Allgemeine Zeitung, Nr. 168, 16. Juni 1860.
Der Redner sucht hierauf noch das Bedürfniß einer Grundbuchsordnung, "Für Oesterreich ist es keineswegs nothwendig sich in Beziehung der Gesetz- (Schluß folgt.)
Der Redner ſucht hierauf noch das Bedürfniß einer Grundbuchsordnung, „Für Oeſterreich iſt es keineswegs nothwendig ſich in Beziehung der Geſetz- (Schluß folgt.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <floatingText> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div n="2"> <div type="jArticle" n="3"> <p> <cit> <quote><pb facs="#f0011" n="2807"/><cb/> rung dieſer Idee in paſſende Gränzen nicht minder von dem Wohlwollen der Re-<lb/> gierung als von dem Einfluß einer aufgeklärten öffentlichen Meinung in Ungarn<lb/> zu erwarten iſt. Die Leichtigkeit mit welcher der Hr. Juſtizminiſter dieſe Frage<lb/> löſen zu können glaubt, ſcheint mir eine beneidenswerthe zu ſeyn. Meiner Auſicht<lb/> nach wird ſie in einem Lande in welchem die verſchiedenartigſten Nationalitäten un-<lb/> ter einander gemiſcht, wo ſie nicht ethnographiſch getrennt, ſondern ſchichtenweiſe<lb/> übereinander gelageit ſind, bei jedem einzelnen Vorgehen der Geſetzgebung und Re-<lb/> gierung, ſelbſt wenn dieſe ſich ernſtlich beſtreben allen Wünſchen Genüge zu leiſten,<lb/> immer eine der ſchwierigſten Aufgaben bleiben. Ich zweifle nicht daß ſie im Geiſt<lb/> entgegenkommender Billigkeit, wechſelſeitiger Berſtändigung und maßvoller Würdi-<lb/> gung der Anſprüche gelöst werden kann. Doch dürſte es kaum genügen dieſe Lö-<lb/> ſung bloß in der mathematiſchen Berechnung der Nationaſitäten ſuchen zu wollen, indem au-<lb/> ßer dieſen noch andere wichtige, namentlich geiſtige Factoren in Betracht kommen.“ Der<lb/> erſte Vicepräſident v. <hi rendition="#g">Szögy<hi rendition="#aq">é</hi>ny:</hi> „Wenn es feſtſteht daß die Einführung des Grundbu-<lb/> ches in Ungarn 3 Millionen gekoſtet hat, ſo läßt ſich auch andererſeits nicht läugnen daß<lb/> ſie viel Mühen und Zeitaufwand verurſacht hat. Wir warten bereits ſechs bis ſieben<lb/> Jahre, und in einem großen Theil des Landes iſt man noch nicht weit über die<lb/> Vorarbeiten hinaus. Es ſind dabei Uebelſtände im Spiel welche noch auf einer an-<lb/> deren Seite liegen, und denen auch anders abgeholfen werden muß, als durch die<lb/> Einführung eines allgemeinen Geſetzes. Es fragt ſich wie bei jedem Geſetz, ob<lb/> eine wirkliche Nothwendigkeit, ein reelles, allgemein gefühltes Bedürfniß nach Er-<lb/> laſſung desſelben beſteht. Die Meinung der Gelehrten und Fachmänner kann hier<lb/> nicht maßgebend ſeyn. Würde man ſie in erſter Linie berückſichtigen, ſo käme<lb/> man in keinem Zweige der Geſetzgebung zu einem Abſchluß, weil die Ideen ſich<lb/> gegenſeitig bekämpfen, weil immer neue Gedanken und Auſichten, immer neue Pro-<lb/> jecte emportauchen. Es kommt nur darauf an das wirkliche Vorhandenſeyn eines<lb/> ſolchen Bedürfniſſes richtig zu beurtheilen. Würden die Landtage oder Landesver-<lb/> tretungen ſchon activirt ſeyn, ſo dürfte kaum mehr in Abrede geſtellt werden, daß<lb/> ſie mehr geeignet ſeyn möchten ſich über die Nothwendigkeit der Erlaſſung eines<lb/> ſolchen neuen Geſetzes oder die Abänderung und Modification eines beſtehenden aus-<lb/> zuſprechen, und daß ſie auch mehr in der Lage ſehn könnten dieſes zu thun als<lb/> die landesfürſtlichen Behörden. Eben darum iſt die Durchſührung in Ungarn auf<lb/> verhältnißmäßig mindere Schwierigkeiten geſtoßen, weil die Einführung ſich auf<lb/> einen Wunſch der Vertreter des Landes und der Nation begründet hat; ich ſage<lb/> verhältnißmäßig geringere Schwierigkeiten, was bei ſo vielen anderen Einrichtungen<lb/> der Neuzeit wohl nicht der Fall ſeyn dürfte. Meiner Meinung nach hatte daher<lb/> das Comit<hi rendition="#aq">é</hi> ohne poſitive Inſtruction ſich auch mit der Frage der Opportunität,<lb/> der Nothwendigkeit und der Nützlichkeit der Erlaſſung dieſes Geſetzes zu befaſſen,<lb/> und was die