Bürgern zum Besitz überlassen (aut redditus, aut oe- cupatus.)
Alles Privatlandeigenthum ist entweder aus dem Gemeinland ausgeschieden (ex publico factus privatus) oder es ist durch Verleihung des Bürgerrechts an eine fremde Gemeinde römisch geworden (ager municipalis). Jenes ist entweder verkauft (quaestorius) oder verlie- hen (assignatus): und das verliehene ist entweder al- len Plebejern in gleichen Loosen gegeben -- eigentlich jedem Familienvater, denn eine größere Allgemeinheit war Ausnahme 9) -- (viritanus10)): oder nur einer bestimmten in eine Gemeinde vereinigten Anzahl (colo- nicus). Ist die Colonie latinisch, so verliert das ange- wiesene Land die Eigenschaft eines römischen Bodens, und wird fremd; wie der dorthin ziehende Römer sein Bürgerrecht aufgiebt: doch tritt es nicht aus den Grän- zen des Commercium, und dem Souverain bleibt das Recht, im Fall von Verödung, zur Erhaltung der ursprünglichen Bürgerzahl eine neue Assignation zu verfügen.
Das Municipalland war entweder das Gemeinland welches in ihrer alten Selbstständigkeit jede italische Stadt besessen hatte, -- um nur von Italien zu reden -- (ager vectigalis der Pandecten): oder es war Pri- vateigenthum (privatus). Dasselbe gilt für die Co- lonieen; die latinischen der Republik, und die mili- tarischen.
9) Livius V. c. 30.
10) Festus s. v.
Buͤrgern zum Beſitz uͤberlaſſen (aut redditus, aut oe- cupatus.)
Alles Privatlandeigenthum iſt entweder aus dem Gemeinland ausgeſchieden (ex publico factus privatus) oder es iſt durch Verleihung des Buͤrgerrechts an eine fremde Gemeinde roͤmiſch geworden (ager municipalis). Jenes iſt entweder verkauft (quæstorius) oder verlie- hen (assignatus): und das verliehene iſt entweder al- len Plebejern in gleichen Looſen gegeben — eigentlich jedem Familienvater, denn eine groͤßere Allgemeinheit war Ausnahme 9) — (viritanus10)): oder nur einer beſtimmten in eine Gemeinde vereinigten Anzahl (colo- nicus). Iſt die Colonie latiniſch, ſo verliert das ange- wieſene Land die Eigenſchaft eines roͤmiſchen Bodens, und wird fremd; wie der dorthin ziehende Roͤmer ſein Buͤrgerrecht aufgiebt: doch tritt es nicht aus den Graͤn- zen des Commercium, und dem Souverain bleibt das Recht, im Fall von Veroͤdung, zur Erhaltung der urſpruͤnglichen Buͤrgerzahl eine neue Aſſignation zu verfuͤgen.
Das Municipalland war entweder das Gemeinland welches in ihrer alten Selbſtſtaͤndigkeit jede italiſche Stadt beſeſſen hatte, — um nur von Italien zu reden — (ager vectigalis der Pandecten): oder es war Pri- vateigenthum (privatus). Daſſelbe gilt fuͤr die Co- lonieen; die latiniſchen der Republik, und die mili- tariſchen.
9) Livius V. c. 30.
10) Feſtus s. v.
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Buͤrgern zum Beſitz uͤberlaſſen (aut redditus, aut oe-
cupatus.)
Alles Privatlandeigenthum iſt entweder aus dem
Gemeinland ausgeſchieden (ex publico factus privatus)
oder es iſt durch Verleihung des Buͤrgerrechts an eine
fremde Gemeinde roͤmiſch geworden (ager municipalis).
Jenes iſt entweder verkauft (quæstorius) oder verlie-
hen (assignatus): und das verliehene iſt entweder al-
len Plebejern in gleichen Looſen gegeben — eigentlich
jedem Familienvater, denn eine groͤßere Allgemeinheit
war Ausnahme 9) — (viritanus 10)): oder nur einer
beſtimmten in eine Gemeinde vereinigten Anzahl (colo-
nicus). Iſt die Colonie latiniſch, ſo verliert das ange-
wieſene Land die Eigenſchaft eines roͤmiſchen Bodens,
und wird fremd; wie der dorthin ziehende Roͤmer ſein
Buͤrgerrecht aufgiebt: doch tritt es nicht aus den Graͤn-
zen des Commercium, und dem Souverain bleibt das
Recht, im Fall von Veroͤdung, zur Erhaltung der
urſpruͤnglichen Buͤrgerzahl eine neue Aſſignation zu
verfuͤgen.
Das Municipalland war entweder das Gemeinland
welches in ihrer alten Selbſtſtaͤndigkeit jede italiſche
Stadt beſeſſen hatte, — um nur von Italien zu reden
— (ager vectigalis der Pandecten): oder es war Pri-
vateigenthum (privatus). Daſſelbe gilt fuͤr die Co-
lonieen; die latiniſchen der Republik, und die mili-
tariſchen.
9) Livius V. c. 30.
10) Feſtus s. v.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/395>, abgerufen am 18.05.2024.
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