eines römischen Großen begaben, so läßt es sich nicht be- zweifeln daß auf gleiche Weise vom Anbeginn die Einwoh- ner der unterwürfigen Orte von einem Patron abhingen; und aus diesem Band mochte in vielen Fällen der von einer Stadt hergeleitete Beynahme, wie Camerinus, Me- dullinus, gebildet seyn.
Diese neuen Tribulen stimmten in der Volksgemeinde, von der nur die patricischen Geschlechter ausgeschlossen blieben 22). Wie das in der Veränderung der Stim- mung dieser Versammlung kund wird, wird im Verfolg der Geschichte angedeutet werden.
Die allgemeinen Comitien, oder die der Centurien, wurden durch die zwölf Tafeln zum alleinigen Halsgericht erhoben. Jede Anklage deren Ausgang über Freyheit und Bürgerrecht entschied gehörte vor dieses Gericht 23). Dadurch wurden das consularische Gericht erster Instanz für die Plebejer, und die Verschiedenheit der Gerichts- höfe für beyde Stände aufgehoben: dadurch eben die Einerleyheit des Bürgerrechts entschieden verkündigt.
Im zweyten Jahr nach Abschaffung des Decem- virats wurden die Quästoren zuerst vom Volk er-
22)Plebes dicitur in qua gentes civium patriciae non in- sunt. Capito bey Gellius X. c. 20. Als die alten Begriffe sich ganz verwirrt hatten gab Gajus die barbarische Defini- tion, Plebs est ceteri cives sine senatoribus (l. 238. de V.S.), welche schließen läßt daß ihm kein Glossator mehr gethan haben kann, als er selbst in Unwissenheit des Alterthums an den zwölf Tafeln gesündigt haben muß.
23) Cicero de legib. III. c. 4. 29.
Zweiter Theil. H
eines roͤmiſchen Großen begaben, ſo laͤßt es ſich nicht be- zweifeln daß auf gleiche Weiſe vom Anbeginn die Einwoh- ner der unterwuͤrfigen Orte von einem Patron abhingen; und aus dieſem Band mochte in vielen Faͤllen der von einer Stadt hergeleitete Beynahme, wie Camerinus, Me- dullinus, gebildet ſeyn.
Dieſe neuen Tribulen ſtimmten in der Volksgemeinde, von der nur die patriciſchen Geſchlechter ausgeſchloſſen blieben 22). Wie das in der Veraͤnderung der Stim- mung dieſer Verſammlung kund wird, wird im Verfolg der Geſchichte angedeutet werden.
Die allgemeinen Comitien, oder die der Centurien, wurden durch die zwoͤlf Tafeln zum alleinigen Halsgericht erhoben. Jede Anklage deren Ausgang uͤber Freyheit und Buͤrgerrecht entſchied gehoͤrte vor dieſes Gericht 23). Dadurch wurden das conſulariſche Gericht erſter Inſtanz fuͤr die Plebejer, und die Verſchiedenheit der Gerichts- hoͤfe fuͤr beyde Staͤnde aufgehoben: dadurch eben die Einerleyheit des Buͤrgerrechts entſchieden verkuͤndigt.
Im zweyten Jahr nach Abſchaffung des Decem- virats wurden die Quaͤſtoren zuerſt vom Volk er-
22)Plebes dicitur in qua gentes civium patriciæ non in- sunt. Capito bey Gellius X. c. 20. Als die alten Begriffe ſich ganz verwirrt hatten gab Gajus die barbariſche Defini- tion, Plebs est ceteri cives sine senatoribus (l. 238. de V.S.), welche ſchließen laͤßt daß ihm kein Gloſſator mehr gethan haben kann, als er ſelbſt in Unwiſſenheit des Alterthums an den zwoͤlf Tafeln geſuͤndigt haben muß.
23) Cicero de legib. III. c. 4. 29.
Zweiter Theil. H
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eines roͤmiſchen Großen begaben, ſo laͤßt es ſich nicht be-
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und aus dieſem Band mochte in vielen Faͤllen der von
einer Stadt hergeleitete Beynahme, wie Camerinus, Me-
dullinus, gebildet ſeyn.
Dieſe neuen Tribulen ſtimmten in der Volksgemeinde,
von der nur die patriciſchen Geſchlechter ausgeſchloſſen
blieben 22). Wie das in der Veraͤnderung der Stim-
mung dieſer Verſammlung kund wird, wird im Verfolg
der Geſchichte angedeutet werden.
Die allgemeinen Comitien, oder die der Centurien,
wurden durch die zwoͤlf Tafeln zum alleinigen Halsgericht
erhoben. Jede Anklage deren Ausgang uͤber Freyheit und
Buͤrgerrecht entſchied gehoͤrte vor dieſes Gericht 23).
Dadurch wurden das conſulariſche Gericht erſter Inſtanz
fuͤr die Plebejer, und die Verſchiedenheit der Gerichts-
hoͤfe fuͤr beyde Staͤnde aufgehoben: dadurch eben die
Einerleyheit des Buͤrgerrechts entſchieden verkuͤndigt.
Im zweyten Jahr nach Abſchaffung des Decem-
virats wurden die Quaͤſtoren zuerſt vom Volk er-
22) Plebes dicitur in qua gentes civium patriciæ non in-
sunt. Capito bey Gellius X. c. 20. Als die alten Begriffe
ſich ganz verwirrt hatten gab Gajus die barbariſche Defini-
tion, Plebs est ceteri cives sine senatoribus (l. 238. de V.S.),
welche ſchließen laͤßt daß ihm kein Gloſſator mehr gethan
haben kann, als er ſelbſt in Unwiſſenheit des Alterthums
an den zwoͤlf Tafeln geſuͤndigt haben muß.
23) Cicero de legib. III. c. 4. 29.
Zweiter Theil. H
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/129>, abgerufen am 08.05.2024.
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