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Der Arbeitgeber. Nr. 1036. Frankfurt a. M., 10. März 1877.

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Der "Arbeitgeber" erscheint
wöchentlich,
Preis: 1 / 4 jährlich Mk. 2.40,
mit Postporto Mk. 3.

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Verlag des "Arbeitgeber"
Hochstraße Nr. 37.

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Der
Arbeitgeber.
Archiv für Volkswirthschaft und neue Erfindungen,
Central - Anzeiger für den Arbeitmarkt.
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gen angenommen.
Das Patent= und Maschinen-
Geschäft des "Arbeitgeber"
übernimmt die Ausführung
neuer Erfindungen, vermittelt
den Ankauf ( zum Fabrik-
preis ) und Verkauf von Ma-
schinen aller Art, es besorgt
Patente für alle Länder und
übernimmt deren Ver-
werthung.

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Nro 1036.
Frankfurt a. M., 10. März. 1877.


[Beginn Spaltensatz]
Das Reichs-Patent-Gesetz.
Von Franz Wirth.
VII.

Der Entwurf des Reichs=Patent=Gesetzes, liegt nunmehr in
der verbesserten Gestalt, die ihm der Bundesrath gegeben, dem
Reichstage vor und wurde von letzterem am 2. März in erster
Berathung
behandelt, sofern man die wenigen Worte, welche
dabei gesprochen wurden, eine Berathung nennen kann. Es hat
uns bei der äußerst geringen Sachkenntniß, welche über den Er-
finderschutz bei uns herrscht, nicht gewundert, daß der Entwurf
kurzer Hand an einen Ausschuß von 21 Mitglieder verwiesen
wurde -- wir hätten 14, wie ein Mitglied mit Rücksicht auf den
oben erwähnten Mangel verlangte, auch für hinreichend gehalten --
allein so kühl und achtungslos ist wohl selten ein Gesetz aufge-
nommen worden, wie dieses. Kein Wort der Erläuterung von
Seite der Regierungen wie es im englischen Parlament geschah,
kein Urtheil über dessen Jnhalt, kein Wunsch, welcher dem Aus-
schuß mitgegeben wurde, keine Andeutung, wie die Gesetzgeber die
Sache aufgefaßt und behandelt wissen wollten! Nichts als ein
kurzer Gruß des Abg. Ackermann, der die Vorlage als einen
Fortschritt willkommen hieß, aber als das Wesentliche daran nicht
die Hebung der Jndustrie und Jnschutznahme des bisher schutzlosen
Erfinders, sondern die Umkehr vom Prinzip der freien Konkurrenz
und des Freihandels hervorhob. Jhm wurde ganz richtig erwiedert,
daß Freihandel und Erfinderschutz nichts miteinander zu thun hätten,
selbst der Führer der Schutzzoll=Partei Kardorff trat ihm hierin
entgegen. Der Abg. Braun fühlte sich veranlaßt, für den Frei-
handel in die Schranken zu treten und, obwohl selbst Anhänger des
Patentgesetzes, Ackermann scharf zu erwiedern. Dabei entwickelte
er aber, wenn anders die Zeitungs=Berichte richtig sind, eine so
bedenkliche Unkenntniß über die Sache selbst, daß man nur hoffen
kann, seine Rede möchte im Ausland nicht gelesen werden. Er
sprach zunächst vom englischen Anmelde=Verfahren und stellte es
dem Prüfungsverfahren gegenüber. Nun ist aber England das
einzige Land, welches das Aufgebot hat, also nicht das Anmelde-
Verfahren. Wird nämlich " Opposition " gegen ein englisches
Patent erhoben, so folgt eine Prüfung und zwar eine sehr genaue,
wobei beide Theile gehört werden. Nur Frankreich, Belgien,
Jtalien und Oesterreich haben das reine Anmelde=Verfahren, bei
dem sich die Regierung gar nicht um den Jnhalt der Erfindung
bekümmert. Ferner bemerkte Herr Braun, es sei bis jetzt noch
nicht gelungen, einen Patentschutz durchzuführen. Nun, wir möchten
ihm nicht rathen, in Frankreich ein gutes Patent anzugreifen oder
eine wirklich neue Erfindung ohne Erlaubniß des Erfinders
nachzuahmen. Nicht blos empfindliche Entschädigungs = Ansprüche
sind dort die Folge von solchem Beginnen, sondern auch ziemlich
hohe Strafen! Das Nachdrucks=Gesetz ist darin weit milder.