Hauptſache iſt, mit der Frage ſich zu beſchäftigen: ob die Wahrneh-<lb/> mung und Erkennung der Nothwendigkeit und des Bedürfniſſes eines ſolchen Ge-<lb/> ſetzes nicht beſſer jenen Organen zu überlaſſen wäre welche für die eigenen Lau-<lb/> desaugelegenheiten werden berufen werden, und deren Activirung Se. Maj. der Kai-<lb/> ſer auch in neueſter Zeit mit dem kaiſerlichen Handſchreiben vom 19 April in Aus-<lb/> ſicht geſtellt hat. Ich wiederhole daher meinen Antrag dahin: „daß, ohne hiefür<lb/> Inſtructionen zu erhalten, das Comit<hi rendition="#aq">é</hi> ſich mit der Frage der Nothwendigkeit, der<lb/> Opportunität und der Nützlichkeit der Erlaſſung eines ſolchen Geſetzes zu befaſſen<lb/> und natürlich mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den ganzen Umfang des Kaiſer-<lb/> ſtaats zu erörtern habe ob die Wahrnehmung und Erkennung der Nothwendigkeit<lb/> dieſes Bedürfniſſes nicht beſſer jenen Organen überlaſſen werden möge welche für<lb/> die Landesangelegenheiten ins Leben gerufen werden, und deren Activirung in ſichere<lb/> Ausſicht geſtellt worden iſt.“ Frhr. v. <hi rendition="#g">Lichtenfels:</hi> „Wenn ein Comit<hi rendition="#aq">é</hi> für eine<lb/> Angelegenheit berufen wird, ſo verſteht es ſich von ſelbſt daß es alle einſchlägigen<lb/> Fragen nach Bedürfniß in Erwägung zu ziehen hat. Allein ich glaube nur darauf<lb/> aufmerkſam machen zu müſſen daß, was auch immer die Meinung des Comit<hi rendition="#aq">é</hi>’s<lb/> über die Vorfrage ſeyn möge, es ſich niemals wird entſchlagen können in das Innere der<lb/> Sache einzugehen, und den Entwurf auch in ſeinen Details zu prüſen. Die Vorfrage,<lb/> die hier aufgeworfen worden iſt, ſcheint mir die wichtigſte, und geht dahin: „„Soll die<lb/> ganze Angelegenheit den Landesvertretungen zugewieſen werden, oder iſt ſie ein Gegen-<lb/> ſtand der Verhandlung vor dem verſtärkten Reichsrath?“ Ich ſage darauf: „Die Sache<lb/> gehört nicht vor die Landesvertretung, ſondern ſie iſt Gegenſtand des verftärkten Reichs-<lb/> raths, denn ſie iſt ein Gegenſtand der allgemeinen Geſetzgebung.“ Das allgemeine bürger-<lb/> liche Geſetzbuch ſtellt den Grundſatz auf: daß überall wo öffentliche Bücher beſtehen, der<lb/> rechtmäßige Beſitz und andere dingliche Rechte auf unbewegliche Sachen nur durch die<lb/> ordentliche Eintragung in dieſe öffentlichen Bücher erlangt werden. Es ſtellt ebenſo<lb/> gleichförmige Grundſätze für alle Kronländer, in welchen ſolche Bücher ſich befinden,<lb/> auf, wie dingliche Rechte erworben, übertragen und verloren werden. Es weist hin-<lb/> ſichtlich der Einrichtung dieſer Bücher auf die ſogenannten Landtafel-, Stadt- oder<lb/> Grundbuchsordnungen hin, und dieſe bilden daher gewiſſermaßen einen integrirenden<lb/> Theil und eine Ergänzung des allgemeinen bürgerlichen Geſetz buchs. So wie die<lb/> bürgerliche Geſetzgebung ſelbſt überall von gleicher Gültigkeit ſeyn muß, ſo muß,<lb/> wenn man den Nutzen der öffentlichen Bücher anerkennt, auch das betreffende Geſetz<lb/> überall nach den gleichen Grundjätzen eingerichtet ſeyn. Man kann ſich auch leicht<lb/> denken was es für einen Erfolg haben würde wenn Landtafeln und Grundbücher in<lb/> den verſchiedenen Provinzen überall anders eingerichtet ſeyn würden. Wie möchte<lb/> es dann mit dem Credit ausſehen wenn für jede Provinz die Einrichtung eine ver-<lb/> ſchiedene wäre, und jeder Gläubiger ſich die einzelnen Vorſchriften beſonders eigen<lb/> machen müßte, und ehe er Geld herleiht ſich erſt zu erkundigen gezwungen wäre<lb/> was für geſetzliche Beſtimmungen an den betreffenden Orten gelten? Wie ſollte es<lb/> dann mit einem gemeinſchaftlichen Recht vereinbar ſeyn wenn dieſelben Streitigkeiten<lb/> in den verſchiedenen Provmzen nach andern Grundſätzen anders entſchieden würden?<lb/> Wenn alſo das Grundbuchsinſtitut ſeinen Nutzen gewähren ſoll, ſo muß es überall<lb/> gleichmäßig beſchaffen ſeyn. Was würde aber daraus hervorgehen wenn man die<lb/> Angelegenheit von welcher jetzt die Rede iſt den Landesvertretungen übertragen wollte?