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Die Bayerische Presse. Nr. 46. Würzburg, 22. Februar 1850.

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Die Bayerische Presse.

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Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

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Eine constitutionell-monarchische Zeitung.

[Spaltenumbruch]

Erpedition: Ursulinergasse 3. Distr.
Nr. 199.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]


Nr. 46.
Würzburg, Freitag den 22. Februar. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

München, 20. Febr. Se. Maj. der König
haben Sich bewogen gefunden, zum I. Assessor
des Landgerichts Obergünzburg den II. Assessor
des Landgerichts Kaufbenern Fedor Frhrn. v.
Sainte=Marie=Egli vorrücken zu lassen;
zum II. Assessor des Landgerichts Kaufbeuern
den Kreis= und Stadtgerichts = Accessisten Karl
Seibel aus München zu ernennen; den Land-
gerichtsassessor Bruno Eberlein von dem An-
tritte der I. Assessorsstelle zu Erbendorf, seiner
Bitte entsprechend, zu entbinden und ihn als
II. Assessor des Landgerichts Roding zu belassen;
zum I. Assessor des Landgerichts Erbendorf den
II. Assessor des Landgerichts Neustadt a/W.N.
Johann Baptist Lautenschlager vorrücken zu
lassen; den zum II. Assessor des Landgerichts
Roding bestimmten Joseph Weyh zum II. As-
sessor bei dem Landgerichte Neustadt a/W.N. zu
ernennen; den I. Landgerichtsassessor von Kro-
nach Georg Ott, seiner Versetzungsbitte ent-
sprechend, auf die erledigte I. Landgerichtsasses-
sorsstelle zu Cham zu versetzen.

Se. Maj. der König haben Sich bewogen
gefunden, das erledigte Rektorat an dem Lyceum
zu Bamberg dem Domdechant Dr. Adam Geng-
ler
zu Bamberg zu übertragen.



Deutschland.

München, 18. Febr. Die in der heuti-
gen LXVII. Sitzung der Kammer der Abge-
ordneten vorgekommenen Beschlußfassungen sind
bereits mitgetheilt. Wir tragen nur noch die
Aeußerungen nach, zu welchen der Ministerprä-
sident durch die Debatte über den Art. X des
Entwurfs, an dessen Stelle ein Amendement
Weis trat, veranlaßt ward: Der eben geführte
Prinzipienstreit habe ihn überzeugt, daß der
germanische Erbfehler immer noch seine Wir-
kung äußere. Dieser bestehe darin, daß man
kein Gefühl für den Begriff des Staates habe,
sondern den Staat den individuellen Eristenzen
zu opfern geneigt sei. Allein nur die Ueber-
zeugung sei die wahre, daß der Einzelne zu
nichts da sei, als sich dem Ganzen zu opfern.
Bei uns höre man bloß von Rechten reden,
nicht von Pflichten, das wahre Verhältniß sei
aber das umgekehrte. Jm öffentlichen Rechte
habe Jeder nur Pflichten, und Rechte nur in
sofern, als er sie zur Durchführung der Pflich-
ten bedürfe. Führe man diesen Gedanken durch,
so werde man auf den Gesichtspunkt kommen,
der die Regierung bei Vorlage des Gesetzes lei-
tete. Der Minister verliest nun Stellen aus
dem sächsischen Preßstrafgesetze, um nachzuwei-
sen, daß dasselbe von den gleichen Prinzipien
ausgehe, ja daß die Bestimmungen noch stren-
ger seien, wodurch sich die Ansicht widerlege,
als würde der Buchhandel bei uns ruinirt wer-
den oder mit dem sächsischen nicht konkurriren
können. Hätten denn andere Gewerbe auch die
Sorglosigkeit, die man den Verlegern ertheilen
wolle? Der Redner gibt ein Beispiel von einer
Arsenikvergiftung durch einen Zuckerbäcker, de-
[Spaltenumbruch] monstrirt dessen Verantwortlichkeit und fragt,
ob Derjenige, welcher täglich das Gift der Lüge,
der Entsittlichung, des Verderbens ausstreue,
denn so ganz straflos sein dürfe. Das prakti-
sche Resultat der Beibehaltung des Art. 1 ohne
den Art. 2 oder den jetzt vorgeschlagenen werde
völlige Straflosigkeit sein. Man habe von der
immer wachsenden Reaktion und von dem Miß-
brauche, welchen eine künftige Verwaltung mit
dem Gesetze treiben könne, gesprochen; allein
gerade die Annahme der kritischen Artikel werde
ein mißbräuchliches Wirken unmöglich machen,
und dann dürfe der Gesetzgeber nie darauf den-
ken, welchen Mißbrauch man später von einem
Gesetze machen werde, der Gedanke müsse ihn
beseelen, wie er jetzt bestehenden Uebelständen
abhelfe. Je mehr man den Gesetzentwurf um-
ändere, um so leichter werde es der Neaktion
gelingen, die Presse ganz zu vernichten. Ver-
werfe man das Prinzip des Art. 2, so gleiche
das ganze Preßgesetz einem hölzernen Schwert,
mit dem man keinen Frevel treffe und das her-
beiführe, was man verhindern wolle, eine grö-
ßere Strenge. Der Referent spricht gegen
das Amendement des Hrn. Weis und verthei-
digt das Ausschußgutachten. Der Grundsatz des
Rechts verlange, daß, wo culpa gefunden werde,
auch die Verantwortung einzutreten habe, aber
nie eine Exemplifikation wie sie im Art. 2 und
konsequenter Weise im Art. 10 enthalten sei,
eintreten dürfe.

