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Der Arbeitgeber. Nr. 1036. Frankfurt a. M., 10. März 1877.

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[Spaltenumbruch] nur 50 M. Bedauern müssen wir dagegen, daß die Taxe von
50,100,150... M. bestehen blieb. Der Erfinder soll kein Steuer-
Objekt bilden, sondern es muß ihm so leicht als möglich gemacht
werden, seine Erfindung durch Patente zu schützen. Wir kommen
deshalb immer wieder darauf zurück, daß der Satz des Patent-
Schntz=Vereins ( 306,090 M. ) der richtige ist. Derselbe reicht nicht
blos zur Deckung aller Kosten, sondern wird noch einen bedeutenden
Ueberschuß liefern. Jn 5 oder 10 Jahren eine hohe Taxe zu
verlangen, damit unwichtige Erfindungen verlassen werden, ist ganz
in der Ordnung, allein in den ersten Jahren muß sie so nieder
wie möglich sein. Wir würden schon 10 20 30.. M. für genügend
halten, 700 M. aber in den ersten 5 Jahren ist entschieden zu
viel. Gemildert wird die Sache allerdings durch den Zusatz, daß
armen Erfindern die Taxe gestundet und bei Nichterfolg ganz
erlaßen werden kann, was nach dem I. Entwurf wieder hergestellt
worden ist.

Der englische Patent - Gesetz - Entwurf.
III.

Der neue ( III. ) englische Patent=Gesetz=Entwurf unterscheidet
sich wesentlich von dem früheren. Zunächst wird das Aufgebot-
Verfahren
verlegt auf die Zeit nach Hinterlegung der definitiven
Beschreibung und das Patent wird 12 Monate hindurch, weder durch
den Gebrauch noch die Veröffentlichung der Erfindung beein-
trächtigt. Die Nachtheile der letzteren, welche nach Hinterlegung
der vollständigen Beschreibung erfolgt, werden aber dadurch nicht
beseitigt. Wird ein Patent aus irgend einem Grunde verweigert,
so ist der Erfinder, welcher seine Erfindung vielleicht auch ohne
Patent hätte verwerthen können, um sein Eigenthum gebracht.
Jedermann kennt es und kann es benützen.

Das Verfahren ist nach dem neuen Entwurf in England
folgendes: Mit der Eingabe wird nur eine provisorische Be-
schreibung
hinterlegt, die später ergänzt und vervollkommnet
werden kann. Der Gegenstand der Eingabe ( aber nicht die Be-
schreibung ) wird im Patent=Journal bekanntgegeben und dieselbe
einer Prüfung dahin unterworfen, ob die Erfindung den Bestim-
mungen des Gesetzes ( Stat. of Monop. ) entspricht und ob Titel
und Beschreibung richtig und genügend sind. Die früher beige-
fügten Punkte der Neuheit und Frivolität hat man fallen lassen.
Die Prüfung ist demnach eine ganz andere wie bei uns. Der
Bericht des Examinators kann vom Erfinder eingesehen werden.
-- Drei Monate vor Ablauf des 12 monatl. provisor. Schutzes
muß die vollständige Beschreibung eingereicht werden, die
veröffentlicht und nochmals einer Prüfung unterworfen wird, welche
nun nicht blos auf die Form sich erstreckt, sondern auch auf die
Neuheit, aber nur insoweit als es frühere englische Patente und
Publikationen betrifft, die dem Patentbeamten bekannt sind. --
Der Bericht über diese II. Prüfung wird dann veröffentlicht
und das Aufgebot erlassen. Der juristische Beistand des Patent-
Amtes ( the law officer ) untersucht im Falle die Sache, hört den
Erfinder und Opponenten, und erstattet Bericht darüber. Dieser
Bericht wird auch veröffentlicht; wozu, ist eigentlich nicht ersichtlich.

