels. Jn gleichem Sinne spricht<lb/> Fürst <hi rendition="#g">Wallerstein:</hi> Wenn eine Seite für<lb/> den Artikel stimmen sollte, so wäre es die unsrige,<lb/> denn die letzte Zeit hat uns wieder Beispiele<lb/> von Rohheiten gegeben, mit welchen man in<lb/> einer gewissen Frage von gewisser Seite her<lb/> die Kammer überschüttet hat. Aber im Jnte-<lb/> resse der constitutionellen Freiheiten muß ich Sie<lb/> bitten, diesen Artikel zu verwerfen. Er unter-<lb/> gräbt nicht nur die Presse, sondern auch das<lb/><cb/> Repräsentativsystem. Für den Artikel erklärt<lb/> sich <hi rendition="#g">Westermaier,</hi> wogegen Dr. <hi rendition="#g">Schmitt</hi><lb/> eine lange Rede gegen denselben zu halten be-<lb/> ginnt, in welcher er einmal sagt: „die Natio-<lb/> nalversammlung zu Frankfurt sei im Unrathe<lb/> erstickt.“ Jm weiteren Verlaufe seiner Rede<lb/> wird Dr. Schmitt von dem Präsidenten ange-<lb/> wiesen, <hi rendition="#g">bei</hi> der Sache zu bleiben. <hi rendition="#g">Paur:</hi><lb/> Die Majorität der Nationalversammlung zu<lb/> Frankfurt ist viel zu hoch über Herrn Schmitt's<lb/> Urtheil gestanden, als daß jene Aeußerung, die<lb/> er gebraucht, eine Beachtung verdiente. ( Bravo. )<lb/> Auf Antrag <hi rendition="#g">Rubners</hi> wird dann über Art.<lb/> 17 namentlich abgestimmt, und derselbe mit 71<lb/> gegen 63 Stimmen <hi rendition="#g">gestrichen.</hi> Von den üb-<lb/> rigen Artikeln heben wir nur hervor, daß in<lb/> den Art. 18 außer der Unverletzlichkeit des Kö-<lb/> nigs, dessen verfassungsgemäßer Gewalt, der<lb/> Thronfolge <abbr>ec.</abbr>, welche hier gegen Angriffe ge-<lb/> schützt werden, auf Antrag <hi rendition="#g">Weis'</hi> auch noch<lb/> aufgenommen wurde: „Wer die Rechtsinsti-<lb/> tute der Familie, der Ehe, des Eigenthums<lb/> angreift.“ Auf Anregung <hi rendition="#g">Lerchenfelds</hi><lb/> wurde über den so modifizirten Artikel nament-<lb/> lich abgestimmt, und derselbe einstimmig ange-<lb/> nommen; vorher war ein Unteramendement <hi rendition="#g">Döl-<lb/> lingers </hi> -- die Worte „Rechtsinstitute der“<lb/> zu streichen -- nach einiger Debatte mit gro-<lb/> ßer Majorität abgelehnt worden.</p> </div><lb/> <div type="jArticle"> <p>München, 20. Febr. <hi rendition="#aq">LXIX</hi>. Sitzung der<lb/> Kammer der Abgeordneten. Nur zwei Para-<lb/> graphen, 28 und 29 des Entwurfs, wurden in<lb/> der heutigen Sitzung berathen, und schließlich<lb/> unverändert in der Fassung des Ausschusses an-<lb/> genommen; sie lauten: Art 28. „Wer in einer<lb/> Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern<lb/> des Landtags, eine öffentliche Stelle oder Be-<lb/> hörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl=,<lb/> Distrikts= oder Gemeindeversammlung oder ein<lb/> Schwurgericht, durch Schmähung, Beschimpf-<lb/> ung, herabwürdigenden Spott ( oder durch Bei-<lb/> messung verächtlicher Handlungen oder Gesin-<lb/> nungen ) beleidigt, ist mit Gefängniß von 8<lb/> Tagen bis 9 Monaten und mit Geldbuße von<lb/> 10 bis 200 fl. zu bestrafen.“ Art. 29: „Wer<lb/> in einer Schrift zu einer Sammlung von Geld-<lb/> beiträgen auffordert um eine gerichtlich ausge-<lb/> sprochene Strafe ganz oder theilweise unwirk-<lb/> sam zu machen, oder überhaupt irgendeine Maß-<lb/> regel vorschlägt um eine Mißbilligung eines<lb/> richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit<lb/> Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten u.