München, 19. Febr. Die LXVIII. Sitzung
der Kammer der Abgeordneten begann heute
mit Feststellung des Begriffs und der Strafen
der einzelnen durch die Presse verübten Verbre-
chen und Vergehen. Die §§ 11--27 des Ent-
wurfs kamen zur Diskussion und wurden in der
Hauptsache in jener Fassung angenommen, welche
der Ausschuß vorschlug; es sind dadurch die an-
gedrohten Strafen bedeutend niederer gestellt,
die Geldstrafen in ein paar Fällen ganz ge-
strichen, nämlich bei Beleidigung des Königs
und da, wo die Strafe als Miturheber ( ? )
eintritt. Der Schutz, den das Gesetz den Kam-
mern und ihren Mitgliedern zudenkt, gab An-
laß zu allerlei Recriminationen, Anklagen der
"ultramontanen Presse" ec.: insbesondere aber
der Art. 17. Dieser lautet: "Wer in einer
Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kam-
mern, oder einem Theil derselben durch eine
öffentliche Demonstration oder durch Adressen,
welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden,
eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll
mit Gefängniß mit 1 Monat bis 1 Jahr und
mit 25 bis 1000 fl. bestraft werden." Der
Ausschuß beantragt bedeutende Herabsetzung der
Strafen, Abg. Bauer hingegen Streichung
des ganzen Artikels. Jn gleichem Sinne spricht
Fürst Wallerstein: Wenn eine Seite für
den Artikel stimmen sollte, so wäre es die unsrige,
denn die letzte Zeit hat uns wieder Beispiele
von Rohheiten gegeben, mit welchen man in
einer gewissen Frage von gewisser Seite her
die Kammer überschüttet hat. Aber im Jnte-
resse der constitutionellen Freiheiten muß ich Sie
bitten, diesen Artikel zu verwerfen. Er unter-
gräbt nicht nur die Presse, sondern auch das
[Spaltenumbruch] Repräsentativsystem. Für den Artikel erklärt
sich Westermaier, wogegen Dr. Schmitt
eine lange Rede gegen denselben zu halten be-
ginnt, in welcher er einmal sagt: "die Natio-
nalversammlung zu Frankfurt sei im Unrathe
erstickt." Jm weiteren Verlaufe seiner Rede
wird Dr. Schmitt von dem Präsidenten ange-
wiesen, bei der Sache zu bleiben. Paur:
Die Majorität der Nationalversammlung zu
Frankfurt ist viel zu hoch über Herrn Schmitt's
Urtheil gestanden, als daß jene Aeußerung, die
er gebraucht, eine Beachtung verdiente. ( Bravo. )
Auf Antrag Rubners wird dann über Art.
17 namentlich abgestimmt, und derselbe mit 71
gegen 63 Stimmen gestrichen. Von den üb-
rigen Artikeln heben wir nur hervor, daß in
den Art. 18 außer der Unverletzlichkeit des Kö-
nigs, dessen verfassungsgemäßer Gewalt, der
Thronfolge ec., welche hier gegen Angriffe ge-
schützt werden, auf Antrag Weis' auch noch
aufgenommen wurde: "Wer die Rechtsinsti-
tute der Familie, der Ehe, des Eigenthums
angreift." Auf Anregung Lerchenfelds
wurde über den so modifizirten Artikel nament-
lich abgestimmt, und derselbe einstimmig ange-
nommen; vorher war ein Unteramendement Döl-
lingers
-- die Worte "Rechtsinstitute der"
zu streichen -- nach einiger Debatte mit gro-
ßer Majorität abgelehnt worden.