Darauf hin muß der Erfinder die Ertheilung des Pa-
tentes
beantragen ( notice to proceed ) und jede Versäumung
dieser Fristen zieht den Verfall des Patentes nach sich. Wird das
Patent bewilligt, so legen es die Patent=Commissäre dem Lordkanz-
ler zum Siegeln vor ( warrant ) : im gegentheiligen Falle kann
der Nachsuchende Berufung bei dem Kanzler einlegen. Jeder-
mann kann dann nochmals Opposition gegen die Patentirung
erheben. Jn allen Fällen muß aber der Antrag auf Ertheilung
des definitiven Patentes ( petition for sealing ) binnen 3 Mona-
ten nach dem Warrant eingereicht werden. Die Patente datiren
vom Tage der Hinterlegung. Sehr einfach ist diese Prozedur,
wie man sieht, nicht; es ist daher fraglich, ob sie im Parlament
durchdringt.

Eine wichtige Verbesserung ist die Verlängerung der
Patentdauer
auf 21 Jahre, also um die Hälfte der jetzigen,
so daß damit England alle andern Länder, selbst Belgien, überragt,
ein sehr bedeutungsvolles Zeichen des Werthes, den man auf Pa-
tente legt. Die Fristen=Verlängerung ist, wie im vorigen
[Spaltenumbruch] Entwurfe, beibehalten. -- Eine wesentliche Neuerung ist ferner die,
daß der Staat Erfindungen nicht mehr umsonst beanspruchen
kann -- was indessen nie geschah -- sondern bezahlen muß, wie
jeder Andere, event. auf dem Wege der Expropriation.

Bezüglich des Lizenzensystems ist die Frist des unbeding-
ten Schutzes von 2 auf 3 Jahre ausgedehnt worden. Man sieht,
daß hier keine Sicherheit herrscht: man fühlt wohl, daß man dem
Erfinder einige Zeit absoluten Schutz gewähren muß, erkennt aber
auch an, daß 2 Jahre zu wenig sind. Drei werden es aber in
gewissen Fällen ebenso sehr sein wie zwei.

Sehr wichtig, weil leicht zu versäumen, ist die Bestimmung,
daß im Ausland patentirte Erfindungen binnen 6 Mo-
naten auch in England patentirt werden müssen und daß das eng-
lische Patent mit dem ausländischen aufhört. Letztere Bestimmung
ist weitaus schärfer als im jetzigen Gesetz, welches solche Patente
nur dann aufhebt, wenn das ausländische vor dem englischen ge-
nommen war. Vermuthlich ist dies aber nur ein Redactions=Ver-
sehen, weil man, abgesehen vom Ausland, doch den englischen Er-
finder schwerlich beeinträchtigen wollte, und das würde geschehen.
Derselbe würde nämlich weder ein russisches, noch ein dänisches
oder schwedisches Patent nehmen können, weil diese nur 10 Jahre
und weniger dauern, er also 11 Jahre und mehr an seinem eng-
lischen verlieren würde. Ja es ist fraglich, ob er überhaupt ein
fremdes Patent nehmen könnte, weil die 6--11 letzten Jahre des
engl. Patentes mehr werth sein können, als die übrigen zusammen.
Diese Repressalie, welche zunächst der einheimischen Jndustrie zu
Gut kommen soll, aber den einheimischen Erfinder gerade so tref-
fen würde, wie den fremden, hat schon deshalb keinen Sinn, weil
sie wegfällt, wenn man im Ausland gar kein Patent nimmt.
Man will nicht, daß der Engländer Patent=Gebühr zahle, wenn
der Ausländer aufhört, dies zu thun: man läßt Jenen aber ruhig
zahlen, wenn der Ausländer überhaupt nie etwas entrichtet!! Die
Deutschen Patent=Gesetze haben, mit Recht eine solche Bestimmung
nicht aufgenommen.

