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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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der Anspruch möglich, den sie ein Jahr nach der Revolu-
tion welche die Decemvirn gestürzt hatte, machten: wahl-
fähig zum Volkstribunat zu seyn: wenn dieses nun als
Nationalrepräsentation betrachtet ward.

Wie die Plebejer in dieser Hinsicht zu den Patriciern
erhoben wurden, so zog auf der anderen Seite die Vereini-
gung der Stände die cäritischen Bürger, welche der Pa-
tricier Clientel bildeten, zur Gleichheit mit ihnen hinauf,
und gewährte auch diesen Raum in den Tribus. Denn
seit der Gesetzgebung der zwölf Tafeln bleibt von der Ent-
gegenstellung der Plebejer und der Clienten auch nicht die
geringste Spur; vielmehr werden die letzten jetzt zum Volk
gerechnet 19). Noch nicht die Freygelassenen: denn erst
Appius der Blinde brachte diese in die Tribus 20): wohl
aber ihre Nachkommen. Ein Fragment der zwölf Tafeln,
wodurch den Sanates gleiche Rechte mit den Fortes zu-
gesichert werden, scheint, nach einer Deutung mehrerer
älterer Auctoren des Verrius Flaccus 21), sich auf diese
Aenderung zu beziehen. Unter den Sanates sollen die
Bewohner bezwungener abtrünniger Orte zu verstehen
seyn, geheilt durch ihre Reue und Rückkehr, im Gegen-
satz der gesunden treuen. Wie nun, in den späteren Jahr-
hunderten, die unterthänigen Völker sich in die Clientel

eines
19) Livius V. c. 32. Accitis domum tribulibus, clientibus-
que: magna pars plebis erat. VI. c. 18. Quot clientes
circa singulos fuistis patronos.
20) Th. I. S. 388.
21) Festus s. v. Sanates.

der Anſpruch moͤglich, den ſie ein Jahr nach der Revolu-
tion welche die Decemvirn geſtuͤrzt hatte, machten: wahl-
faͤhig zum Volkstribunat zu ſeyn: wenn dieſes nun als
Nationalrepraͤſentation betrachtet ward.

Wie die Plebejer in dieſer Hinſicht zu den Patriciern
erhoben wurden, ſo zog auf der anderen Seite die Vereini-
gung der Staͤnde die caͤritiſchen Buͤrger, welche der Pa-
tricier Clientel bildeten, zur Gleichheit mit ihnen hinauf,
und gewaͤhrte auch dieſen Raum in den Tribus. Denn
ſeit der Geſetzgebung der zwoͤlf Tafeln bleibt von der Ent-
gegenſtellung der Plebejer und der Clienten auch nicht die
geringſte Spur; vielmehr werden die letzten jetzt zum Volk
gerechnet 19). Noch nicht die Freygelaſſenen: denn erſt
Appius der Blinde brachte dieſe in die Tribus 20): wohl
aber ihre Nachkommen. Ein Fragment der zwoͤlf Tafeln,
wodurch den Sanates gleiche Rechte mit den Fortes zu-
geſichert werden, ſcheint, nach einer Deutung mehrerer
aͤlterer Auctoren des Verrius Flaccus 21), ſich auf dieſe
Aenderung zu beziehen. Unter den Sanates ſollen die
Bewohner bezwungener abtruͤnniger Orte zu verſtehen
ſeyn, geheilt durch ihre Reue und Ruͤckkehr, im Gegen-
ſatz der geſunden treuen. Wie nun, in den ſpaͤteren Jahr-
hunderten, die unterthaͤnigen Voͤlker ſich in die Clientel

eines
19) Livius V. c. 32. Accitis domum tribulibus, clientibus-
que: magna pars plebis erat. VI. c. 18. Quot clientes
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20) Th. I. S. 388.
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[112/0128] der Anſpruch moͤglich, den ſie ein Jahr nach der Revolu- tion welche die Decemvirn geſtuͤrzt hatte, machten: wahl- faͤhig zum Volkstribunat zu ſeyn: wenn dieſes nun als Nationalrepraͤſentation betrachtet ward. Wie die Plebejer in dieſer Hinſicht zu den Patriciern erhoben wurden, ſo zog auf der anderen Seite die Vereini- gung der Staͤnde die caͤritiſchen Buͤrger, welche der Pa- tricier Clientel bildeten, zur Gleichheit mit ihnen hinauf, und gewaͤhrte auch dieſen Raum in den Tribus. Denn ſeit der Geſetzgebung der zwoͤlf Tafeln bleibt von der Ent- gegenſtellung der Plebejer und der Clienten auch nicht die geringſte Spur; vielmehr werden die letzten jetzt zum Volk gerechnet 19). Noch nicht die Freygelaſſenen: denn erſt Appius der Blinde brachte dieſe in die Tribus 20): wohl aber ihre Nachkommen. Ein Fragment der zwoͤlf Tafeln, wodurch den Sanates gleiche Rechte mit den Fortes zu- geſichert werden, ſcheint, nach einer Deutung mehrerer aͤlterer Auctoren des Verrius Flaccus 21), ſich auf dieſe Aenderung zu beziehen. Unter den Sanates ſollen die Bewohner bezwungener abtruͤnniger Orte zu verſtehen ſeyn, geheilt durch ihre Reue und Ruͤckkehr, im Gegen- ſatz der geſunden treuen. Wie nun, in den ſpaͤteren Jahr- hunderten, die unterthaͤnigen Voͤlker ſich in die Clientel eines 19) Livius V. c. 32. Accitis domum tribulibus, clientibus- que: magna pars plebis erat. VI. c. 18. Quot clientes circa singulos fuistis patronos. 20) Th. I. S. 388. 21) Feſtus s. v. Sanates.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/128>, abgerufen am 22.11.2024.