München, 20. Febr. LXIX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten. Nur zwei Para-
graphen, 28 und 29 des Entwurfs, wurden in
der heutigen Sitzung berathen, und schließlich
unverändert in der Fassung des Ausschusses an-
genommen; sie lauten: Art 28. "Wer in einer
Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern
des Landtags, eine öffentliche Stelle oder Be-
hörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl=,
Distrikts= oder Gemeindeversammlung oder ein
Schwurgericht, durch Schmähung, Beschimpf-
ung, herabwürdigenden Spott ( oder durch Bei-
messung verächtlicher Handlungen oder Gesin-
nungen ) beleidigt, ist mit Gefängniß von 8
Tagen bis 9 Monaten und mit Geldbuße von
10 bis 200 fl. zu bestrafen." Art. 29: "Wer
in einer Schrift zu einer Sammlung von Geld-
beiträgen auffordert um eine gerichtlich ausge-
sprochene Strafe ganz oder theilweise unwirk-
sam zu machen, oder überhaupt irgendeine Maß-
regel vorschlägt um eine Mißbilligung eines
richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit
Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten u.
mit Geldbuße von 10 bis 100 fl. bestraft wer-
den. Die etwa bereits gesammelten Geldbei-
träge unterliegen der Confiscation." Jn der
Debatte über den ersten Artikel wurde lediglich
der Abstrich der eingeklammerten Stelle von
Dr. Arnheim und andern befürwortet; die
Kammer schloß sich indessen dem nicht an. Der
Art. 29 wollte von mehreren Abgeordneten Wal-
lerstein, Boy e, Heine u. a. ganz gestrichen wer-
den, die Majorität hielt ihn indessen fest. Nach
diesem Artikel will Döllinger folgenden neuen
einschalten: "Wer in einer Schrift Verachtung
oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen
einzelne Stände oder gegen ganze Körperschaf-
ten zu erregen gesucht hat, ist mit Gefängniß

Die Bayerische Presse.

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Würzburg, Freitag den 22. Februar. 1850.


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Amtliche Nachrichten.

München, 20. Febr. Se. Maj. der König
haben Sich bewogen gefunden, zum I. Assessor
des Landgerichts Obergünzburg den II. Assessor
des Landgerichts Kaufbenern Fedor Frhrn. v.
Sainte=Marie=Egli vorrücken zu lassen;
zum II. Assessor des Landgerichts Kaufbeuern
den Kreis= und Stadtgerichts = Accessisten Karl
Seibel aus München zu ernennen; den Land-
gerichtsassessor Bruno Eberlein von dem An-
tritte der I. Assessorsstelle zu Erbendorf, seiner
Bitte entsprechend, zu entbinden und ihn als
II. Assessor des Landgerichts Roding zu belassen;
zum I. Assessor des Landgerichts Erbendorf den
II. Assessor des Landgerichts Neustadt a/W.N.
Johann Baptist Lautenschlager vorrücken zu
lassen; den zum II. Assessor des Landgerichts
Roding bestimmten Joseph Weyh zum II. As-
sessor bei dem Landgerichte Neustadt a/W.N. zu
ernennen; den I. Landgerichtsassessor von Kro-
nach Georg Ott, seiner Versetzungsbitte ent-
sprechend, auf die erledigte I. Landgerichtsasses-
sorsstelle zu Cham zu versetzen.