Die Einführungs=Patente werden abgeschafft, nur der
Erfinder selbst erhält ein Patent. Eine eigenthümliche Bestimmung
ist die, daß ein Dritter mit Genehmigung des Patent=Jnhabers
ein Verbesserungs=Patent nehmen kann. Letztere kosten
nur 15 £ und werden dem ursprünglichen Patent beigefügt, lau-
fen aber auch natürlich mit ihm ab. Die Uebertragung von Pa-
tenten oder Theilen derselben wird in einem besonderen Buch
( Register of proprietors ) registrirt, das öffentlich aufliegt. --
Wer unberechtigt eine Patent=Marke auf einen Gegenstand setzt
wird mit 50 £ bestraft.

Der provisorische Schutz kann bis 15 Monate verlän-
gerr werden, ebenso die Frist für die Gesuche um Siegelung. Die
bestehenden Patente können der Erleichterungen des neuen Ge-
setzes theilhaftig werden mit Ausnahme der Patent=Dauer: sie
können nur 14 Jahre dauern, aber nach dem neuen Gesetze zah-
len. Die Taxen betragen2 1 / 2 £ für den provisor. Schutz von
12 Monaten, 10 £ für weitere 2 Jahre, 50 £ für weitere 4
Jahre, 100 £ für weitere 7 und 100 £ für weitere 7 Jahre.
Außerdem kosten die Erneuerungs=Gesuche je 10 £, so daß ein
21 jähr. Patent287 1 / 2 £ oder 5750 Mk. kosten würde, während
es jetzt in den 2 ersten Stadien das Doppelte, in den 2 letzten
dasselbe kostet. -- Komisch macht sich der am Ende auch des be-
stehenden Gesetzes beigefügte Vorbehalt, daß die Krone das Recht
habe, jedes Patent aufzuheben oder zu beschränken oder Patente für
beliebige Dinge zu ertheilen. Freilich wird davon nie Gebrauch
gemacht.

* Arbeitmarkt. Die mildere Witterung hat wieder etwas
mehr Verdienst gebracht: die durch den Frost unterbrochenen Bauten
sind wieder aufgenommen und die ländlichen Arbeiten werden auch
bald mehr Hände in Anspruch nehmen. -- Die Potsdamer Re-
gierung hat eine Warnung vor dem Zuzug nach Belgien erlassen,
weil dort wenig Arbeitsgelegenheit sei. Fremde Arbeiter müssen
einen regelmäßigen Paß mitbringen, auf Grund dessen sie dann
ein Arbeitbuch ( livret ) für Belgien bekommen.

Jm Allgemeinen ist wenig vom Arbeitmarkt zu berichten, er
ist still und das ist gegenüber den Entlassungen der Kohlenarbeiter
vor 3 Wochen gerade kein ungünstiges Zeichen. -- Jn Böhmen

[Spaltenumbruch] nur 50 M. Bedauern müssen wir dagegen, daß die Taxe von
50,100,150... M. bestehen blieb. Der Erfinder soll kein Steuer-
Objekt bilden, sondern es muß ihm so leicht als möglich gemacht
werden, seine Erfindung durch Patente zu schützen. Wir kommen
deshalb immer wieder darauf zurück, daß der Satz des Patent-
Schntz=Vereins ( 306,090 M. ) der richtige ist. Derselbe reicht nicht
blos zur Deckung aller Kosten, sondern wird noch einen bedeutenden
Ueberschuß liefern. Jn 5 oder 10 Jahren eine hohe Taxe zu
verlangen, damit unwichtige Erfindungen verlassen werden, ist ganz
in der Ordnung, allein in den ersten Jahren muß sie so nieder
wie möglich sein. Wir würden schon 10 20 30.. M. für genügend
halten, 700 M. aber in den ersten 5 Jahren ist entschieden zu
viel. Gemildert wird die Sache allerdings durch den Zusatz, daß
armen Erfindern die Taxe gestundet und bei Nichterfolg ganz
erlaßen werden kann, was nach dem I. Entwurf wieder hergestellt
worden ist.

