in Trajans Zeitalter gehört, weiß nur noch in dem da- maligen Picenum, um Reate, von Ländereyen welche Eigenthum des römischen Volks waren, und deren Steuer der Schatz empfing 95). Die Schriftsteller der Pandecten kennen solche Nationalgüter freylich noch: Paulus redet von ihnen unter dem Nahmen agri pu- blici, und lehrt: ihr Besitz, da sie auf ewig verpachtet wären, könne nur unmittelbar vom Kaiser zurückgeru- fen werden 96). Von diesem aber ohne Entschädigung: und die Wegnahme zu Verkauf oder Assignation ward nur als ein Unglück betrachtet, welches den Besitzer traf 97).
Der Fall über den Paulus hier ein Gutachten ab- gab, betraf ein Landgut in Deutschland, östlich vom Rhein, eigentlich jenseits der Provinz in der äußersten Militargränze. Auf sie war jetzt, wie es scheint, diese Form des alten Besitzes beschränkt, und dauerte hier fort bis auf Honorius und Theodosius. Ein Gesetz des Jahrs 423 vertilgte auch dies uralte Recht: der Kai- ser verwandelte den bisherigen Besitz in volles Eigen- thum 98). Die Constitution ist zu Ravenna gegeben: überhaupt scheint die Sache dem östlichen Reich fremd gewesen zu seyn: und es ist kein Wunder daß nicht nur das Gesetz des Honorius im Codex fehlt, sondern auch
95) Siculus Flaccus p. 2. ed. Goesii.
96) Paulus l. 11. D. de public. et vectig.
97) Paulus l. 11. D. de eviction. (oben Anm. 469.)
98)l. un. C. Th. de rei vindicat.
in Trajans Zeitalter gehoͤrt, weiß nur noch in dem da- maligen Picenum, um Reate, von Laͤndereyen welche Eigenthum des roͤmiſchen Volks waren, und deren Steuer der Schatz empfing 95). Die Schriftſteller der Pandecten kennen ſolche Nationalguͤter freylich noch: Paulus redet von ihnen unter dem Nahmen agri pu- blici, und lehrt: ihr Beſitz, da ſie auf ewig verpachtet waͤren, koͤnne nur unmittelbar vom Kaiſer zuruͤckgeru- fen werden 96). Von dieſem aber ohne Entſchaͤdigung: und die Wegnahme zu Verkauf oder Aſſignation ward nur als ein Ungluͤck betrachtet, welches den Beſitzer traf 97).
Der Fall uͤber den Paulus hier ein Gutachten ab- gab, betraf ein Landgut in Deutſchland, oͤſtlich vom Rhein, eigentlich jenſeits der Provinz in der aͤußerſten Militargraͤnze. Auf ſie war jetzt, wie es ſcheint, dieſe Form des alten Beſitzes beſchraͤnkt, und dauerte hier fort bis auf Honorius und Theodoſius. Ein Geſetz des Jahrs 423 vertilgte auch dies uralte Recht: der Kai- ſer verwandelte den bisherigen Beſitz in volles Eigen- thum 98). Die Conſtitution iſt zu Ravenna gegeben: uͤberhaupt ſcheint die Sache dem oͤſtlichen Reich fremd geweſen zu ſeyn: und es iſt kein Wunder daß nicht nur das Geſetz des Honorius im Codex fehlt, ſondern auch
95) Siculus Flaccus p. 2. ed. Goësii.
96) Paulus l. 11. D. de public. et vectig.
97) Paulus l. 11. D. de eviction. (oben Anm. 469.)
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in Trajans Zeitalter gehoͤrt, weiß nur noch in dem da-
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Eigenthum des roͤmiſchen Volks waren, und deren
Steuer der Schatz empfing 95). Die Schriftſteller der
Pandecten kennen ſolche Nationalguͤter freylich noch:
Paulus redet von ihnen unter dem Nahmen agri pu-
blici, und lehrt: ihr Beſitz, da ſie auf ewig verpachtet
waͤren, koͤnne nur unmittelbar vom Kaiſer zuruͤckgeru-
fen werden 96). Von dieſem aber ohne Entſchaͤdigung:
und die Wegnahme zu Verkauf oder Aſſignation ward
nur als ein Ungluͤck betrachtet, welches den Beſitzer
traf 97).
Der Fall uͤber den Paulus hier ein Gutachten ab-
gab, betraf ein Landgut in Deutſchland, oͤſtlich vom
Rhein, eigentlich jenſeits der Provinz in der aͤußerſten
Militargraͤnze. Auf ſie war jetzt, wie es ſcheint, dieſe
Form des alten Beſitzes beſchraͤnkt, und dauerte hier
fort bis auf Honorius und Theodoſius. Ein Geſetz des
Jahrs 423 vertilgte auch dies uralte Recht: der Kai-
ſer verwandelte den bisherigen Beſitz in volles Eigen-
thum 98). Die Conſtitution iſt zu Ravenna gegeben:
uͤberhaupt ſcheint die Sache dem oͤſtlichen Reich fremd
geweſen zu ſeyn: und es iſt kein Wunder daß nicht nur
das Geſetz des Honorius im Codex fehlt, ſondern auch
95) Siculus Flaccus p. 2. ed. Goësii.
96) Paulus l. 11. D. de public. et vectig.
97) Paulus l. 11. D. de eviction. (oben Anm. 469.)
98) l. un. C. Th. de rei vindicat.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/391>, abgerufen am 22.11.2024.
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