<lb/> Die Fragen die hier vorkommen können ſind: „Sollen Grundbücher oder ſollen andere<lb/> Arten von öffentlichen Büchern beſtehen? Wie ſollen, wenn man Grundbücher und<lb/> Landtafeln annimmt, dieſe beſchaffen ſeyn?“ Nun haben wir eine Menge Provinzen<lb/> in welchen Landtafeln und Grundbücher bereits eingeführt ſind. Nehmen wir an es<lb/> werde der Landesvertretung das Recht eingeräumt für jede Provinz eine beſondere<lb/> Grundbuchs- und Landtafelordnung vorzuſchreiben, wie wird es dann mit der Gleich-<lb/> heit und Einheit der Geſetzgebung ausſeben? Ich meine wir werden noch an viel be-<lb/> denklichere Punkte kommen, wo die Erhaltung der Einheit der Geſetzgebung zwar<lb/> mit großen Schwierigkeiten verbunden iſt, aber gleichwohl feſt im Auge behalten<lb/> werden muß. Das Grundbucheinſtitut iſt noch eines derjenigen wo die Einheit am<lb/><cb/> leichteſten hergeſtellt werden kann. Wenn man jede Provinz ermächtigt ein eigenes<lb/> Grundbuchsinſtitut in Vorſchlag zu bringen, oder einen Antrag zu ſtellen das Grund-<lb/> buch abzuſchaffen und etwas anderes einzuführen, ſo geben wir das erſte Beiſpiel<lb/> der Zerſplitterung der jetzigen Geſetzgebung, und wohin ein ſolcher Präcedenzfall<lb/> führt, läßt ſich leicht ermeſſen. Allerdings gibt es Kronländer in welchen das Grund-<lb/> buchsinſtitut noch nicht beſteht. und wo vielleicht nuüberſteigliche Hinderniſſe odwalten<lb/> dasſelbe einzufübren. Der Zweifel in dieſer Richtung wurde vorzüglich in Bezug<lb/> auf jene Kronländer angeführt wo die unendliche Theilbarkeit des Eigenthums be-<lb/> ſteht. Auch wo es ſich um ſolche Ausnahmen handelt, muß darüber im verſtärkten<lb/> Reichsrath entſchieden werden. Es kann nicht den einzelnen Kronländern überlaſſen<lb/> werden ſich eine eigene Geſetzgebung zu bilden, ſondern der Reichsrath hat zu ur-<lb/> theilen ob Gründe zur Ausnahme vorhanden ſind, oder nicht. Um jedoch nicht miß-<lb/> verſtanden zu werden, muß man die Grundbuchsordnung an ſich von den Vorſchriften<lb/> über die Einführung des Grundbuchweſens in den einzelnen Provinzen, d. i. von<lb/> den Durchführungsverordnungen unterſcheiden. Dieſe können allerdings nicht gleich-<lb/> mäßig ſeyn, denn der gegenwärtige Zuſtand der Kronländer iſt ein ſehr verſchiedener.<lb/> In manchen ſind noch keine Vorarbeiten gepflogen worden; in manchen andern ſind<lb/> Verhältniſſe und bis jetzt beſtehende Vorſchriften maßgebend, von welchen erſt zu<lb/> dem nenen Zuſtande den das Grundbuchsweſen herbeiführen ſoll, übergegangen<lb/> werden muß. Dieſe ſpeciellen Vorſchliſten müſſen den einzelnen Landesverhäliniſſen<lb/> angepaßt und beſonders erlaſſen werden. Darum iſt auch im Entwurf des Kund-<lb/> machungspatents geſagt daß der Zeitpunkt wann überall die Grundbuchsordnung<lb/> einzuführen, und die Art wie zu den Borſchriften derſelben überzugehen ſey, durch<lb/> beſondere Normen zu regeln ſind. Durch dieſe beſondern Normen müſſen auch die<lb/> Schwierigkeiten gehoben werden welche von einzelnen Stimmen hier geltend gemacht<lb/> wurden. Die Frage welche Graf B<hi rendition="#aq">á</hi>rkoczy aufgeworfen: „wie die Einführung des<lb/> Grundbuchs mit der Commaſſation zu vereinigen ſey, die Sprachenftage, dann die<lb/> fernere, wie es mit dem Umfang der Landtafeln und Grundbücher zu halten ſey,“<lb/> alle dieſe und andere Fragen müſſen auf dieſelbe Weiſe entſchieden werden. Dieß<lb/> iſt nicht Gegenſtand des vorliegenden Eatwurfs, ſondern der einer beſondern für<lb/> jedes Kronland ſpeciell zu erlaſſenden Verordnung. Allein die definitive Einrichtung<lb/> zur Erreichung des letzten Zwecks des Grundbuchs muß überall gleich ſeyn, und<lb/> daher muß, um nicht in Spaltungen und Zerſplitterungen der Geſetzgebung zu ge-<lb/> rathen, Einheit in der Berathung herrſchen, denn „geiſtige“ Einheit in Beziehung<lb/> auf die Rechtsgeſetzgebung gehört