Der englische Patent - Gesetz - Entwurf.
III.

Der neue ( III. ) englische Patent=Gesetz=Entwurf unterscheidet
sich wesentlich von dem früheren. Zunächst wird das Aufgebot-
Verfahren
verlegt auf die Zeit nach Hinterlegung der definitiven
Beschreibung und das Patent wird 12 Monate hindurch, weder durch
den Gebrauch noch die Veröffentlichung der Erfindung beein-
trächtigt. Die Nachtheile der letzteren, welche nach Hinterlegung
der vollständigen Beschreibung erfolgt, werden aber dadurch nicht
beseitigt. Wird ein Patent aus irgend einem Grunde verweigert,
so ist der Erfinder, welcher seine Erfindung vielleicht auch ohne
Patent hätte verwerthen können, um sein Eigenthum gebracht.
Jedermann kennt es und kann es benützen.

Das Verfahren ist nach dem neuen Entwurf in England
folgendes: Mit der Eingabe wird nur eine provisorische Be-
schreibung
hinterlegt, die später ergänzt und vervollkommnet
werden kann. Der Gegenstand der Eingabe ( aber nicht die Be-
schreibung ) wird im Patent=Journal bekanntgegeben und dieselbe
einer Prüfung dahin unterworfen, ob die Erfindung den Bestim-
mungen des Gesetzes ( Stat. of Monop. ) entspricht und ob Titel
und Beschreibung richtig und genügend sind. Die früher beige-
fügten Punkte der Neuheit und Frivolität hat man fallen lassen.
Die Prüfung ist demnach eine ganz andere wie bei uns. Der
Bericht des Examinators kann vom Erfinder eingesehen werden.
-- Drei Monate vor Ablauf des 12 monatl. provisor. Schutzes
muß die vollständige Beschreibung eingereicht werden, die
veröffentlicht und nochmals einer Prüfung unterworfen wird, welche
nun nicht blos auf die Form sich erstreckt, sondern auch auf die
Neuheit, aber nur insoweit als es frühere englische Patente und
Publikationen betrifft, die dem Patentbeamten bekannt sind. --
Der Bericht über diese II. Prüfung wird dann veröffentlicht
und das Aufgebot erlassen. Der juristische Beistand des Patent-
Amtes ( the law officer ) untersucht im Falle die Sache, hört den
Erfinder und Opponenten, und erstattet Bericht darüber. Dieser
Bericht wird auch veröffentlicht; wozu, ist eigentlich nicht ersichtlich.

Darauf hin muß der Erfinder die Ertheilung des Pa-
tentes
beantragen ( notice to proceed ) und jede Versäumung
dieser Fristen zieht den Verfall des Patentes nach sich. Wird das
Patent bewilligt, so legen es die Patent=Commissäre dem Lordkanz-
ler zum Siegeln vor ( warrant ) : im gegentheiligen Falle kann
der Nachsuchende Berufung bei dem Kanzler einlegen. Jeder-
mann kann dann nochmals Opposition gegen die Patentirung
erheben. Jn allen Fällen muß aber der Antrag auf Ertheilung
des definitiven Patentes ( petition for sealing ) binnen 3 Mona-
ten nach dem Warrant eingereicht werden. Die Patente datiren
vom Tage der Hinterlegung. Sehr einfach ist diese Prozedur,
wie man sieht, nicht; es ist daher fraglich, ob sie im Parlament
durchdringt.

Eine wichtige Verbesserung ist die Verlängerung der
Patentdauer
auf 21 Jahre, also um die Hälfte der jetzigen,
so daß damit England alle andern Länder, selbst Belgien, überragt,
ein sehr bedeutungsvolles Zeichen des Werthes, den man auf Pa-
tente legt. Die Fristen=Verlängerung ist, wie im vorigen
[Spaltenumbruch] Entwurfe, beibehalten. -- Eine wesentliche Neuerung ist ferner die,
daß der Staat Erfindungen nicht mehr umsonst beanspruchen
kann -- was indessen nie geschah -- sondern bezahlen muß, wie
jeder Andere, event. auf dem Wege der Expropriation.