Ebenso hat Eugen Richter, der als Gegner des Gesetzes
auftrat, dessen Bedeutung verkannt, obwohl seine Bemerkung, daß
man dasselbe nicht überschätzen solle, ganz richtig ist. Mit dem
Erfinder=Schutz werden nun nicht plötzlich die Erfindungen massen-
haft hereinfluthen, wenn auch eine Zunahme derselben bereits wahr-
nehmbar ist, die Vermehrung der Patentgesuche, zeitdem der
[Spaltenumbruch] Reichs=Entwurf den Uebergang der alten Patente auf das Reich
aufgenommen, ist ziemlich groß. -- Jrrig dagegen ist die Ansicht
daß die auf das Marken= und Muster=Schutzgesetz gestellten Hoff-
nungen sich nicht erfüllt, sondern nur mehr Rechtsstreite enstanden
seien. So bedeutend wie Manche glaubten ist das Gesetz aller-
dings nicht benützt worden, allein es sind doch immerhin mehr als
7000 Marken eingetragen und Muster im Januar allein 1735.
Gerade die beklagte Zahl der Prozesse zeigt, daß das Gesetz von
Wirkung ist. An den Diebstahl bisher gewöhnt, kann man sich
bei uns noch nicht darein finden, fremdes Eigenthum zu achten.
Für das Ansehen des deutschen Namens im Auslande sind beide
Gesetze vom günstigsten Einfluß gewesen und eine Kunst=Jndustrie
ist überhaupt jetzt erst möglich.

Die Begründung des Gesetzes ist uns noch nicht zugekommen,
wir entnehmen daher der Ffurter Ztg., daß dieselbe zunächst die
Uebereinstimmung der in der Enquete vernommenen Sachverständigen
mit demselben hervorhebt und die Schattenseiten des Vorprüfungs-
Verfahrens nicht unerwähnt läßt. Es sei deshalb eine schärfere
Begrenzung der die Patentfähigkeit bedingenden Voraussetzungen
vorgenommen und die Prüfung durch ein Aufgebot=Verfahren er-
weitert, welches der prüfenden Behörde die Unterstützung der be-
theiligten sachkundigen Kreise zuführe. Die Revision im Fall der
Beschwerde durch neue Sachverständige sichere die Unpartheilichkeit
der Prüfung und wahre derselben den Karakter der Strenge.

Der neue vom Bundesrath verbesserte Entwurf unterscheidet
sich in mehren Punkten und zwar sehr zu seinem Vortheile von
dem Entwurf des Reichskanzler=Amtes. Zunächst ist die Fassung
der §.§. eine präzisere und dann sind einige grundsätzliche Aen-
derungen vorgenommen worden, wovon die des Lizenz=Paragraphen
10 unerläßlich war. Punkt 2 des § 1. ist auf Muster und
Modelle
beschränkt, Punkt 3 auf Genuß- u. Arznei=Mittel,
womit auch das Bedenken einer aus Dresden kürzlich unter Pieper's
Leitung gehaltenen Versammlung, daß chirurg. Jnstrumente ausge-
schlossen wären, fällt. -- Die Veröffentlichung einer Erfindung
in ausländ. amtl. Schriften soll erst 3 Monate später als solche
gelten. Dem Verlangen, nur dem Erfinder ein Patent zu er-
theilen, ist mit §. 3 entsprochen und damit das Bedenken des
Patent=Schutz=Vereins gehoben, daß Dritte die ausländischen Er-
findungen stehlen. Es war dieß -- wie wir vermuthet -- nur
ein Redaktions=Versehen. -- Sehr zu beklagen ist, daß nicht
auch das Wort "feilhalten" geändert wurde, weil es zu
Mißdeutungen Anlaß geben kann und keinen hinreichenden Schutz
gewährt. Es können patentirte Gegenstände möglicherweise durch
Vermittelung Dritter erworben werden, ohne daß diese sie feilbieten,
jedenfalls aber sind alle Gegenstände ausgeschlossen vom Schutze,
die Konsumenten direkt aus dem Ausland beziehen können, Oefen
z. B., Eisenbahn=Bedarf, kurz alle Artikel, die nicht "Maschine
oder eine sonstige Betriebs=Verrichtung, ein Werkzeug oder ein
sonstiges Arbeitsgeräth" sind.