weſentlich zur wahren Einheit, und nicht bloß die<lb/> materielle. Um dieſe Einheit aber zu erlangen, muß der Gegenſtand im Detail<lb/> ier im verſtärkten Reichsrath verhandelt werden, und es wäre ein trauriges und<lb/> ſchädliches Beiſpiel wenn man in dem erſten Fall, in welchem dieſe Einheit hier zur<lb/> Sprache kommt, ſogleich davon abweichen und eine Zerſplitterung in Ausſicht ſtellen<lb/> wollte. Allerdings könnte man glauben daß die Vernehmung der Landesvertretungen<lb/> aus einem andern Geſichtspunkt vielleicht nützlich ſeyn würde. Man könnte ſagen<lb/> die Landesvertretungen geben ihr Gutachten ab, nicht um für jede Provinz ein<lb/> eigenes Grundbuchspatent zu ſchaffen, ſondern um ihre Aeußerungen über alle Be-<lb/> ſtimmungen des Entwurfs entwickeln zu können, wonach dann der Reichsrath auf<lb/> Grundlage der Vorlage der Miniſterien alle dieſe Gutachten verſchmelzen und ein<lb/> gemeinſames Grundbuchspatent zu Stande bringen könnte. Die Erfahrung hat aber<lb/> gelehrt daß eine ſo vielfache Vernehmung von Behörden und Körperſchaften in der<lb/> Regel gar keinen andern Erfolg hat als daß die Angelegenheit verzögert wird und<lb/> ſchließlich doch nicht zu Stande kommt.“</quote> </cit> </p><lb/> <p>Der Redner ſucht hierauf noch das Bedürfniß einer Grundbuchsordnung,<lb/> welches in Frage geſtellt wurde, nachzuweiſen, und antwortet dann auf die<lb/> Bemerkung eines Vorredners, die Frage ſey ſo wichtig daß man vorzüglich<lb/> auch die Geſetzgebungen des Auslands berückſichtigen müſſe, mit folgendem:</p><lb/> <cit> <quote>„Für Oeſterreich iſt es keineswegs nothwendig ſich in Beziehung der Geſetz-<lb/> gebung hinſichtlich der öffentlichen Bücher hinter die auswärtigen Staaten zu ſetzen,<lb/> ohne daß ich übrigens das Gewicht der ausländiſchen Geſetze bei der Redaction<lb/> der inländiſchen in Abrede ſtellen will. Oeſterreich hat in Beziehung auf die öffent-<lb/> lichen Bücher unter vielen Staaten die älteſten, ausgebreitetſten und mannichfaltig-<lb/> ſten Erſahrungen. Die böbmiſche, mähriſche und ſchleſiſche Landtafel beſtehen ſchon<lb/> ſeit Jahrhunderten. Die böhmiſche und mähriſche gehen bis in den Anfang des<lb/> 14. Jahrhunderts, die ſchleſiſche bis in das 15. Jahrhandert zurück. Alt ſind ebenſo<lb/> unſere Geſetzgebungen der hieſigen Länder. Schon im 16. Jahrhundert hat in Oeſter-<lb/> reich das Weisbotenamt exiſtirt, welches ſpäter in die Landtafel übergegangen iſt,<lb/> und haben für das flache Land Grundbücher beſtanden. Ebenſo ſind weit früher<lb/> als in andern Staaten in den hieſigen Ländern Landtafel- und Grundbuchspateute<lb/> erlaſſen worden. Schon im Jahr 1652 hat die böhmiſche Landtafel eine vollſtän-<lb/> dige Inſtruction beſeſſen, und war bei ihrem Verfahren an die Entſcheidungen<lb/> eines förmlichen Gerichts gewieſen. Und die Grundſätze der Publicität, Legalität<lb/> und Specialität waren nicht bloß dort, ſondern ſchon überall in verſchiedenen Pro-<lb/> vinzen in Kraft. Wenn man ſagt: Preußen ſey der erſte Staat geweſen der im<lb/> Jahr 1783 ein vollſtändiges Landtafelgeſetz erlaſſen hat, ſo iſt dieß nach meiner<lb/> Ueberzeugung nicht richtig. Unſere Landtafelpatente ſind viel älter. Die öſterrei-<lb/> chiſche Landtafel gründet ſich in ihrem gegenwärtigen Beſtand ſchon auf das Patent<lb/> vom Jahr 1758; die übrigen Landtafelpatente rühren von den Jahren 1730, 1745,<lb/> 1750, 1765 und 1772 her, und alle ſind in der Weſenheit auf die nämlichen<lb/> Grundfätze gebaut. Oeſterreich hat auch inſofern die größten Erfahrungen als ſeine<lb/> Landtaſelinſtitute die ausgebreitetſten ſind. Die Eingaben welche ſich auf Landtafel-<lb/> und Grundbnchsangelegenheiten beziehen, betragen in Oeſterreich zwiſchen 5 bis<lb/> 600,000. Ich glaube auf Grund ſolcher Erfahrungen iſt man ſchon im Stand<lb/> etwas eigenes zu ſchaffen, und braucht eben nicht ſonderlich darauf bedacht zu ſeyn<lb/> auswärtige Inſtitutionen bloß ängſtlich nachzuahmen. Das