Bezüglich des Lizenzensystems ist die Frist des unbeding-
ten Schutzes von 2 auf 3 Jahre ausgedehnt worden. Man sieht,
daß hier keine Sicherheit herrscht: man fühlt wohl, daß man dem
Erfinder einige Zeit absoluten Schutz gewähren muß, erkennt aber
auch an, daß 2 Jahre zu wenig sind. Drei werden es aber in
gewissen Fällen ebenso sehr sein wie zwei.

Sehr wichtig, weil leicht zu versäumen, ist die Bestimmung,
daß im Ausland patentirte Erfindungen binnen 6 Mo-
naten auch in England patentirt werden müssen und daß das eng-
lische Patent mit dem ausländischen aufhört. Letztere Bestimmung
ist weitaus schärfer als im jetzigen Gesetz, welches solche Patente
nur dann aufhebt, wenn das ausländische vor dem englischen ge-
nommen war. Vermuthlich ist dies aber nur ein Redactions=Ver-
sehen, weil man, abgesehen vom Ausland, doch den englischen Er-
finder schwerlich beeinträchtigen wollte, und das würde geschehen.
Derselbe würde nämlich weder ein russisches, noch ein dänisches
oder schwedisches Patent nehmen können, weil diese nur 10 Jahre
und weniger dauern, er also 11 Jahre und mehr an seinem eng-
lischen verlieren würde. Ja es ist fraglich, ob er überhaupt ein
fremdes Patent nehmen könnte, weil die 6--11 letzten Jahre des
engl. Patentes mehr werth sein können, als die übrigen zusammen.
Diese Repressalie, welche zunächst der einheimischen Jndustrie zu
Gut kommen soll, aber den einheimischen Erfinder gerade so tref-
fen würde, wie den fremden, hat schon deshalb keinen Sinn, weil
sie wegfällt, wenn man im Ausland gar kein Patent nimmt.
Man will nicht, daß der Engländer Patent=Gebühr zahle, wenn
der Ausländer aufhört, dies zu thun: man läßt Jenen aber ruhig
zahlen, wenn der Ausländer überhaupt nie etwas entrichtet!! Die
Deutschen Patent=Gesetze haben, mit Recht eine solche Bestimmung
nicht aufgenommen.

Die Einführungs=Patente werden abgeschafft, nur der
Erfinder selbst erhält ein Patent. Eine eigenthümliche Bestimmung
ist die, daß ein Dritter mit Genehmigung des Patent=Jnhabers
ein Verbesserungs=Patent nehmen kann. Letztere kosten
nur 15 £ und werden dem ursprünglichen Patent beigefügt, lau-
fen aber auch natürlich mit ihm ab. Die Uebertragung von Pa-
tenten oder Theilen derselben wird in einem besonderen Buch
( Register of proprietors ) registrirt, das öffentlich aufliegt. --
Wer unberechtigt eine Patent=Marke auf einen Gegenstand setzt
wird mit 50 £ bestraft.

Der provisorische Schutz kann bis 15 Monate verlän-
gerr werden, ebenso die Frist für die Gesuche um Siegelung. Die
bestehenden Patente können der Erleichterungen des neuen Ge-
setzes theilhaftig werden mit Ausnahme der Patent=Dauer: sie
können nur 14 Jahre dauern, aber nach dem neuen Gesetze zah-
len. Die Taxen betragen2 1 / 2 £ für den provisor. Schutz von
12 Monaten, 10 £ für weitere 2 Jahre, 50 £ für weitere 4
Jahre, 100 £ für weitere 7 und 100 £ für weitere 7 Jahre.
Außerdem kosten die Erneuerungs=Gesuche je 10 £, so daß ein
21 jähr. Patent287 1 / 2 £ oder 5750 Mk. kosten würde, während
es jetzt in den 2 ersten Stadien das Doppelte, in den 2 letzten
dasselbe kostet. -- Komisch macht sich der am Ende auch des be-
stehenden Gesetzes beigefügte Vorbehalt, daß die Krone das Recht
habe, jedes Patent aufzuheben oder zu beschränken oder Patente für
beliebige Dinge zu ertheilen. Freilich wird davon nie Gebrauch
gemacht.