Jn eiuem neuen §. 6 sind nun auch die Erben aufgenommen
und im §. 5 die Entschädigung für Erfindungen, welche der
Staat übernimmt, nicht dem Oberhandelsgericht, sondern dem
Rechtsweg überlassen. Ganz besonders müssen wir es anerkennen,
daß im §. 7 neu unserer speziellen Forderung, das Datum fest-
zustellen, entsprochen und dasselbe auf den Tag nach der Anmeldung
verlegt worden ist. Die Zusatz=Patente sind geblieben; sie kosten
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VII.

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der verbesserten Gestalt, die ihm der Bundesrath gegeben, dem
Reichstage vor und wurde von letzterem am 2. März in erster
Berathung
behandelt, sofern man die wenigen Worte, welche
dabei gesprochen wurden, eine Berathung nennen kann. Es hat
uns bei der äußerst geringen Sachkenntniß, welche über den Er-
finderschutz bei uns herrscht, nicht gewundert, daß der Entwurf
kurzer Hand an einen Ausschuß von 21 Mitglieder verwiesen
wurde -- wir hätten 14, wie ein Mitglied mit Rücksicht auf den
oben erwähnten Mangel verlangte, auch für hinreichend gehalten --
allein so kühl und achtungslos ist wohl selten ein Gesetz aufge-
nommen worden, wie dieses. Kein Wort der Erläuterung von
Seite der Regierungen wie es im englischen Parlament geschah,
kein Urtheil über dessen Jnhalt, kein Wunsch, welcher dem Aus-
schuß mitgegeben wurde, keine Andeutung, wie die Gesetzgeber die
Sache aufgefaßt und behandelt wissen wollten! Nichts als ein
kurzer Gruß des Abg. Ackermann, der die Vorlage als einen
Fortschritt willkommen hieß, aber als das Wesentliche daran nicht
die Hebung der Jndustrie und Jnschutznahme des bisher schutzlosen
Erfinders, sondern die Umkehr vom Prinzip der freien Konkurrenz
und des Freihandels hervorhob. Jhm wurde ganz richtig erwiedert,
daß Freihandel und Erfinderschutz nichts miteinander zu thun hätten,
selbst der Führer der Schutzzoll=Partei Kardorff trat ihm hierin
entgegen. Der Abg. Braun fühlte sich veranlaßt, für den Frei-
handel in die Schranken zu treten und, obwohl selbst Anhänger des
Patentgesetzes, Ackermann scharf zu erwiedern. Dabei entwickelte
er aber, wenn anders die Zeitungs=Berichte richtig sind, eine so
bedenkliche Unkenntniß über die Sache selbst, daß man nur hoffen
kann, seine Rede möchte im Ausland nicht gelesen werden. Er
sprach zunächst vom englischen Anmelde=Verfahren und stellte es
dem Prüfungsverfahren gegenüber. Nun ist aber England das
einzige Land, welches das Aufgebot hat, also nicht das Anmelde-
Verfahren. Wird nämlich » Opposition « gegen ein englisches
Patent erhoben, so folgt eine Prüfung und zwar eine sehr genaue,
wobei beide Theile gehört werden. Nur Frankreich, Belgien,
Jtalien und Oesterreich haben das reine Anmelde=Verfahren, bei
dem sich die Regierung gar nicht um den Jnhalt der Erfindung
bekümmert. Ferner bemerkte Herr Braun, es sei bis jetzt noch
nicht gelungen, einen Patentschutz durchzuführen. Nun, wir möchten
ihm nicht rathen, in Frankreich ein gutes Patent anzugreifen oder
eine wirklich neue Erfindung ohne Erlaubniß des Erfinders
nachzuahmen. Nicht blos empfindliche Entschädigungs = Ansprüche
sind dort die Folge von solchem Beginnen, sondern auch ziemlich
hohe Strafen! Das Nachdrucks=Gesetz ist darin weit milder.