Se. Maj. der König haben Sich bewogen
gefunden, das erledigte Rektorat an dem Lyceum
zu Bamberg dem Domdechant Dr. Adam Geng-
ler
zu Bamberg zu übertragen.



Deutschland.

München, 18. Febr. Die in der heuti-
gen LXVII. Sitzung der Kammer der Abge-
ordneten vorgekommenen Beschlußfassungen sind
bereits mitgetheilt. Wir tragen nur noch die
Aeußerungen nach, zu welchen der Ministerprä-
sident durch die Debatte über den Art. X des
Entwurfs, an dessen Stelle ein Amendement
Weis trat, veranlaßt ward: Der eben geführte
Prinzipienstreit habe ihn überzeugt, daß der
germanische Erbfehler immer noch seine Wir-
kung äußere. Dieser bestehe darin, daß man
kein Gefühl für den Begriff des Staates habe,
sondern den Staat den individuellen Eristenzen
zu opfern geneigt sei. Allein nur die Ueber-
zeugung sei die wahre, daß der Einzelne zu
nichts da sei, als sich dem Ganzen zu opfern.
Bei uns höre man bloß von Rechten reden,
nicht von Pflichten, das wahre Verhältniß sei
aber das umgekehrte. Jm öffentlichen Rechte
habe Jeder nur Pflichten, und Rechte nur in
sofern, als er sie zur Durchführung der Pflich-
ten bedürfe. Führe man diesen Gedanken durch,
so werde man auf den Gesichtspunkt kommen,
der die Regierung bei Vorlage des Gesetzes lei-
tete. Der Minister verliest nun Stellen aus
dem sächsischen Preßstrafgesetze, um nachzuwei-
sen, daß dasselbe von den gleichen Prinzipien
ausgehe, ja daß die Bestimmungen noch stren-
ger seien, wodurch sich die Ansicht widerlege,
als würde der Buchhandel bei uns ruinirt wer-
den oder mit dem sächsischen nicht konkurriren
können. Hätten denn andere Gewerbe auch die
Sorglosigkeit, die man den Verlegern ertheilen
wolle? Der Redner gibt ein Beispiel von einer
Arsenikvergiftung durch einen Zuckerbäcker, de-
[Spaltenumbruch] monstrirt dessen Verantwortlichkeit und fragt,
ob Derjenige, welcher täglich das Gift der Lüge,
der Entsittlichung, des Verderbens ausstreue,
denn so ganz straflos sein dürfe. Das prakti-
sche Resultat der Beibehaltung des Art. 1 ohne
den Art. 2 oder den jetzt vorgeschlagenen werde
völlige Straflosigkeit sein. Man habe von der
immer wachsenden Reaktion und von dem Miß-
brauche, welchen eine künftige Verwaltung mit
dem Gesetze treiben könne, gesprochen; allein
gerade die Annahme der kritischen Artikel werde
ein mißbräuchliches Wirken unmöglich machen,
und dann dürfe der Gesetzgeber nie darauf den-
ken, welchen Mißbrauch man später von einem
Gesetze machen werde, der Gedanke müsse ihn
beseelen, wie er jetzt bestehenden Uebelständen
abhelfe. Je mehr man den Gesetzentwurf um-
ändere, um so leichter werde es der Neaktion
gelingen, die Presse ganz zu vernichten. Ver-
werfe man das Prinzip des Art. 2, so gleiche
das ganze Preßgesetz einem hölzernen Schwert,
mit dem man keinen Frevel treffe und das her-
beiführe, was man verhindern wolle, eine grö-
ßere Strenge. Der Referent spricht gegen
das Amendement des Hrn. Weis und verthei-
digt das Ausschußgutachten. Der Grundsatz des
Rechts verlange, daß, wo culpa gefunden werde,
auch die Verantwortung einzutreten habe, aber
nie eine Exemplifikation wie sie im Art. 2 und
konsequenter Weise im Art. 10 enthalten sei,
eintreten dürfe.