<lb/> mit Geldbuße von 10 bis 100 fl. bestraft wer-<lb/> den. Die etwa bereits gesammelten Geldbei-<lb/> träge unterliegen der Confiscation.“ Jn der<lb/> Debatte über den ersten Artikel wurde lediglich<lb/> der Abstrich der eingeklammerten Stelle von<lb/> Dr. <hi rendition="#g">Arnheim</hi> und andern befürwortet; die<lb/> Kammer schloß sich indessen dem nicht an. Der<lb/> Art. 29 wollte von mehreren Abgeordneten Wal-<lb/> lerstein, Boy <hi rendition="#aq">é</hi>, Heine u. a. ganz gestrichen wer-<lb/> den, die Majorität hielt ihn indessen fest. Nach<lb/> diesem Artikel will <hi rendition="#g">Döllinger</hi> folgenden neuen<lb/> einschalten: „Wer in einer Schrift Verachtung<lb/> oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen<lb/> einzelne Stände oder gegen ganze Körperschaf-<lb/> ten zu erregen gesucht hat, ist mit Gefängniß<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0001]
Die Bayerische Presse.
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.
Erpedition: Ursulinergasse 3. Distr.
Nr. 199.
Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.
Nr. 46. Würzburg, Freitag den 22. Februar. 1850.
Amtliche Nachrichten.
München, 20. Febr. Se. Maj. der König
haben Sich bewogen gefunden, zum I. Assessor
des Landgerichts Obergünzburg den II. Assessor
des Landgerichts Kaufbenern Fedor Frhrn. v.
Sainte=Marie=Egli vorrücken zu lassen;
zum II. Assessor des Landgerichts Kaufbeuern
den Kreis= und Stadtgerichts = Accessisten Karl
Seibel aus München zu ernennen; den Land-
gerichtsassessor Bruno Eberlein von dem An-
tritte der I. Assessorsstelle zu Erbendorf, seiner
Bitte entsprechend, zu entbinden und ihn als
II. Assessor des Landgerichts Roding zu belassen;
zum I. Assessor des Landgerichts Erbendorf den
II. Assessor des Landgerichts Neustadt a/W.N.
Johann Baptist Lautenschlager vorrücken zu
lassen; den zum II. Assessor des Landgerichts
Roding bestimmten Joseph Weyh zum II. As-
sessor bei dem Landgerichte Neustadt a/W.N. zu
ernennen; den I. Landgerichtsassessor von Kro-
nach Georg Ott, seiner Versetzungsbitte ent-
sprechend, auf die erledigte I. Landgerichtsasses-
sorsstelle zu Cham zu versetzen.
Se. Maj. der König haben Sich bewogen
gefunden, das erledigte Rektorat an dem Lyceum
zu Bamberg dem Domdechant Dr. Adam Geng-
ler zu Bamberg zu übertragen.
Deutschland.
✴ München, 18. Febr. Die in der heuti-
gen LXVII. Sitzung der Kammer der Abge-
ordneten vorgekommenen Beschlußfassungen sind
bereits mitgetheilt. Wir tragen nur noch die
Aeußerungen nach, zu welchen der Ministerprä-
sident durch die Debatte über den Art. X des
Entwurfs, an dessen Stelle ein Amendement
Weis trat, veranlaßt ward: Der eben geführte
Prinzipienstreit habe ihn überzeugt, daß der
germanische Erbfehler immer noch seine Wir-
kung äußere. Dieser bestehe darin, daß man
kein Gefühl für den Begriff des Staates habe,
sondern den Staat den individuellen Eristenzen
zu opfern geneigt sei. Allein nur die Ueber-
zeugung sei die wahre, daß der Einzelne zu
nichts da sei, als sich dem Ganzen zu opfern.
