publilischen Gesetzes in den fruchtlosen gewöhnlichen Zwi- stigkeiten über die Domaine, ehe die Tribunen die neu erworbnen Vorrechte der Plebs zu großen Zwecken be- nutzten.
Aus zwey ganz abgesonderten Völkern 45) beste- hend, die sich, wiewohl in einer Stadt vereinigt, frem- der waren als viele weit entfernte, indem nicht einmal Eherecht sie verknüpfte 46), bildeten die damaligen Rö- mer noch keine bürgerliche Einheit; es waren nur noch Patricier und Plebejer, keine römische Bürger. Jede Erweiterung der plebejischen Rechte, wie sie so nothwen- dig als gerecht war, erweiterte doch die Spaltung, und ohne eine Gesetzgebung die im ganz entgegengesetzten Sinn die Stände sich näherte und verband, ging Rom unvermeidlich einem Bürgerkriege entgegen, wenn auch das plebejische Gemüth seinen Ausbruch noch eine Zeit- lang aufhielt. Das natürliche und allenthalben sicht- bare Streben der Plebejer ging dahin die Trennung zu heben, und ihren Stand mit den Patriciern zu einem Volk zu verbinden. Noch war die Aussicht zu entfernt völlige Isegorie zu erwerben: aber auch Isonomie war ein dringendes Bedürfniß 47). Wie die Grundgesetze
45) Dionysius nennt, in der Geschichte dieses Zeitraums, die Stände Völker: ta ethne. X. c. 60.
46) Welches doch zwischen den römischen Patriciern und den Sabellern von Maleventum bestand, ohne Zweifel nur dem Adel, und allgemein mit dem sabinischen Adel. S. Festus s. v. Numerius.
47) Dionysius X. c. 1. Ich nehme, nach ihm, den oft
publiliſchen Geſetzes in den fruchtloſen gewoͤhnlichen Zwi- ſtigkeiten uͤber die Domaine, ehe die Tribunen die neu erworbnen Vorrechte der Plebs zu großen Zwecken be- nutzten.
Aus zwey ganz abgeſonderten Voͤlkern 45) beſte- hend, die ſich, wiewohl in einer Stadt vereinigt, frem- der waren als viele weit entfernte, indem nicht einmal Eherecht ſie verknuͤpfte 46), bildeten die damaligen Roͤ- mer noch keine buͤrgerliche Einheit; es waren nur noch Patricier und Plebejer, keine roͤmiſche Buͤrger. Jede Erweiterung der plebejiſchen Rechte, wie ſie ſo nothwen- dig als gerecht war, erweiterte doch die Spaltung, und ohne eine Geſetzgebung die im ganz entgegengeſetzten Sinn die Staͤnde ſich naͤherte und verband, ging Rom unvermeidlich einem Buͤrgerkriege entgegen, wenn auch das plebejiſche Gemuͤth ſeinen Ausbruch noch eine Zeit- lang aufhielt. Das natuͤrliche und allenthalben ſicht- bare Streben der Plebejer ging dahin die Trennung zu heben, und ihren Stand mit den Patriciern zu einem Volk zu verbinden. Noch war die Ausſicht zu entfernt voͤllige Iſegorie zu erwerben: aber auch Iſonomie war ein dringendes Beduͤrfniß 47). Wie die Grundgeſetze
45) Dionyſius nennt, in der Geſchichte dieſes Zeitraums, die Staͤnde Voͤlker: τὰ ἔϑνη. X. c. 60.
46) Welches doch zwiſchen den roͤmiſchen Patriciern und den Sabellern von Maleventum beſtand, ohne Zweifel nur dem Adel, und allgemein mit dem ſabiniſchen Adel. S. Feſtus s. v. Numerius.