München, 19. Febr. Die LXVIII. Sitzung
der Kammer der Abgeordneten begann heute
mit Feststellung des Begriffs und der Strafen
der einzelnen durch die Presse verübten Verbre-
chen und Vergehen. Die §§ 11--27 des Ent-
wurfs kamen zur Diskussion und wurden in der
Hauptsache in jener Fassung angenommen, welche
der Ausschuß vorschlug; es sind dadurch die an-
gedrohten Strafen bedeutend niederer gestellt,
die Geldstrafen in ein paar Fällen ganz ge-
strichen, nämlich bei Beleidigung des Königs
und da, wo die Strafe als Miturheber ( ? )
eintritt. Der Schutz, den das Gesetz den Kam-
mern und ihren Mitgliedern zudenkt, gab An-
laß zu allerlei Recriminationen, Anklagen der
„ultramontanen Presse“ ec.: insbesondere aber
der Art. 17. Dieser lautet: „Wer in einer
Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kam-
mern, oder einem Theil derselben durch eine
öffentliche Demonstration oder durch Adressen,
welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden,
eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll
mit Gefängniß mit 1 Monat bis 1 Jahr und
mit 25 bis 1000 fl. bestraft werden.“ Der
Ausschuß beantragt bedeutende Herabsetzung der
Strafen, Abg. Bauer hingegen Streichung
des ganzen Artikels. Jn gleichem Sinne spricht
Fürst Wallerstein: Wenn eine Seite für
den Artikel stimmen sollte, so wäre es die unsrige,
denn die letzte Zeit hat uns wieder Beispiele
von Rohheiten gegeben, mit welchen man in
einer gewissen Frage von gewisser Seite her
die Kammer überschüttet hat. Aber im Jnte-
resse der constitutionellen Freiheiten muß ich Sie
bitten, diesen Artikel zu verwerfen. Er unter-
gräbt nicht nur die Presse, sondern auch das
[Spaltenumbruch] Repräsentativsystem. Für den Artikel erklärt
sich Westermaier, wogegen Dr. Schmitt
eine lange Rede gegen denselben zu halten be-
ginnt, in welcher er einmal sagt: „die Natio-
nalversammlung zu Frankfurt sei im Unrathe
erstickt.“ Jm weiteren Verlaufe seiner Rede
wird Dr. Schmitt von dem Präsidenten ange-
wiesen, bei der Sache zu bleiben. Paur:
Die Majorität der Nationalversammlung zu
Frankfurt ist viel zu hoch über Herrn Schmitt's
Urtheil gestanden, als daß jene Aeußerung, die
er gebraucht, eine Beachtung verdiente. ( Bravo. )
Auf Antrag Rubners wird dann über Art.
17 namentlich abgestimmt, und derselbe mit 71
gegen 63 Stimmen gestrichen. Von den üb-
rigen Artikeln heben wir nur hervor, daß in
den Art. 18 außer der Unverletzlichkeit des Kö-
nigs, dessen verfassungsgemäßer Gewalt, der
Thronfolge ec., welche hier gegen Angriffe ge-
schützt werden, auf Antrag Weis' auch noch
aufgenommen wurde: „Wer die Rechtsinsti-
tute der Familie, der Ehe, des Eigenthums
angreift.“ Auf Anregung Lerchenfelds
wurde über den so modifizirten Artikel nament-
lich abgestimmt, und derselbe einstimmig ange-
nommen; vorher war ein Unteramendement Döl-
lingers
-- die Worte „Rechtsinstitute der“
zu streichen -- nach einiger Debatte mit gro-
ßer Majorität abgelehnt worden.