Bei uns höre man bloß von Rechten reden,
nicht von Pflichten, das wahre Verhältniß sei
aber das umgekehrte. Jm öffentlichen Rechte
habe Jeder nur Pflichten, und Rechte nur in
sofern, als er sie zur Durchführung der Pflich-
ten bedürfe. Führe man diesen Gedanken durch,
so werde man auf den Gesichtspunkt kommen,
der die Regierung bei Vorlage des Gesetzes lei-
tete. Der Minister verliest nun Stellen aus
dem sächsischen Preßstrafgesetze, um nachzuwei-
sen, daß dasselbe von den gleichen Prinzipien
ausgehe, ja daß die Bestimmungen noch stren-
ger seien, wodurch sich die Ansicht widerlege,
als würde der Buchhandel bei uns ruinirt wer-
den oder mit dem sächsischen nicht konkurriren
können. Hätten denn andere Gewerbe auch die
Sorglosigkeit, die man den Verlegern ertheilen
wolle? Der Redner gibt ein Beispiel von einer
Arsenikvergiftung durch einen Zuckerbäcker, de-
monstrirt dessen Verantwortlichkeit und fragt,
ob Derjenige, welcher täglich das Gift der Lüge,
der Entsittlichung, des Verderbens ausstreue,
denn so ganz straflos sein dürfe. Das prakti-
sche Resultat der Beibehaltung des Art. 1 ohne
den Art. 2 oder den jetzt vorgeschlagenen werde
völlige Straflosigkeit sein. Man habe von der
immer wachsenden Reaktion und von dem Miß-
brauche, welchen eine künftige Verwaltung mit
dem Gesetze treiben könne, gesprochen; allein
gerade die Annahme der kritischen Artikel werde
ein mißbräuchliches Wirken unmöglich machen,
und dann dürfe der Gesetzgeber nie darauf den-
ken, welchen Mißbrauch man später von einem
Gesetze machen werde, der Gedanke müsse ihn
beseelen, wie er jetzt bestehenden Uebelständen
abhelfe. Je mehr man den Gesetzentwurf um-
ändere, um so leichter werde es der Neaktion
gelingen, die Presse ganz zu vernichten. Ver-
werfe man das Prinzip des Art. 2, so gleiche
das ganze Preßgesetz einem hölzernen Schwert,
mit dem man keinen Frevel treffe und das her-
beiführe, was man verhindern wolle, eine grö-
ßere Strenge. Der Referent spricht gegen
das Amendement des Hrn. Weis und verthei-
digt das Ausschußgutachten. Der Grundsatz des
Rechts verlange, daß, wo culpa gefunden werde,
auch die Verantwortung einzutreten habe, aber
nie eine Exemplifikation wie sie im Art. 2 und
konsequenter Weise im Art. 10 enthalten sei,
eintreten dürfe.
München, 19. Febr. Die LXVIII. Sitzung
der Kammer der Abgeordneten begann heute
mit Feststellung des Begriffs und der Strafen
der einzelnen durch die Presse verübten Verbre-
chen und Vergehen. Die §§ 11--27 des Ent-
wurfs kamen zur Diskussion und wurden in der
Hauptsache in jener Fassung angenommen, welche
der Ausschuß vorschlug; es sind dadurch die an-
gedrohten Strafen bedeutend niederer gestellt,
die Geldstrafen in ein paar Fällen ganz ge-
strichen, nämlich bei Beleidigung des Königs
und da, wo die Strafe als Miturheber ( ? )
eintritt. Der Schutz, den das Gesetz den Kam-
mern und ihren Mitgliedern zudenkt, gab An-
laß zu allerlei Recriminationen, Anklagen der
„ultramontanen Presse“ ec.: insbesondere aber
der Art. 17. Dieser lautet: „Wer in einer
Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kam-
mern, oder einem Theil derselben durch eine
öffentliche Demonstration oder durch Adressen,
welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden,
eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll
mit Gefängniß mit 1 Monat bis 1 Jahr und
mit 25 bis 1000 fl. bestraft werden.“ Der
Ausschuß beantragt bedeutende Herabsetzung der
Strafen, Abg. Bauer hingegen Streichung
des ganzen Artikels. Jn gleichem Sinne spricht
Fürst Wallerstein: Wenn eine Seite für
den Artikel stimmen sollte, so wäre es die unsrige,
denn die letzte Zeit hat uns wieder Beispiele
von Rohheiten gegeben, mit welchen man in
einer gewissen Frage von gewisser Seite her
die Kammer überschüttet hat. Aber im Jnte-
resse der constitutionellen Freiheiten muß ich Sie
bitten, diesen Artikel zu verwerfen. Er unter-
gräbt nicht nur die Presse, sondern auch das
Repräsentativsystem. Für den Artikel erklärt
sich Westermaier, wogegen Dr. Schmitt
eine lange Rede gegen denselben zu halten be-
ginnt, in welcher er einmal sagt: „die Natio-
nalversammlung zu Frankfurt sei im Unrathe
erstickt.“ Jm weiteren Verlaufe seiner Rede
wird Dr. Schmitt von dem Präsidenten ange-
wiesen, bei der Sache zu bleiben. Paur:
Die Majorität der Nationalversammlung zu
Frankfurt ist viel zu hoch über Herrn Schmitt's
Urtheil gestanden, als daß jene Aeußerung, die
er gebraucht, eine Beachtung verdiente. ( Bravo. )
Auf Antrag Rubners wird dann über Art.