Juſtizmiuiſterium und<lb/> auch das Comit<hi rendition="#aq">é</hi> des ſtändigen Reichsraths haben daher für beſſer gehalten, von<lb/> den beſtehenden Vorſchriften auszugehen, und dabei zu verbeſſern was die Erfah-<lb/> rung als verbeſſerungsbedürftig bezeichnete. Ob und inwieweit ſie hiebei zweck-<lb/> mäßig verfahren ſind, kann nur durch eine von Seite des Comit<hi rendition="#aq">é</hi>’s vorzunehmende<lb/> Detailprüfung beurtheilt werden. Durch das ſo eben von mir Geſagte glaube ich<lb/> die Anſicht gerechtfertigt zu haben daß ein Comit<hi rendition="#aq">é</hi> beſtellt werden müſſe, daß es<lb/> ſich weit weniger mit den Vorfragen die auſgeworfen wurden zu befaſſen haben<lb/> wird, daß es aber jedenfalls, obgleich es ihm freiſteht die Vorfragen gleichfalls in<lb/> Erörterung zu ziehen, ſich nie und keinesfalls der Nothwendigkeit wird entſchlagen<lb/> können den Entwinf auch in ſeinem Junern zu prüfen.“</quote> </cit><lb/> <p>(Schluß folgt.)</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </floatingText> </div> </body> </text> </TEI> [2807/0011]
rung dieſer Idee in paſſende Gränzen nicht minder von dem Wohlwollen der Re-
gierung als von dem Einfluß einer aufgeklärten öffentlichen Meinung in Ungarn
zu erwarten iſt. Die Leichtigkeit mit welcher der Hr. Juſtizminiſter dieſe Frage
löſen zu können glaubt, ſcheint mir eine beneidenswerthe zu ſeyn. Meiner Auſicht
nach wird ſie in einem Lande in welchem die verſchiedenartigſten Nationalitäten un-
ter einander gemiſcht, wo ſie nicht ethnographiſch getrennt, ſondern ſchichtenweiſe
übereinander gelageit ſind, bei jedem einzelnen Vorgehen der Geſetzgebung und Re-
gierung, ſelbſt wenn dieſe ſich ernſtlich beſtreben allen Wünſchen Genüge zu leiſten,
immer eine der ſchwierigſten Aufgaben bleiben. Ich zweifle nicht daß ſie im Geiſt
entgegenkommender Billigkeit, wechſelſeitiger Berſtändigung und maßvoller Würdi-
gung der Anſprüche gelöst werden kann. Doch dürſte es kaum genügen dieſe Lö-
ſung bloß in der mathematiſchen Berechnung der Nationaſitäten ſuchen zu wollen, indem au-
ßer dieſen noch andere wichtige, namentlich geiſtige Factoren in Betracht kommen.“ Der
erſte Vicepräſident v. Szögyény: „Wenn es feſtſteht daß die Einführung des Grundbu-
ches in Ungarn 3 Millionen gekoſtet hat, ſo läßt ſich auch andererſeits nicht läugnen daß
ſie viel Mühen und Zeitaufwand verurſacht hat. Wir warten bereits ſechs bis ſieben
Jahre, und in einem großen Theil des Landes iſt man noch nicht weit über die
Vorarbeiten hinaus. Es ſind dabei Uebelſtände im Spiel welche noch auf einer an-
deren Seite liegen, und denen auch anders abgeholfen werden muß, als durch die
Einführung eines allgemeinen Geſetzes. Es fragt ſich wie bei jedem Geſetz, ob
eine wirkliche Nothwendigkeit, ein reelles, allgemein gefühltes Bedürfniß nach Er-
laſſung desſelben beſteht. Die Meinung der Gelehrten und Fachmänner kann hier
nicht maßgebend ſeyn. Würde man ſie in erſter Linie berückſichtigen, ſo käme
man in keinem Zweige der Geſetzgebung zu einem Abſchluß, weil die Ideen ſich
gegenſeitig bekämpfen, weil immer neue Gedanken und Auſichten, immer neue Pro-
jecte emportauchen. Es kommt nur darauf an das wirkliche Vorhandenſeyn eines
ſolchen Bedürfniſſes richtig zu beurtheilen. Würden die Landtage oder Landesver-
tretungen ſchon activirt ſeyn, ſo dürfte kaum mehr in Abrede geſtellt werden, daß
ſie mehr geeignet ſeyn möchten ſich über die Nothwendigkeit der Erlaſſung eines
ſolchen neuen Geſetzes oder die Abänderung und Modification eines beſtehenden aus-
zuſprechen, und daß ſie auch mehr in der Lage ſehn könnten dieſes zu thun als
die landesfürſtlichen Behörden. Eben darum iſt die Durchſührung in Ungarn auf
verhältnißmäßig mindere Schwierigkeiten geſtoßen, weil die Einführung ſich auf
einen Wunſch der Vertreter des Landes und der Nation begründet hat; ich ſage
verhältnißmäßig geringere Schwierigkeiten, was bei ſo vielen anderen Einrichtungen
