wählt 24): unter dem Volk, von welchem die Wahl einer Magistratur vollbracht wird, sind unstreitig die Comitien der Centurien zu verstehen. Wir können diese Nachricht ohne Zögern auf Tacitus bestimmtes Zeugniß annehmen, wenn wir gleich die Irrthümer schon angedeutet haben, worin er sich hier und öfter verwickelt, wo der römischen Alterthümer bey ihm gedacht wird. Es hat eine große Wahrscheinlichkeit daß diese Aenderung durch die Ta- feln vorgeschrieben war: vielleicht durch die letzten wel- che später von der Nation angenommen wurden. Varro sagt 25) die Quästoren wären also genannt worden weil sie die Forderungen des Staats und Verbrechen aufgesucht hätten: welches eine Vereinigung des Amts der alten Blutrichter und der Schatzmeister andeutet: die anfängliche Ernennung der letzten, deren damaliger Amtsnahme vielleicht ein ganz anderer war, durch die Consuln kann nicht bezweifelt werden. Es scheint daß die ursprünglichen Quästoren aus einer patricischen Ma- gistratur eine allgemeine der Nation wurden, welche so der Freyheitsrechte theilhaft wurde die anfänglich nur der erste Stand genoß: daher ihre Wahl auf die Centurien übertragen ward: daß die Verwaltung des Schatzes in ihre unabhängigen Hände niedergelegt, und auch so die Gewalt der höchsten Obrigkeit gemäßigt worden ist.
24) Im 63sten nach der Könige Verbannung. Tacitus An- nal. XI. c. 22.
25) Varro de L. L. IV. c, 14. Quaestores a quaerendo qui conquirerent publicas pecunias et maleficia quae triumviri capitales nunc conquirunt: ab his postea qui quaestionum iudicia exercent, quaestores dicti.
waͤhlt 24): unter dem Volk, von welchem die Wahl einer Magiſtratur vollbracht wird, ſind unſtreitig die Comitien der Centurien zu verſtehen. Wir koͤnnen dieſe Nachricht ohne Zoͤgern auf Tacitus beſtimmtes Zeugniß annehmen, wenn wir gleich die Irrthuͤmer ſchon angedeutet haben, worin er ſich hier und oͤfter verwickelt, wo der roͤmiſchen Alterthuͤmer bey ihm gedacht wird. Es hat eine große Wahrſcheinlichkeit daß dieſe Aenderung durch die Ta- feln vorgeſchrieben war: vielleicht durch die letzten wel- che ſpaͤter von der Nation angenommen wurden. Varro ſagt 25) die Quaͤſtoren waͤren alſo genannt worden weil ſie die Forderungen des Staats und Verbrechen aufgeſucht haͤtten: welches eine Vereinigung des Amts der alten Blutrichter und der Schatzmeiſter andeutet: die anfaͤngliche Ernennung der letzten, deren damaliger Amtsnahme vielleicht ein ganz anderer war, durch die Conſuln kann nicht bezweifelt werden. Es ſcheint daß die urſpruͤnglichen Quaͤſtoren aus einer patriciſchen Ma- giſtratur eine allgemeine der Nation wurden, welche ſo der Freyheitsrechte theilhaft wurde die anfaͤnglich nur der erſte Stand genoß: daher ihre Wahl auf die Centurien uͤbertragen ward: daß die Verwaltung des Schatzes in ihre unabhaͤngigen Haͤnde niedergelegt, und auch ſo die Gewalt der hoͤchſten Obrigkeit gemaͤßigt worden iſt.
24) Im 63ſten nach der Koͤnige Verbannung. Tacitus An- nal. XI. c. 22.
25) Varro de L. L. IV. c, 14. Quæstores a quærendo qui conquirerent publicas pecunias et maleficia quæ triumviri capitales nunc conquirunt: ab his postea qui quæstionum iudicia exercent, quæstores dicti.
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waͤhlt 24): unter dem Volk, von welchem die Wahl einer
Magiſtratur vollbracht wird, ſind unſtreitig die Comitien
der Centurien zu verſtehen. Wir koͤnnen dieſe Nachricht
ohne Zoͤgern auf Tacitus beſtimmtes Zeugniß annehmen,
wenn wir gleich die Irrthuͤmer ſchon angedeutet haben,
worin er ſich hier und oͤfter verwickelt, wo der roͤmiſchen
Alterthuͤmer bey ihm gedacht wird. Es hat eine große
Wahrſcheinlichkeit daß dieſe Aenderung durch die Ta-
feln vorgeſchrieben war: vielleicht durch die letzten wel-
che ſpaͤter von der Nation angenommen wurden. Varro
ſagt 25) die Quaͤſtoren waͤren alſo genannt worden
weil ſie die Forderungen des Staats und Verbrechen
aufgeſucht haͤtten: welches eine Vereinigung des Amts
der alten Blutrichter und der Schatzmeiſter andeutet:
die anfaͤngliche Ernennung der letzten, deren damaliger
Amtsnahme vielleicht ein ganz anderer war, durch die
Conſuln kann nicht bezweifelt werden. Es ſcheint daß
die urſpruͤnglichen Quaͤſtoren aus einer patriciſchen Ma-
giſtratur eine allgemeine der Nation wurden, welche ſo
der Freyheitsrechte theilhaft wurde die anfaͤnglich nur der
erſte Stand genoß: daher ihre Wahl auf die Centurien
uͤbertragen ward: daß die Verwaltung des Schatzes in
ihre unabhaͤngigen Haͤnde niedergelegt, und auch ſo die
Gewalt der hoͤchſten Obrigkeit gemaͤßigt worden iſt.
24) Im 63ſten nach der Koͤnige Verbannung. Tacitus An-
nal. XI. c. 22.
25) Varro de L. L. IV. c, 14. Quæstores a quærendo qui
conquirerent publicas pecunias et maleficia quæ triumviri
capitales nunc conquirunt: ab his postea qui quæstionum
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/130>, abgerufen am 08.05.2024.
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