17 namentlich abgestimmt, und derselbe mit 71
gegen 63 Stimmen gestrichen. Von den üb-
rigen Artikeln heben wir nur hervor, daß in
den Art. 18 außer der Unverletzlichkeit des Kö-
nigs, dessen verfassungsgemäßer Gewalt, der
Thronfolge ec., welche hier gegen Angriffe ge-
schützt werden, auf Antrag Weis' auch noch
aufgenommen wurde: „Wer die Rechtsinsti-
tute der Familie, der Ehe, des Eigenthums
angreift.“ Auf Anregung Lerchenfelds
wurde über den so modifizirten Artikel nament-
lich abgestimmt, und derselbe einstimmig ange-
nommen; vorher war ein Unteramendement Döl-
lingers -- die Worte „Rechtsinstitute der“
zu streichen -- nach einiger Debatte mit gro-
ßer Majorität abgelehnt worden.
München, 20. Febr. LXIX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten. Nur zwei Para-
graphen, 28 und 29 des Entwurfs, wurden in
der heutigen Sitzung berathen, und schließlich
unverändert in der Fassung des Ausschusses an-
genommen; sie lauten: Art 28. „Wer in einer
Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern
des Landtags, eine öffentliche Stelle oder Be-
hörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl=,
Distrikts= oder Gemeindeversammlung oder ein
Schwurgericht, durch Schmähung, Beschimpf-
ung, herabwürdigenden Spott ( oder durch Bei-
messung verächtlicher Handlungen oder Gesin-
nungen ) beleidigt, ist mit Gefängniß von 8
Tagen bis 9 Monaten und mit Geldbuße von
10 bis 200 fl. zu bestrafen.“ Art. 29: „Wer
in einer Schrift zu einer Sammlung von Geld-
beiträgen auffordert um eine gerichtlich ausge-
sprochene Strafe ganz oder theilweise unwirk-
sam zu machen, oder überhaupt irgendeine Maß-
regel vorschlägt um eine Mißbilligung eines
richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit
Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten u.
mit Geldbuße von 10 bis 100 fl. bestraft wer-
den. Die etwa bereits gesammelten Geldbei-
träge unterliegen der Confiscation.“ Jn der
Debatte über den ersten Artikel wurde lediglich
der Abstrich der eingeklammerten Stelle von
Dr. Arnheim und andern befürwortet; die
Kammer schloß sich indessen dem nicht an. Der
Art. 29 wollte von mehreren Abgeordneten Wal-
lerstein, Boy é, Heine u. a. ganz gestrichen wer-
den, die Majorität hielt ihn indessen fest. Nach
diesem Artikel will Döllinger folgenden neuen
einschalten: „Wer in einer Schrift Verachtung
oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen
einzelne Stände oder gegen ganze Körperschaf-
ten zu erregen gesucht hat, ist mit Gefängniß
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI
Transkription
Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5.
Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.
Weitere Informationen:Siehe Dokumentation
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |