bunen nicht: weil ein andrer aus dem Collegium gleich den Tribunen Hülfe gewährte, wenn das Volk von dem Spruch eines seiner Collegen provocirte. Einmüthig un- ter sich, gerecht gegen das Volk, geliebt, in tiefem Frie- den, verwalteten sie die Republik so ruhmwürdig daß alle Stände die Veränderung als Glück priesen.
Von den beyden Haupttheilen der Gesetzgebung konnte die Verfassung des Privatrechts ohne Gefahr einem von beyden Ständen ausschließlich anvertraut werden: denn nur ein blindes Vorurtheil hätte der Verwirrung des Rechts das Wort reden können; sie brachte niemanden Vortheil. Auch waren die Decemvirn nicht Gesetzerfinder, sondern ihr erstes Geschäft war schon gültige Gesetze zu sammeln; wie die herkömmlichen germanischer Völker aufgeschrieben sind: dann lag ihnen ob aus allen zu wäh- len was allgemein gültig in Kraft treten sollte: ihre Aus- wahl zu ergänzen: die Willkühr wo sie herrschte gegen feste Regeln zu vertauschen. Sie erfüllten ihren Beruf ein all- gemeines römisches Recht anstatt der bisherigen Standes- und Localrechte zu verfassen 13).
Es ist schon gesagt worden daß die Gesetze der zwölf Tafeln, so weit ihr Inhalt bekannt ist, durchaus eigen- thümlich italisch, und weder von griechischer Philosophie noch von griechischer Staatsklugheit abgeleitet waren. Eine alte Sage nennt zwar als Gehülfen der Decemvirn
13) Auch auf diese Abfassung eines allgemeinen bürgerlichen und Criminalrechts scheint zu deuten Livius III. c. 34. Se -- omnibus summis infimisque jura aequasse, und c. 56. quod aequandarum legum causa -- consulatu abisset.
bunen nicht: weil ein andrer aus dem Collegium gleich den Tribunen Huͤlfe gewaͤhrte, wenn das Volk von dem Spruch eines ſeiner Collegen provocirte. Einmuͤthig un- ter ſich, gerecht gegen das Volk, geliebt, in tiefem Frie- den, verwalteten ſie die Republik ſo ruhmwuͤrdig daß alle Staͤnde die Veraͤnderung als Gluͤck prieſen.
Von den beyden Haupttheilen der Geſetzgebung konnte die Verfaſſung des Privatrechts ohne Gefahr einem von beyden Staͤnden ausſchließlich anvertraut werden: denn nur ein blindes Vorurtheil haͤtte der Verwirrung des Rechts das Wort reden koͤnnen; ſie brachte niemanden Vortheil. Auch waren die Decemvirn nicht Geſetzerfinder, ſondern ihr erſtes Geſchaͤft war ſchon guͤltige Geſetze zu ſammeln; wie die herkoͤmmlichen germaniſcher Voͤlker aufgeſchrieben ſind: dann lag ihnen ob aus allen zu waͤh- len was allgemein guͤltig in Kraft treten ſollte: ihre Aus- wahl zu ergaͤnzen: die Willkuͤhr wo ſie herrſchte gegen feſte Regeln zu vertauſchen. Sie erfuͤllten ihren Beruf ein all- gemeines roͤmiſches Recht anſtatt der bisherigen Standes- und Localrechte zu verfaſſen 13).
Es iſt ſchon geſagt worden daß die Geſetze der zwoͤlf Tafeln, ſo weit ihr Inhalt bekannt iſt, durchaus eigen- thuͤmlich italiſch, und weder von griechiſcher Philoſophie noch von griechiſcher Staatsklugheit abgeleitet waren. Eine alte Sage nennt zwar als Gehuͤlfen der Decemvirn
13) Auch auf dieſe Abfaſſung eines allgemeinen buͤrgerlichen und Criminalrechts ſcheint zu deuten Livius III. c. 34. Se — omnibus summis infimisque jura æquasse, und c. 56. quod æquandarum legum causa — consulatu abisset.
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bunen nicht: weil ein andrer aus dem Collegium gleich den
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Spruch eines ſeiner Collegen provocirte. Einmuͤthig un-
ter ſich, gerecht gegen das Volk, geliebt, in tiefem Frie-
den, verwalteten ſie die Republik ſo ruhmwuͤrdig daß alle
Staͤnde die Veraͤnderung als Gluͤck prieſen.
Von den beyden Haupttheilen der Geſetzgebung
konnte die Verfaſſung des Privatrechts ohne Gefahr einem
von beyden Staͤnden ausſchließlich anvertraut werden:
denn nur ein blindes Vorurtheil haͤtte der Verwirrung des
Rechts das Wort reden koͤnnen; ſie brachte niemanden
Vortheil. Auch waren die Decemvirn nicht Geſetzerfinder,
ſondern ihr erſtes Geſchaͤft war ſchon guͤltige Geſetze zu
ſammeln; wie die herkoͤmmlichen germaniſcher Voͤlker
aufgeſchrieben ſind: dann lag ihnen ob aus allen zu waͤh-
len was allgemein guͤltig in Kraft treten ſollte: ihre Aus-
wahl zu ergaͤnzen: die Willkuͤhr wo ſie herrſchte gegen feſte
Regeln zu vertauſchen. Sie erfuͤllten ihren Beruf ein all-
gemeines roͤmiſches Recht anſtatt der bisherigen Standes-
und Localrechte zu verfaſſen 13).
Es iſt ſchon geſagt worden daß die Geſetze der zwoͤlf
Tafeln, ſo weit ihr Inhalt bekannt iſt, durchaus eigen-
thuͤmlich italiſch, und weder von griechiſcher Philoſophie
noch von griechiſcher Staatsklugheit abgeleitet waren.
Eine alte Sage nennt zwar als Gehuͤlfen der Decemvirn
13) Auch auf dieſe Abfaſſung eines allgemeinen buͤrgerlichen
und Criminalrechts ſcheint zu deuten Livius III. c. 34. Se —
omnibus summis infimisque jura æquasse, und c. 56. quod
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/125>, abgerufen am 08.05.2024.
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