der Neuzeit wohl nicht der Fall ſeyn dürfte. Meiner Meinung nach hatte daher
das Comité ohne poſitive Inſtruction ſich auch mit der Frage der Opportunität,
der Nothwendigkeit und der Nützlichkeit der Erlaſſung dieſes Geſetzes zu befaſſen,
und was die Hauptſache iſt, mit der Frage ſich zu beſchäftigen: ob die Wahrneh-
mung und Erkennung der Nothwendigkeit und des Bedürfniſſes eines ſolchen Ge-
ſetzes nicht beſſer jenen Organen zu überlaſſen wäre welche für die eigenen Lau-
desaugelegenheiten werden berufen werden, und deren Activirung Se. Maj. der Kai-
ſer auch in neueſter Zeit mit dem kaiſerlichen Handſchreiben vom 19 April in Aus-
ſicht geſtellt hat. Ich wiederhole daher meinen Antrag dahin: „daß, ohne hiefür
Inſtructionen zu erhalten, das Comité ſich mit der Frage der Nothwendigkeit, der
Opportunität und der Nützlichkeit der Erlaſſung eines ſolchen Geſetzes zu befaſſen
und natürlich mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den ganzen Umfang des Kaiſer-
ſtaats zu erörtern habe ob die Wahrnehmung und Erkennung der Nothwendigkeit
dieſes Bedürfniſſes nicht beſſer jenen Organen überlaſſen werden möge welche für
die Landesangelegenheiten ins Leben gerufen werden, und deren Activirung in ſichere
Ausſicht geſtellt worden iſt.“ Frhr. v. Lichtenfels: „Wenn ein Comité für eine
Angelegenheit berufen wird, ſo verſteht es ſich von ſelbſt daß es alle einſchlägigen
Fragen nach Bedürfniß in Erwägung zu ziehen hat. Allein ich glaube nur darauf
aufmerkſam machen zu müſſen daß, was auch immer die Meinung des Comité’s
über die Vorfrage ſeyn möge, es ſich niemals wird entſchlagen können in das Innere der
Sache einzugehen, und den Entwurf auch in ſeinen Details zu prüſen. Die Vorfrage,
die hier aufgeworfen worden iſt, ſcheint mir die wichtigſte, und geht dahin: „„Soll die
ganze Angelegenheit den Landesvertretungen zugewieſen werden, oder iſt ſie ein Gegen-
ſtand der Verhandlung vor dem verſtärkten Reichsrath?“ Ich ſage darauf: „Die Sache
gehört nicht vor die Landesvertretung, ſondern ſie iſt Gegenſtand des verftärkten Reichs-
raths, denn ſie iſt ein Gegenſtand der allgemeinen Geſetzgebung.“ Das allgemeine bürger-
liche Geſetzbuch ſtellt den Grundſatz auf: daß überall wo öffentliche Bücher beſtehen, der
rechtmäßige Beſitz und andere dingliche Rechte auf unbewegliche Sachen nur durch die
ordentliche Eintragung in dieſe öffentlichen Bücher erlangt werden. Es ſtellt ebenſo
gleichförmige Grundſätze für alle Kronländer, in welchen ſolche Bücher ſich befinden,
auf, wie dingliche Rechte erworben, übertragen und verloren werden. Es weist hin-
ſichtlich der Einrichtung dieſer Bücher auf die ſogenannten Landtafel-, Stadt- oder
Grundbuchsordnungen hin, und dieſe bilden daher gewiſſermaßen einen integrirenden
Theil und eine Ergänzung des allgemeinen bürgerlichen Geſetz buchs. So wie die
bürgerliche Geſetzgebung ſelbſt überall von gleicher Gültigkeit ſeyn muß, ſo muß,
wenn man den Nutzen der öffentlichen Bücher anerkennt, auch das betreffende Geſetz
überall nach den gleichen Grundjätzen eingerichtet ſeyn. Man kann ſich auch leicht
denken was es für einen Erfolg haben würde wenn Landtafeln und Grundbücher in
den verſchiedenen Provinzen überall anders eingerichtet ſeyn würden. Wie möchte
es dann mit dem Credit ausſehen wenn für jede Provinz die Einrichtung eine ver-
ſchiedene wäre, und jeder Gläubiger ſich die einzelnen Vorſchriften beſonders eigen
machen müßte, und ehe er Geld herleiht ſich erſt zu erkundigen gezwungen wäre
was für geſetzliche Beſtimmungen an den betreffenden Orten gelten? Wie ſollte es
dann mit einem gemeinſchaftlichen Recht vereinbar ſeyn wenn dieſelben Streitigkeiten
in den verſchiedenen Provmzen nach andern Grundſätzen anders entſchieden würden?
Wenn alſo das Grundbuchsinſtitut ſeinen Nutzen gewähren ſoll, ſo muß es überall
gleichmäßig beſchaffen ſeyn. Was würde aber daraus hervorgehen wenn man die
Angelegenheit von welcher jetzt die Rede iſt den Landesvertretungen übertragen wollte?