* Arbeitmarkt. Die mildere Witterung hat wieder etwas
mehr Verdienst gebracht: die durch den Frost unterbrochenen Bauten
sind wieder aufgenommen und die ländlichen Arbeiten werden auch
bald mehr Hände in Anspruch nehmen. -- Die Potsdamer Re-
gierung hat eine Warnung vor dem Zuzug nach Belgien erlassen,
weil dort wenig Arbeitsgelegenheit sei. Fremde Arbeiter müssen
einen regelmäßigen Paß mitbringen, auf Grund dessen sie dann
ein Arbeitbuch ( livret ) für Belgien bekommen.

Jm Allgemeinen ist wenig vom Arbeitmarkt zu berichten, er
ist still und das ist gegenüber den Entlassungen der Kohlenarbeiter
vor 3 Wochen gerade kein ungünstiges Zeichen. -- Jn Böhmen

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[0002] nur 50 M. Bedauern müssen wir dagegen, daß die Taxe von 50,100,150... M. bestehen blieb. Der Erfinder soll kein Steuer- Objekt bilden, sondern es muß ihm so leicht als möglich gemacht werden, seine Erfindung durch Patente zu schützen. Wir kommen deshalb immer wieder darauf zurück, daß der Satz des Patent- Schntz=Vereins ( 306,090 M. ) der richtige ist. Derselbe reicht nicht blos zur Deckung aller Kosten, sondern wird noch einen bedeutenden Ueberschuß liefern. Jn 5 oder 10 Jahren eine hohe Taxe zu verlangen, damit unwichtige Erfindungen verlassen werden, ist ganz in der Ordnung, allein in den ersten Jahren muß sie so nieder wie möglich sein. Wir würden schon 10 20 30.. M. für genügend halten, 700 M. aber in den ersten 5 Jahren ist entschieden zu viel. Gemildert wird die Sache allerdings durch den Zusatz, daß armen Erfindern die Taxe gestundet und bei Nichterfolg ganz erlaßen werden kann, was nach dem I. Entwurf wieder hergestellt worden ist. Der englische Patent - Gesetz - Entwurf. III. Der neue ( III. ) englische Patent=Gesetz=Entwurf unterscheidet sich wesentlich von dem früheren. Zunächst wird das Aufgebot- Verfahren verlegt auf die Zeit nach Hinterlegung der definitiven Beschreibung und das Patent wird 12 Monate hindurch, weder durch den Gebrauch noch die Veröffentlichung der Erfindung beein- trächtigt. Die Nachtheile der letzteren, welche nach Hinterlegung der vollständigen Beschreibung erfolgt, werden aber dadurch nicht beseitigt. Wird ein Patent aus irgend einem Grunde verweigert, so ist der Erfinder, welcher seine Erfindung vielleicht auch ohne Patent hätte verwerthen können, um sein Eigenthum gebracht. Jedermann kennt es und kann es benützen. Das Verfahren ist nach dem neuen Entwurf in England folgendes: Mit der Eingabe wird nur eine provisorische Be- schreibung hinterlegt, die später ergänzt und vervollkommnet werden kann. Der Gegenstand der Eingabe ( aber nicht die Be- schreibung ) wird im Patent=Journal bekanntgegeben und dieselbe einer Prüfung dahin unterworfen, ob die Erfindung den Bestim- mungen des Gesetzes ( Stat. of Monop. ) entspricht und ob Titel und Beschreibung richtig und genügend sind. Die früher beige- fügten Punkte der Neuheit und Frivolität hat man fallen lassen. Die Prüfung ist demnach eine ganz andere wie bei uns. Der Bericht des Examinators kann vom Erfinder eingesehen werden. -- Drei Monate vor