München, 20. Febr. LXIX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten. Nur zwei Para-
graphen, 28 und 29 des Entwurfs, wurden in
der heutigen Sitzung berathen, und schließlich
unverändert in der Fassung des Ausschusses an-
genommen; sie lauten: Art 28. „Wer in einer
Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern
des Landtags, eine öffentliche Stelle oder Be-
hörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl=,
Distrikts= oder Gemeindeversammlung oder ein
Schwurgericht, durch Schmähung, Beschimpf-
ung, herabwürdigenden Spott ( oder durch Bei-
messung verächtlicher Handlungen oder Gesin-
nungen ) beleidigt, ist mit Gefängniß von 8
Tagen bis 9 Monaten und mit Geldbuße von
10 bis 200 fl. zu bestrafen.“ Art. 29: „Wer
in einer Schrift zu einer Sammlung von Geld-
beiträgen auffordert um eine gerichtlich ausge-
sprochene Strafe ganz oder theilweise unwirk-
sam zu machen, oder überhaupt irgendeine Maß-
regel vorschlägt um eine Mißbilligung eines
richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit
Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten u.
mit Geldbuße von 10 bis 100 fl. bestraft wer-
den. Die etwa bereits gesammelten Geldbei-
träge unterliegen der Confiscation.“ Jn der
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Dr. Arnheim und andern befürwortet; die
Kammer schloß sich indessen dem nicht an. Der
Art. 29 wollte von mehreren Abgeordneten Wal-
lerstein, Boy é, Heine u. a. ganz gestrichen wer-
den, die Majorität hielt ihn indessen fest. Nach
diesem Artikel will Döllinger folgenden neuen
einschalten: „Wer in einer Schrift Verachtung
oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen
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[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Erpedition: Ursulinergasse 3. Distr. Nr. 199. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 46. Würzburg, Freitag den 22. Februar. 1850. Amtliche Nachrichten. München, 20. Febr. Se. Maj. der König haben Sich bewogen gefunden, zum I. Assessor des Landgerichts Obergünzburg den II. Assessor des Landgerichts Kaufbenern Fedor Frhrn. v. Sainte=Marie=Egli vorrücken zu lassen; zum II. Assessor des Landgerichts Kaufbeuern den Kreis= und Stadtgerichts = Accessisten Karl Seibel aus München zu ernennen; den Land- gerichtsassessor Bruno Eberlein von dem An- tritte der I. Assessorsstelle zu Erbendorf, seiner Bitte entsprechend, zu entbinden und ihn als II. Assessor des Landgerichts Roding zu belassen; zum I. Assessor des Landgerichts Erbendorf den II. Assessor des Landgerichts Neustadt a/W.N. Johann Baptist Lautenschlager vorrücken zu lassen; den zum II. Assessor des Landgerichts Roding bestimmten Joseph Weyh zum II. As- sessor bei dem Landgerichte Neustadt a/W.N. zu ernennen; den I. Landgerichtsassessor von Kro- nach Georg Ott, seiner Versetzungsbitte ent- sprechend, auf die erledigte I. Landgerichtsasses- sorsstelle zu Cham zu versetzen. Se. Maj. der König haben Sich bewogen gefunden, das erledigte Rektorat an dem Lyceum zu Bamberg dem Domdechant Dr. Adam Geng- ler zu Bamberg zu übertragen. Deutschland. ✴ München, 18. Febr. Die in der heuti- gen LXVII. Sitzung der Kammer der Abge- ordneten vorgekommenen Beschlußfassungen sind bereits mitgetheilt. Wir tragen nur noch die Aeußerungen nach, zu welchen der Ministerprä- sident durch die Debatte über den Art. X des Entwurfs, an dessen Stelle ein Amendement Weis trat, veranlaßt ward: Der eben geführte Prinzipienstreit habe ihn überzeugt, daß der germanische Erbfehler immer noch seine Wir- kung äußere. Dieser bestehe darin, daß man kein Gefühl für den Begriff des Staates