ist. Auch kann es dem Sinn nach nicht unrichtig heissen wenn Livius die Gesetzgebung für das Staats- recht nur auf das Consulat bezieht. Nicht sowohl durch den Senat litt das Volk, als durch die unmäßige und tyrannisch mißbrauchte consularische Gewalt. Wirklich ward diese wenige Jahre nach der Decemviralgesetzge- bung wesentlich vermindert und eingeschränkt: und es kann wohl nicht füglich bestritten werden, daß es we- nigstens eben solche Beschränkungen waren welche die Tri- bunen forderten, auch nicht wegen der alten Geschicht- schreiber Stillschweigen behauptet diese Veränderungen wären nicht schon durch die zwölf Tafeln wenigstens ana- logisch verordnet worden, wenn gleich sie erst mehrere Jahre später zur Wirklichkeit kamen. Diese Schrift- steller konnten freylich die zwölf Tafeln lesen, und hat- ten sie auch wohl einmal gelesen, aber für die Geschichte versäumten sie es sie zu benutzen. Nun ist es sehr mög- lich daß allerdings ein großer Theil des darin auf- gestellten Staatsrechts etwas ganz anderes anordnete als die consularische Verfassung unter diesem Nahmen und dieser Gestalt, und dies würde es erklären warum so gar kein Gebrauch davon für die Geschichte gemacht ist. Endlich können wir auch wohl nicht einräumen daß die Plebejer, wenn sie durch diese Rogationen Isegorie forderten, sich begnügt hätten, Milderung der consulari- schen Gewalt in der Patricier Händen zu bezwecken, und nicht schon nach der Theilung mit ihrem Stande getrach- tet, in der Form der bisherigen Verfassung oder in einer anderen weniger monarchischen.
iſt. Auch kann es dem Sinn nach nicht unrichtig heiſſen wenn Livius die Geſetzgebung fuͤr das Staats- recht nur auf das Conſulat bezieht. Nicht ſowohl durch den Senat litt das Volk, als durch die unmaͤßige und tyranniſch mißbrauchte conſulariſche Gewalt. Wirklich ward dieſe wenige Jahre nach der Decemviralgeſetzge- bung weſentlich vermindert und eingeſchraͤnkt: und es kann wohl nicht fuͤglich beſtritten werden, daß es we- nigſtens eben ſolche Beſchraͤnkungen waren welche die Tri- bunen forderten, auch nicht wegen der alten Geſchicht- ſchreiber Stillſchweigen behauptet dieſe Veraͤnderungen waͤren nicht ſchon durch die zwoͤlf Tafeln wenigſtens ana- logiſch verordnet worden, wenn gleich ſie erſt mehrere Jahre ſpaͤter zur Wirklichkeit kamen. Dieſe Schrift- ſteller konnten freylich die zwoͤlf Tafeln leſen, und hat- ten ſie auch wohl einmal geleſen, aber fuͤr die Geſchichte verſaͤumten ſie es ſie zu benutzen. Nun iſt es ſehr moͤg- lich daß allerdings ein großer Theil des darin auf- geſtellten Staatsrechts etwas ganz anderes anordnete als die conſulariſche Verfaſſung unter dieſem Nahmen und dieſer Geſtalt, und dies wuͤrde es erklaͤren warum ſo gar kein Gebrauch davon fuͤr die Geſchichte gemacht iſt. Endlich koͤnnen wir auch wohl nicht einraͤumen daß die Plebejer, wenn ſie durch dieſe Rogationen Iſegorie forderten, ſich begnuͤgt haͤtten, Milderung der conſulari- ſchen Gewalt in der Patricier Haͤnden zu bezwecken, und nicht ſchon nach der Theilung mit ihrem Stande getrach- tet, in der Form der bisherigen Verfaſſung oder in einer anderen weniger monarchiſchen.
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iſt. Auch kann es dem Sinn nach nicht unrichtig
heiſſen wenn Livius die Geſetzgebung fuͤr das Staats-
recht nur auf das Conſulat bezieht. Nicht ſowohl durch
den Senat litt das Volk, als durch die unmaͤßige und
tyranniſch mißbrauchte conſulariſche Gewalt. Wirklich
ward dieſe wenige Jahre nach der Decemviralgeſetzge-
bung weſentlich vermindert und eingeſchraͤnkt: und es
kann wohl nicht fuͤglich beſtritten werden, daß es we-
nigſtens eben ſolche Beſchraͤnkungen waren welche die Tri-
bunen forderten, auch nicht wegen der alten Geſchicht-
ſchreiber Stillſchweigen behauptet dieſe Veraͤnderungen
waͤren nicht ſchon durch die zwoͤlf Tafeln wenigſtens ana-
logiſch verordnet worden, wenn gleich ſie erſt mehrere
Jahre ſpaͤter zur Wirklichkeit kamen. Dieſe Schrift-
ſteller konnten freylich die zwoͤlf Tafeln leſen, und hat-
ten ſie auch wohl einmal geleſen, aber fuͤr die Geſchichte
verſaͤumten ſie es ſie zu benutzen. Nun iſt es ſehr moͤg-
lich daß allerdings ein großer Theil des darin auf-
geſtellten Staatsrechts etwas ganz anderes anordnete
als die conſulariſche Verfaſſung unter dieſem Nahmen
und dieſer Geſtalt, und dies wuͤrde es erklaͤren warum
ſo gar kein Gebrauch davon fuͤr die Geſchichte gemacht
iſt. Endlich koͤnnen wir auch wohl nicht einraͤumen daß
die Plebejer, wenn ſie durch dieſe Rogationen Iſegorie
forderten, ſich begnuͤgt haͤtten, Milderung der conſulari-
ſchen Gewalt in der Patricier Haͤnden zu bezwecken, und
nicht ſchon nach der Theilung mit ihrem Stande getrach-
tet, in der Form der bisherigen Verfaſſung oder in einer
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/66>, abgerufen am 27.11.2024.
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