Ablauf des 12 monatl. provisor. Schutzes muß die vollständige Beschreibung eingereicht werden, die veröffentlicht und nochmals einer Prüfung unterworfen wird, welche nun nicht blos auf die Form sich erstreckt, sondern auch auf die Neuheit, aber nur insoweit als es frühere englische Patente und Publikationen betrifft, die dem Patentbeamten bekannt sind. -- Der Bericht über diese II. Prüfung wird dann veröffentlicht und das Aufgebot erlassen. Der juristische Beistand des Patent- Amtes ( the law officer ) untersucht im Falle die Sache, hört den Erfinder und Opponenten, und erstattet Bericht darüber. Dieser Bericht wird auch veröffentlicht; wozu, ist eigentlich nicht ersichtlich. Darauf hin muß der Erfinder die Ertheilung des Pa- tentes beantragen ( notice to proceed ) und jede Versäumung dieser Fristen zieht den Verfall des Patentes nach sich. Wird das Patent bewilligt, so legen es die Patent=Commissäre dem Lordkanz- ler zum Siegeln vor ( warrant ) : im gegentheiligen Falle kann der Nachsuchende Berufung bei dem Kanzler einlegen. Jeder- mann kann dann nochmals Opposition gegen die Patentirung erheben. Jn allen Fällen muß aber der Antrag auf Ertheilung des definitiven Patentes ( petition for sealing ) binnen 3 Mona- ten nach dem Warrant eingereicht werden. Die Patente datiren vom Tage der Hinterlegung. Sehr einfach ist diese Prozedur, wie man sieht, nicht; es ist daher fraglich, ob sie im Parlament durchdringt. Eine wichtige Verbesserung ist die Verlängerung der Patentdauer auf 21 Jahre, also um die Hälfte der jetzigen, so daß damit England alle andern Länder, selbst Belgien, überragt, ein sehr bedeutungsvolles Zeichen des Werthes, den man auf Pa- tente legt. Die Fristen=Verlängerung ist, wie im vorigen Entwurfe, beibehalten. -- Eine wesentliche Neuerung ist ferner die, daß der Staat Erfindungen nicht mehr umsonst beanspruchen kann -- was indessen nie geschah -- sondern bezahlen muß, wie jeder Andere, event. auf dem Wege der Expropriation. Bezüglich des Lizenzensystems ist die Frist des unbeding- ten Schutzes von 2 auf 3 Jahre ausgedehnt worden. Man sieht, daß hier keine Sicherheit herrscht: man fühlt wohl, daß man dem Erfinder einige Zeit absoluten Schutz gewähren muß, erkennt aber auch an, daß 2 Jahre zu wenig sind. Drei werden es aber in gewissen Fällen ebenso sehr sein wie zwei. Sehr wichtig, weil leicht zu versäumen, ist die Bestimmung, daß im Ausland patentirte Erfindungen binnen 6 Mo- naten auch in England patentirt werden müssen und daß das eng- lische Patent mit dem ausländischen aufhört. Letztere Bestimmung ist weitaus schärfer als im jetzigen Gesetz, welches solche Patente nur dann aufhebt, wenn das ausländische vor dem englischen ge- nommen war. Vermuthlich ist dies aber nur ein Redactions=Ver- sehen, weil man, abgesehen vom Ausland, doch den englischen Er- finder schwerlich beeinträchtigen wollte, und das würde geschehen. Derselbe würde nämlich weder ein russisches, noch ein dänisches oder schwedisches Patent nehmen können, weil diese nur 10 Jahre und weniger dauern, er also 11 Jahre und mehr an seinem eng- lischen verlieren