Die Fragen die hier vorkommen können ſind: „Sollen Grundbücher oder ſollen andere
Arten von öffentlichen Büchern beſtehen? Wie ſollen, wenn man Grundbücher und
Landtafeln annimmt, dieſe beſchaffen ſeyn?“ Nun haben wir eine Menge Provinzen
in welchen Landtafeln und Grundbücher bereits eingeführt ſind. Nehmen wir an es
werde der Landesvertretung das Recht eingeräumt für jede Provinz eine beſondere
Grundbuchs- und Landtafelordnung vorzuſchreiben, wie wird es dann mit der Gleich-
heit und Einheit der Geſetzgebung ausſeben? Ich meine wir werden noch an viel be-
denklichere Punkte kommen, wo die Erhaltung der Einheit der Geſetzgebung zwar
mit großen Schwierigkeiten verbunden iſt, aber gleichwohl feſt im Auge behalten
werden muß. Das Grundbucheinſtitut iſt noch eines derjenigen wo die Einheit am
leichteſten hergeſtellt werden kann. Wenn man jede Provinz ermächtigt ein eigenes
Grundbuchsinſtitut in Vorſchlag zu bringen, oder einen Antrag zu ſtellen das Grund-
buch abzuſchaffen und etwas anderes einzuführen, ſo geben wir das erſte Beiſpiel
der Zerſplitterung der jetzigen Geſetzgebung, und wohin ein ſolcher Präcedenzfall
führt, läßt ſich leicht ermeſſen. Allerdings gibt es Kronländer in welchen das Grund-
buchsinſtitut noch nicht beſteht. und wo vielleicht nuüberſteigliche Hinderniſſe odwalten
dasſelbe einzufübren. Der Zweifel in dieſer Richtung wurde vorzüglich in Bezug
auf jene Kronländer angeführt wo die unendliche Theilbarkeit des Eigenthums be-
ſteht. Auch wo es ſich um ſolche Ausnahmen handelt, muß darüber im verſtärkten
Reichsrath entſchieden werden. Es kann nicht den einzelnen Kronländern überlaſſen
werden ſich eine eigene Geſetzgebung zu bilden, ſondern der Reichsrath hat zu ur-
theilen ob Gründe zur Ausnahme vorhanden ſind, oder nicht. Um jedoch nicht miß-
verſtanden zu werden, muß man die Grundbuchsordnung an ſich von den Vorſchriften
über die Einführung des Grundbuchweſens in den einzelnen Provinzen, d. i. von
den Durchführungsverordnungen unterſcheiden. Dieſe können allerdings nicht gleich-
mäßig ſeyn, denn der gegenwärtige Zuſtand der Kronländer iſt ein ſehr verſchiedener.
In manchen ſind noch keine Vorarbeiten gepflogen worden; in manchen andern ſind
Verhältniſſe und bis jetzt beſtehende Vorſchriften maßgebend, von welchen erſt zu
dem nenen Zuſtande den das Grundbuchsweſen herbeiführen ſoll, übergegangen
werden muß. Dieſe ſpeciellen Vorſchliſten müſſen den einzelnen Landesverhäliniſſen
angepaßt und beſonders erlaſſen werden. Darum iſt auch im Entwurf des Kund-
machungspatents geſagt daß der Zeitpunkt wann überall die Grundbuchsordnung
einzuführen, und die Art wie zu den Borſchriften derſelben überzugehen ſey, durch
beſondere Normen zu regeln ſind. Durch dieſe beſondern Normen müſſen auch die
Schwierigkeiten gehoben werden welche von einzelnen Stimmen hier geltend gemacht
wurden. Die Frage welche Graf Bárkoczy aufgeworfen: „wie die Einführung des
Grundbuchs mit der Commaſſation zu vereinigen ſey, die Sprachenftage, dann die
fernere, wie es mit dem Umfang der Landtafeln und Grundbücher zu halten ſey,“
alle dieſe und andere Fragen müſſen auf dieſelbe Weiſe entſchieden werden. Dieß
iſt nicht Gegenſtand des vorliegenden Eatwurfs, ſondern der einer beſondern für
jedes Kronland ſpeciell zu erlaſſenden Verordnung. Allein die definitive Einrichtung
zur Erreichung des letzten Zwecks des Grundbuchs muß überall gleich ſeyn, und
daher muß, um nicht in Spaltungen und Zerſplitterungen der Geſetzgebung zu ge-
rathen, Einheit in der Berathung herrſchen, denn „geiſtige“ Einheit in Beziehung
auf die Rechtsgeſetzgebung gehört weſentlich zur wahren Einheit, und nicht bloß die
materielle. Um dieſe Einheit aber zu erlangen, muß der Gegenſtand im Detail
ier im verſtärkten Reichsrath verhandelt werden, und es wäre ein trauriges und
ſchädliches Beiſpiel wenn man in dem erſten Fall, in welchem dieſe Einheit hier zur
Sprache kommt, ſogleich davon abweichen und eine Zerſplitterung in Ausſicht ſtellen
wollte. Allerdings könnte man glauben daß die Vernehmung der Landesvertretungen
aus einem andern Geſichtspunkt vielleicht nützlich ſeyn würde. Man könnte ſagen
die Landesvertretungen geben ihr Gutachten ab, nicht um für jede Provinz ein