Ebenso hat Eugen Richter, der als Gegner des Gesetzes
auftrat, dessen Bedeutung verkannt, obwohl seine Bemerkung, daß
man dasselbe nicht überschätzen solle, ganz richtig ist. Mit dem
Erfinder=Schutz werden nun nicht plötzlich die Erfindungen massen-
haft hereinfluthen, wenn auch eine Zunahme derselben bereits wahr-
nehmbar ist, die Vermehrung der Patentgesuche, zeitdem der
[Spaltenumbruch] Reichs=Entwurf den Uebergang der alten Patente auf das Reich
aufgenommen, ist ziemlich groß. -- Jrrig dagegen ist die Ansicht
daß die auf das Marken= und Muster=Schutzgesetz gestellten Hoff-
nungen sich nicht erfüllt, sondern nur mehr Rechtsstreite enstanden
seien. So bedeutend wie Manche glaubten ist das Gesetz aller-
dings nicht benützt worden, allein es sind doch immerhin mehr als
7000 Marken eingetragen und Muster im Januar allein 1735.
Gerade die beklagte Zahl der Prozesse zeigt, daß das Gesetz von
Wirkung ist. An den Diebstahl bisher gewöhnt, kann man sich
bei uns noch nicht darein finden, fremdes Eigenthum zu achten.
Für das Ansehen des deutschen Namens im Auslande sind beide
Gesetze vom günstigsten Einfluß gewesen und eine Kunst=Jndustrie
ist überhaupt jetzt erst möglich.

Die Begründung des Gesetzes ist uns noch nicht zugekommen,
wir entnehmen daher der Ffurter Ztg., daß dieselbe zunächst die
Uebereinstimmung der in der Enquete vernommenen Sachverständigen
mit demselben hervorhebt und die Schattenseiten des Vorprüfungs-
Verfahrens nicht unerwähnt läßt. Es sei deshalb eine schärfere
Begrenzung der die Patentfähigkeit bedingenden Voraussetzungen
vorgenommen und die Prüfung durch ein Aufgebot=Verfahren er-
weitert, welches der prüfenden Behörde die Unterstützung der be-
theiligten sachkundigen Kreise zuführe. Die Revision im Fall der
Beschwerde durch neue Sachverständige sichere die Unpartheilichkeit
der Prüfung und wahre derselben den Karakter der Strenge.

Der neue vom Bundesrath verbesserte Entwurf unterscheidet
sich in mehren Punkten und zwar sehr zu seinem Vortheile von
dem Entwurf des Reichskanzler=Amtes. Zunächst ist die Fassung
der §.§. eine präzisere und dann sind einige grundsätzliche Aen-
derungen vorgenommen worden, wovon die des Lizenz=Paragraphen
10 unerläßlich war. Punkt 2 des § 1. ist auf Muster und
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womit auch das Bedenken einer aus Dresden kürzlich unter Pieper's
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schlossen wären, fällt. -- Die Veröffentlichung einer Erfindung
in ausländ. amtl. Schriften soll erst 3 Monate später als solche
gelten. Dem Verlangen, nur dem Erfinder ein Patent zu er-
theilen, ist mit §. 3 entsprochen und damit das Bedenken des
Patent=Schutz=Vereins gehoben, daß Dritte die ausländischen Er-
findungen stehlen. Es war dieß -- wie wir vermuthet -- nur
ein Redaktions=Versehen. -- Sehr zu beklagen ist, daß nicht
auch das Wort „feilhalten“ geändert wurde, weil es zu
Mißdeutungen Anlaß geben kann und keinen hinreichenden Schutz
gewährt. Es können patentirte Gegenstände möglicherweise durch
Vermittelung Dritter erworben werden, ohne daß diese sie feilbieten,
jedenfalls aber sind alle Gegenstände ausgeschlossen vom Schutze,
die Konsumenten direkt aus dem Ausland beziehen können, Oefen
z. B., Eisenbahn=Bedarf, kurz alle Artikel, die nicht „Maschine
oder eine sonstige Betriebs=Verrichtung, ein Werkzeug oder ein
sonstiges Arbeitsgeräth“ sind.