47) Dionyſius X. c. 1. Ich nehme, nach ihm, den oft
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0062"n="46"/>
publiliſchen Geſetzes in den fruchtloſen gewoͤhnlichen Zwi-<lb/>ſtigkeiten uͤber die Domaine, ehe die Tribunen die neu<lb/>
erworbnen Vorrechte der Plebs zu großen Zwecken be-<lb/>
nutzten.</p><lb/><p>Aus zwey ganz abgeſonderten Voͤlkern <noteplace="foot"n="45)">Dionyſius nennt, in der Geſchichte dieſes Zeitraums, die<lb/>
Staͤnde Voͤlker: τὰἔϑνη. <hirendition="#aq">X. c.</hi> 60.</note> beſte-<lb/>
hend, die ſich, wiewohl in einer Stadt vereinigt, frem-<lb/>
der waren als viele weit entfernte, indem nicht einmal<lb/>
Eherecht ſie verknuͤpfte <noteplace="foot"n="46)">Welches doch zwiſchen den roͤmiſchen Patriciern und den<lb/>
Sabellern von Maleventum beſtand, ohne Zweifel nur dem<lb/>
Adel, und allgemein mit dem ſabiniſchen Adel. S. Feſtus<lb/><hirendition="#aq">s. v. Numerius.</hi></note>, bildeten die damaligen Roͤ-<lb/>
mer noch keine buͤrgerliche Einheit; es waren nur noch<lb/>
Patricier und Plebejer, keine roͤmiſche Buͤrger. Jede<lb/>
Erweiterung der plebejiſchen Rechte, wie ſie ſo nothwen-<lb/>
dig als gerecht war, erweiterte doch die Spaltung, und<lb/>
ohne eine Geſetzgebung die im ganz entgegengeſetzten<lb/>
Sinn die Staͤnde ſich naͤherte und verband, ging Rom<lb/>
unvermeidlich einem Buͤrgerkriege entgegen, wenn auch<lb/>
das plebejiſche Gemuͤth ſeinen Ausbruch noch eine Zeit-<lb/>
lang aufhielt. Das natuͤrliche und allenthalben ſicht-<lb/>
bare Streben der Plebejer ging dahin die Trennung zu<lb/>
heben, und ihren Stand mit den Patriciern zu einem<lb/>
Volk zu verbinden. Noch war die Ausſicht zu entfernt<lb/>
voͤllige Iſegorie zu erwerben: aber auch Iſonomie war<lb/>
ein dringendes Beduͤrfniß <notexml:id="note-0062"next="#note-0063"place="foot"n="47)">Dionyſius <hirendition="#aq">X. c.</hi> 1. Ich nehme, nach ihm, den oft</note>. Wie die Grundgeſetze<lb/></p></div></body></text></TEI>
[46/0062]
publiliſchen Geſetzes in den fruchtloſen gewoͤhnlichen Zwi-
ſtigkeiten uͤber die Domaine, ehe die Tribunen die neu
erworbnen Vorrechte der Plebs zu großen Zwecken be-
nutzten.
Aus zwey ganz abgeſonderten Voͤlkern 45) beſte-
hend, die ſich, wiewohl in einer Stadt vereinigt, frem-
der waren als viele weit entfernte, indem nicht einmal
Eherecht ſie verknuͤpfte 46), bildeten die damaligen Roͤ-
mer noch keine buͤrgerliche Einheit; es waren nur noch
Patricier und Plebejer, keine roͤmiſche Buͤrger. Jede
Erweiterung der plebejiſchen Rechte, wie ſie ſo nothwen-
dig als gerecht war, erweiterte doch die Spaltung, und
ohne eine Geſetzgebung die im ganz entgegengeſetzten
Sinn die Staͤnde ſich naͤherte und verband, ging Rom
unvermeidlich einem Buͤrgerkriege entgegen, wenn auch
das plebejiſche Gemuͤth ſeinen Ausbruch noch eine Zeit-
lang aufhielt. Das natuͤrliche und allenthalben ſicht-
bare Streben der Plebejer ging dahin die Trennung zu
heben, und ihren Stand mit den Patriciern zu einem
Volk zu verbinden. Noch war die Ausſicht zu entfernt
voͤllige Iſegorie zu erwerben: aber auch Iſonomie war
ein dringendes Beduͤrfniß 47). Wie die Grundgeſetze
45) Dionyſius nennt, in der Geſchichte dieſes Zeitraums, die
Staͤnde Voͤlker: τὰ ἔϑνη. X. c. 60.
46) Welches doch zwiſchen den roͤmiſchen Patriciern und den
Sabellern von Maleventum beſtand, ohne Zweifel nur dem
Adel, und allgemein mit dem ſabiniſchen Adel. S. Feſtus
s. v. Numerius.
47) Dionyſius X. c. 1. Ich nehme, nach ihm, den oft
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/62>, abgerufen am 17.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.