eigenes Grundbuchspatent zu ſchaffen, ſondern um ihre Aeußerungen über alle Be-
ſtimmungen des Entwurfs entwickeln zu können, wonach dann der Reichsrath auf
Grundlage der Vorlage der Miniſterien alle dieſe Gutachten verſchmelzen und ein
gemeinſames Grundbuchspatent zu Stande bringen könnte. Die Erfahrung hat aber
gelehrt daß eine ſo vielfache Vernehmung von Behörden und Körperſchaften in der
Regel gar keinen andern Erfolg hat als daß die Angelegenheit verzögert wird und
ſchließlich doch nicht zu Stande kommt.“
Der Redner ſucht hierauf noch das Bedürfniß einer Grundbuchsordnung,
welches in Frage geſtellt wurde, nachzuweiſen, und antwortet dann auf die
Bemerkung eines Vorredners, die Frage ſey ſo wichtig daß man vorzüglich
auch die Geſetzgebungen des Auslands berückſichtigen müſſe, mit folgendem:
„Für Oeſterreich iſt es keineswegs nothwendig ſich in Beziehung der Geſetz-
gebung hinſichtlich der öffentlichen Bücher hinter die auswärtigen Staaten zu ſetzen,
ohne daß ich übrigens das Gewicht der ausländiſchen Geſetze bei der Redaction
der inländiſchen in Abrede ſtellen will. Oeſterreich hat in Beziehung auf die öffent-
lichen Bücher unter vielen Staaten die älteſten, ausgebreitetſten und mannichfaltig-
ſten Erſahrungen. Die böbmiſche, mähriſche und ſchleſiſche Landtafel beſtehen ſchon
ſeit Jahrhunderten. Die böhmiſche und mähriſche gehen bis in den Anfang des
14. Jahrhunderts, die ſchleſiſche bis in das 15. Jahrhandert zurück. Alt ſind ebenſo
unſere Geſetzgebungen der hieſigen Länder. Schon im 16. Jahrhundert hat in Oeſter-
reich das Weisbotenamt exiſtirt, welches ſpäter in die Landtafel übergegangen iſt,
und haben für das flache Land Grundbücher beſtanden. Ebenſo ſind weit früher
als in andern Staaten in den hieſigen Ländern Landtafel- und Grundbuchspateute
erlaſſen worden. Schon im Jahr 1652 hat die böhmiſche Landtafel eine vollſtän-
dige Inſtruction beſeſſen, und war bei ihrem Verfahren an die Entſcheidungen
eines förmlichen Gerichts gewieſen. Und die Grundſätze der Publicität, Legalität
und Specialität waren nicht bloß dort, ſondern ſchon überall in verſchiedenen Pro-
vinzen in Kraft. Wenn man ſagt: Preußen ſey der erſte Staat geweſen der im
Jahr 1783 ein vollſtändiges Landtafelgeſetz erlaſſen hat, ſo iſt dieß nach meiner
Ueberzeugung nicht richtig. Unſere Landtafelpatente ſind viel älter. Die öſterrei-
chiſche Landtafel gründet ſich in ihrem gegenwärtigen Beſtand ſchon auf das Patent
vom Jahr 1758; die übrigen Landtafelpatente rühren von den Jahren 1730, 1745,
1750, 1765 und 1772 her, und alle ſind in der Weſenheit auf die nämlichen
Grundfätze gebaut. Oeſterreich hat auch inſofern die größten Erfahrungen als ſeine
Landtaſelinſtitute die ausgebreitetſten ſind. Die Eingaben welche ſich auf Landtafel-
und Grundbnchsangelegenheiten beziehen, betragen in Oeſterreich zwiſchen 5 bis
600,000. Ich glaube auf Grund ſolcher Erfahrungen iſt man ſchon im Stand
etwas eigenes zu ſchaffen, und braucht eben nicht ſonderlich darauf bedacht zu ſeyn
auswärtige Inſtitutionen bloß ängſtlich nachzuahmen. Das Juſtizmiuiſterium und
auch das Comité des ſtändigen Reichsraths haben daher für beſſer gehalten, von
den beſtehenden Vorſchriften auszugehen, und dabei zu verbeſſern was die Erfah-
rung als verbeſſerungsbedürftig bezeichnete. Ob und inwieweit ſie hiebei zweck-
mäßig verfahren ſind, kann nur durch eine von Seite des Comité’s vorzunehmende
Detailprüfung beurtheilt werden. Durch das ſo eben von mir Geſagte glaube ich
die Anſicht gerechtfertigt zu haben daß ein Comité beſtellt werden müſſe, daß es
ſich weit weniger mit den Vorfragen die auſgeworfen wurden zu befaſſen haben
wird, daß es aber jedenfalls, obgleich es ihm freiſteht die Vorfragen gleichfalls in
Erörterung zu ziehen, ſich nie und keinesfalls der Nothwendigkeit wird entſchlagen
können den Entwinf auch in ſeinem Junern zu prüfen.“
(Schluß folgt.)
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Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen, Susanne Haaf: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription.
(2022-04-08T12:00:00Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels
Weitere Informationen:Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.
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