Jn eiuem neuen §. 6 sind nun auch die Erben aufgenommen
und im §. 5 die Entschädigung für Erfindungen, welche der
Staat übernimmt, nicht dem Oberhandelsgericht, sondern dem
Rechtsweg überlassen. Ganz besonders müssen wir es anerkennen,
daß im §. 7 neu unserer speziellen Forderung, das Datum fest-
zustellen, entsprochen und dasselbe auf den Tag nach der Anmeldung
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Der Entwurf des Reichs=Patent=Gesetzes, liegt nunmehr in der verbesserten Gestalt, die ihm der Bundesrath gegeben, dem Reichstage vor und wurde von letzterem am 2. März in erster Berathung behandelt, sofern man die wenigen Worte, welche dabei gesprochen wurden, eine Berathung nennen kann. Es hat uns bei der äußerst geringen Sachkenntniß, welche über den Er- finderschutz bei uns herrscht, nicht gewundert, daß der Entwurf kurzer Hand an einen Ausschuß von 21 Mitglieder verwiesen wurde -- wir hätten 14, wie ein Mitglied mit Rücksicht auf den oben erwähnten Mangel verlangte, auch für hinreichend gehalten -- allein so kühl und achtungslos ist wohl selten ein Gesetz aufge- nommen worden, wie dieses. Kein Wort der Erläuterung von Seite der Regierungen wie es im englischen Parlament geschah, kein Urtheil über dessen Jnhalt, kein Wunsch, welcher dem Aus- schuß mitgegeben wurde, keine Andeutung, wie die Gesetzgeber die Sache aufgefaßt und behandelt wissen wollten! Nichts als ein kurzer Gruß des Abg. Ackermann, der die Vorlage als einen Fortschritt willkommen hieß, aber als das Wesentliche daran nicht die Hebung der Jndustrie und Jnschutznahme des bisher schutzlosen Erfinders, sondern die Umkehr vom Prinzip der freien Konkurrenz und des Freihandels hervorhob. Jhm wurde ganz richtig erwiedert, daß Freihandel und Erfinderschutz nichts miteinander zu thun hätten, selbst der Führer der Schutzzoll=Partei Kardorff trat ihm hierin entgegen. Der Abg. Braun fühlte sich veranlaßt, für den Frei- handel in die Schranken zu treten und, obwohl selbst Anhänger des Patentgesetzes, Ackermann scharf zu erwiedern. Dabei entwickelte er aber, wenn anders die Zeitungs=Berichte richtig sind, eine so bedenkliche Unkenntniß über die Sache selbst, daß man nur hoffen kann, seine Rede möchte im Ausland nicht gelesen werden. Er sprach zunächst vom englischen Anmelde=Verfahren und stellte es dem Prüfungsverfahren gegenüber. Nun ist aber England das einzige Land, welches das Aufgebot hat, also nicht das Anmelde- Verfahren. Wird nämlich » Opposition « gegen ein englisches Patent erhoben, so folgt eine Prüfung und zwar eine sehr genaue, wobei beide Theile gehört werden. Nur Frankreich, Belgien, Jtalien und Oesterreich haben das reine Anmelde=Verfahren, bei dem sich die Regierung gar nicht um den Jnhalt der Erfindung bekümmert. Ferner bemerkte Herr Braun, es sei bis jetzt noch nicht gelungen, einen Patentschutz durchzuführen. Nun, wir möchten ihm nicht rathen, in Frankreich ein gutes Patent anzugreifen oder eine wirklich neue Erfindung ohne Erlaubniß des Erfinders nachzuahmen. Nicht blos empfindliche Entschädigungs = Ansprüche sind dort die Folge von solchem Beginnen, sondern auch ziemlich hohe Strafen! Das Nachdrucks=Gesetz ist darin weit milder. Ebenso hat Eugen Richter, der als Gegner des Gesetzes auftrat, dessen Bedeutung verkannt, obwohl seine Bemerkung, daß man dasselbe nicht überschätzen solle, ganz richtig ist. Mit dem Erfinder=Schutz werden nun nicht plötzlich die Erfindungen massen- haft hereinfluthen, wenn auch eine Zunahme derselben bereits wahr- nehmbar ist, die Vermehrung der Patentgesuche, zeitdem der Reichs=Entwurf den Uebergang der alten Patente auf das Reich aufgenommen, ist