habe, sondern den Staat den individuellen Eristenzen zu opfern geneigt sei. Allein nur die Ueber- zeugung sei die wahre, daß der Einzelne zu nichts da sei, als sich dem Ganzen zu opfern. Bei uns höre man bloß von Rechten reden, nicht von Pflichten, das wahre Verhältniß sei aber das umgekehrte. Jm öffentlichen Rechte habe Jeder nur Pflichten, und Rechte nur in sofern, als er sie zur Durchführung der Pflich- ten bedürfe. Führe man diesen Gedanken durch, so werde man auf den Gesichtspunkt kommen, der die Regierung bei Vorlage des Gesetzes lei- tete. Der Minister verliest nun Stellen aus dem sächsischen Preßstrafgesetze, um nachzuwei- sen, daß dasselbe von den gleichen Prinzipien ausgehe, ja daß die Bestimmungen noch stren- ger seien, wodurch sich die Ansicht widerlege, als würde der Buchhandel bei uns ruinirt wer- den oder mit dem sächsischen nicht konkurriren können. Hätten denn andere Gewerbe auch die Sorglosigkeit, die man den Verlegern ertheilen wolle? Der Redner gibt ein Beispiel von einer Arsenikvergiftung durch einen Zuckerbäcker, de- monstrirt dessen Verantwortlichkeit und fragt, ob Derjenige, welcher täglich das Gift der Lüge, der Entsittlichung, des Verderbens ausstreue, denn so ganz straflos sein dürfe. Das prakti- sche Resultat der Beibehaltung des Art. 1 ohne den Art. 2 oder den jetzt vorgeschlagenen werde völlige Straflosigkeit sein. Man habe von der immer wachsenden Reaktion und von dem Miß- brauche, welchen eine künftige Verwaltung mit dem Gesetze treiben könne, gesprochen; allein gerade die Annahme der kritischen Artikel werde ein mißbräuchliches Wirken unmöglich machen, und dann dürfe der Gesetzgeber nie darauf den- ken, welchen Mißbrauch man später von einem Gesetze machen werde, der Gedanke müsse ihn beseelen, wie er jetzt bestehenden Uebelständen abhelfe. Je mehr man den Gesetzentwurf um- ändere, um so leichter werde es der Neaktion gelingen, die Presse ganz zu vernichten. Ver- werfe man das Prinzip des Art. 2, so gleiche das ganze Preßgesetz einem hölzernen Schwert, mit dem man keinen Frevel treffe und das her- beiführe, was man verhindern wolle, eine grö- ßere Strenge. Der Referent spricht gegen das Amendement des Hrn. Weis und verthei- digt das Ausschußgutachten. Der Grundsatz des Rechts verlange, daß, wo culpa gefunden werde, auch die Verantwortung einzutreten habe, aber nie eine Exemplifikation wie sie im Art. 2 und konsequenter Weise im Art. 10 enthalten sei, eintreten dürfe. München, 19. Febr. Die LXVIII. Sitzung der Kammer der Abgeordneten begann heute mit Feststellung des Begriffs und der Strafen der einzelnen durch die Presse verübten Verbre- chen und Vergehen. Die §§ 11--27 des Ent- wurfs kamen zur Diskussion und wurden in der Hauptsache in jener Fassung angenommen, welche der Ausschuß vorschlug; es sind dadurch die an- gedrohten Strafen bedeutend niederer gestellt, die Geldstrafen in ein paar Fällen ganz ge- strichen, nämlich bei Beleidigung des Königs und da, wo die Strafe als Miturheber ( ? ) eintritt. Der Schutz, den das Gesetz den Kam- mern und ihren Mitgliedern zudenkt, gab An- laß zu allerlei Recriminationen, Anklagen der „ultramontanen Presse“ ec.: insbesondere aber der Art. 17. Dieser lautet: „Wer in einer Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kam- mern, oder einem Theil derselben durch eine öffentliche Demonstration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden, eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll mit Gefängniß mit 1 Monat bis 1 Jahr und mit 25 bis 1000 fl. bestraft werden.