würde. Ja es ist fraglich, ob er überhaupt ein fremdes Patent nehmen könnte, weil die 6--11 letzten Jahre des engl. Patentes mehr werth sein können, als die übrigen zusammen. Diese Repressalie, welche zunächst der einheimischen Jndustrie zu Gut kommen soll, aber den einheimischen Erfinder gerade so tref- fen würde, wie den fremden, hat schon deshalb keinen Sinn, weil sie wegfällt, wenn man im Ausland gar kein Patent nimmt. Man will nicht, daß der Engländer Patent=Gebühr zahle, wenn der Ausländer aufhört, dies zu thun: man läßt Jenen aber ruhig zahlen, wenn der Ausländer überhaupt nie etwas entrichtet!! Die Deutschen Patent=Gesetze haben, mit Recht eine solche Bestimmung nicht aufgenommen. Die Einführungs=Patente werden abgeschafft, nur der Erfinder selbst erhält ein Patent. Eine eigenthümliche Bestimmung ist die, daß ein Dritter mit Genehmigung des Patent=Jnhabers ein Verbesserungs=Patent nehmen kann. Letztere kosten nur 15 £ und werden dem ursprünglichen Patent beigefügt, lau- fen aber auch natürlich mit ihm ab. Die Uebertragung von Pa- tenten oder Theilen derselben wird in einem besonderen Buch ( Register of proprietors ) registrirt, das öffentlich aufliegt. -- Wer unberechtigt eine Patent=Marke auf einen Gegenstand setzt wird mit 50 £ bestraft. Der provisorische Schutz kann bis 15 Monate verlän- gerr werden, ebenso die Frist für die Gesuche um Siegelung. Die bestehenden Patente können der Erleichterungen des neuen Ge- setzes theilhaftig werden mit Ausnahme der Patent=Dauer: sie können nur 14 Jahre dauern, aber nach dem neuen Gesetze zah- len. Die Taxen betragen2 1 / 2 £ für den provisor. Schutz von 12 Monaten, 10 £ für weitere 2 Jahre, 50 £ für weitere 4 Jahre, 100 £ für weitere 7 und 100 £ für weitere 7 Jahre. Außerdem kosten die Erneuerungs=Gesuche je 10 £, so daß ein 21 jähr. Patent287 1 / 2 £ oder 5750 Mk. kosten würde, während es jetzt in den 2 ersten Stadien das Doppelte, in den 2 letzten dasselbe kostet. -- Komisch macht sich der am Ende auch des be- stehenden Gesetzes beigefügte Vorbehalt, daß die Krone das Recht habe, jedes Patent aufzuheben oder zu beschränken oder Patente für beliebige Dinge zu ertheilen. Freilich wird davon nie Gebrauch gemacht. * Arbeitmarkt. Die mildere Witterung hat wieder etwas mehr Verdienst gebracht: die durch den Frost unterbrochenen Bauten sind wieder aufgenommen und die ländlichen Arbeiten werden auch bald mehr Hände in Anspruch nehmen. -- Die Potsdamer Re- gierung hat eine Warnung vor dem Zuzug nach Belgien erlassen, weil dort wenig Arbeitsgelegenheit sei. Fremde Arbeiter müssen einen regelmäßigen Paß mitbringen, auf Grund dessen sie dann ein Arbeitbuch ( livret ) für Belgien bekommen. Jm Allgemeinen ist wenig vom Arbeitmarkt zu berichten, er ist still und das ist gegenüber den Entlassungen der Kohlenarbeiter vor 3 Wochen gerade kein ungünstiges Zeichen. -- Jn Böhmen

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Zitationshilfe: Der Arbeitgeber. Nr. 1036. Frankfurt a. M., 10. März 1877, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_arbeitgeber1036_1877/2>, abgerufen am 29.03.2024.