ziemlich groß. -- Jrrig dagegen ist die Ansicht daß die auf das Marken= und Muster=Schutzgesetz gestellten Hoff- nungen sich nicht erfüllt, sondern nur mehr Rechtsstreite enstanden seien. So bedeutend wie Manche glaubten ist das Gesetz aller- dings nicht benützt worden, allein es sind doch immerhin mehr als 7000 Marken eingetragen und Muster im Januar allein 1735. Gerade die beklagte Zahl der Prozesse zeigt, daß das Gesetz von Wirkung ist. An den Diebstahl bisher gewöhnt, kann man sich bei uns noch nicht darein finden, fremdes Eigenthum zu achten. Für das Ansehen des deutschen Namens im Auslande sind beide Gesetze vom günstigsten Einfluß gewesen und eine Kunst=Jndustrie ist überhaupt jetzt erst möglich. Die Begründung des Gesetzes ist uns noch nicht zugekommen, wir entnehmen daher der Ffurter Ztg., daß dieselbe zunächst die Uebereinstimmung der in der Enquete vernommenen Sachverständigen mit demselben hervorhebt und die Schattenseiten des Vorprüfungs- Verfahrens nicht unerwähnt läßt. Es sei deshalb eine schärfere Begrenzung der die Patentfähigkeit bedingenden Voraussetzungen vorgenommen und die Prüfung durch ein Aufgebot=Verfahren er- weitert, welches der prüfenden Behörde die Unterstützung der be- theiligten sachkundigen Kreise zuführe. Die Revision im Fall der Beschwerde durch neue Sachverständige sichere die Unpartheilichkeit der Prüfung und wahre derselben den Karakter der Strenge. Der neue vom Bundesrath verbesserte Entwurf unterscheidet sich in mehren Punkten und zwar sehr zu seinem Vortheile von dem Entwurf des Reichskanzler=Amtes. Zunächst ist die Fassung der §.§. eine präzisere und dann sind einige grundsätzliche Aen- derungen vorgenommen worden, wovon die des Lizenz=Paragraphen 10 unerläßlich war. Punkt 2 des § 1. ist auf Muster und Modelle beschränkt, Punkt 3 auf Genuß- u. Arznei=Mittel, womit auch das Bedenken einer aus Dresden kürzlich unter Pieper's Leitung gehaltenen Versammlung, daß chirurg. Jnstrumente ausge- schlossen wären, fällt. -- Die Veröffentlichung einer Erfindung in ausländ. amtl. Schriften soll erst 3 Monate später als solche gelten. Dem Verlangen, nur dem Erfinder ein Patent zu er- theilen, ist mit §. 3 entsprochen und damit das Bedenken des Patent=Schutz=Vereins gehoben, daß Dritte die ausländischen Er- findungen stehlen. Es war dieß -- wie wir vermuthet -- nur ein Redaktions=Versehen. -- Sehr zu beklagen ist, daß nicht auch das Wort „feilhalten“ geändert wurde, weil es zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und keinen hinreichenden Schutz gewährt. Es können patentirte Gegenstände möglicherweise durch Vermittelung Dritter erworben werden, ohne daß diese sie feilbieten, jedenfalls aber sind alle Gegenstände ausgeschlossen vom Schutze, die Konsumenten direkt aus dem Ausland beziehen können, Oefen z. B., Eisenbahn=Bedarf, kurz alle Artikel, die nicht „Maschine oder eine sonstige Betriebs=Verrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth“ sind. Jn eiuem neuen §. 6 sind nun auch die Erben aufgenommen und im §. 5 die Entschädigung für Erfindungen, welche der Staat übernimmt, nicht dem Oberhandelsgericht, sondern dem Rechtsweg überlassen. Ganz besonders müssen wir es anerkennen, daß im §. 7 neu unserer speziellen Forderung, das Datum fest- zustellen, entsprochen und dasselbe auf den Tag nach der Anmeldung verlegt worden ist. Die Zusatz=Patente sind geblieben; sie kosten

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Zitationshilfe: Der Arbeitgeber. Nr. 1036. Frankfurt a. M., 10. März 1877, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_arbeitgeber1036_1877/1>, abgerufen am 23.04.2024.