“ Der Ausschuß beantragt bedeutende Herabsetzung der Strafen, Abg. Bauer hingegen Streichung des ganzen Artikels. Jn gleichem Sinne spricht Fürst Wallerstein: Wenn eine Seite für den Artikel stimmen sollte, so wäre es die unsrige, denn die letzte Zeit hat uns wieder Beispiele von Rohheiten gegeben, mit welchen man in einer gewissen Frage von gewisser Seite her die Kammer überschüttet hat. Aber im Jnte- resse der constitutionellen Freiheiten muß ich Sie bitten, diesen Artikel zu verwerfen. Er unter- gräbt nicht nur die Presse, sondern auch das Repräsentativsystem. Für den Artikel erklärt sich Westermaier, wogegen Dr. Schmitt eine lange Rede gegen denselben zu halten be- ginnt, in welcher er einmal sagt: „die Natio- nalversammlung zu Frankfurt sei im Unrathe erstickt.“ Jm weiteren Verlaufe seiner Rede wird Dr. Schmitt von dem Präsidenten ange- wiesen, bei der Sache zu bleiben. Paur: Die Majorität der Nationalversammlung zu Frankfurt ist viel zu hoch über Herrn Schmitt's Urtheil gestanden, als daß jene Aeußerung, die er gebraucht, eine Beachtung verdiente. ( Bravo. ) Auf Antrag Rubners wird dann über Art. 17 namentlich abgestimmt, und derselbe mit 71 gegen 63 Stimmen gestrichen. Von den üb- rigen Artikeln heben wir nur hervor, daß in den Art. 18 außer der Unverletzlichkeit des Kö- nigs, dessen verfassungsgemäßer Gewalt, der Thronfolge ec., welche hier gegen Angriffe ge- schützt werden, auf Antrag Weis' auch noch aufgenommen wurde: „Wer die Rechtsinsti- tute der Familie, der Ehe, des Eigenthums angreift.“ Auf Anregung Lerchenfelds wurde über den so modifizirten Artikel nament- lich abgestimmt, und derselbe einstimmig ange- nommen; vorher war ein Unteramendement Döl- lingers -- die Worte „Rechtsinstitute der“ zu streichen -- nach einiger Debatte mit gro- ßer Majorität abgelehnt worden. München, 20. Febr. LXIX. Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Nur zwei Para- graphen, 28 und 29 des Entwurfs, wurden in der heutigen Sitzung berathen, und schließlich unverändert in der Fassung des Ausschusses an- genommen; sie lauten: Art 28. „Wer in einer Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern des Landtags, eine öffentliche Stelle oder Be- hörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl=, Distrikts= oder Gemeindeversammlung oder ein Schwurgericht, durch Schmähung, Beschimpf- ung, herabwürdigenden Spott ( oder durch Bei- messung verächtlicher Handlungen oder Gesin- nungen ) beleidigt, ist mit Gefängniß von 8 Tagen bis 9 Monaten und mit Geldbuße von 10 bis 200 fl. zu bestrafen.“ Art. 29: „Wer in einer Schrift zu einer Sammlung von Geld- beiträgen auffordert um eine gerichtlich ausge- sprochene Strafe ganz oder theilweise unwirk- sam zu machen, oder überhaupt irgendeine Maß- regel vorschlägt um eine Mißbilligung eines richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten u. mit Geldbuße von 10 bis 100 fl. bestraft wer- den. Die etwa bereits gesammelten Geldbei- träge unterliegen der Confiscation.“ Jn der Debatte über den ersten Artikel wurde lediglich der Abstrich der eingeklammerten Stelle von Dr. Arnheim und andern befürwortet; die Kammer schloß sich indessen dem nicht an. Der Art. 29 wollte von mehreren Abgeordneten Wal- lerstein, Boy é, Heine u. a. ganz gestrichen wer- den, die Majorität hielt ihn indessen fest. Nach diesem Artikel will Döllinger folgenden neuen einschalten: „Wer in einer Schrift Verachtung oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen einzelne Stände oder gegen ganze Körperschaf- ten zu erregen gesucht hat, ist mit Gefängniß

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 46. Würzburg, 22. Februar 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische046_1850/1>, abgerufen am 16.04.2024.