Jahrhunderts wieder gewonnen ward, aber das Verhält- niß der Verbündeten war dennoch ehrenvoll und vortheil- haft. Sie waren wohl schon damals, wie durch das Bündniß des Consuls Cassius vom Jahr 261 71) berech- tigt, die Hälfte der eroberten Ländereyen zu erhalten, aus denen sich der Ager Latinus bildete 72), den man sich so wenig als die Römischen Domainen zusammenhängend denken muß, sondern zerstreut, wie er aus den verschie- denen confiscirten Feldmarken entstanden war. Wahr- scheinlich als eine Abfindung statt der Theilung, wurden aber auch von Rom als dem Haupt des Bundes, latini- sche Colonieen gestiftet: Städte, bey deren ersten Ansiede- lung Latiner und Römer berechtigt waren die Bürger zu bilden, und bis zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Zahl der Landlose bey dem Magistrat der für die Einrich- tung der Colonie ernannt war Aufnahme zu fordern. Von dem Jahr 416 blieb ihnen nur das Recht dieser Theilnah- me, da sie alle Vorzüge eines gleichen Bündnisses einge- büßt hatten. Eine solche Colonie war nun eine latinische Stadt mit denselben Rechten wie die alten verbündeten, welche, seitdem latinische Colonieen entstanden, von ih- nen durch den Beynahmen der Alten, Prisci, unterschie- den wurden: ein Beynahme der noch näher die ächtlatini- schen von den Volskischen Städten, die ihnen späterhin beygerechnet wurden, unterschied. Ihr Contingent zum Heer war in der Stiftungsurkunde bestimmt und diente mit den übrigen Latinern. Römer, welche bey der ur-
71) Dionysius VI. c. 95.
72) Livius VIII. c. 11.
Jahrhunderts wieder gewonnen ward, aber das Verhaͤlt- niß der Verbuͤndeten war dennoch ehrenvoll und vortheil- haft. Sie waren wohl ſchon damals, wie durch das Buͤndniß des Conſuls Caſſius vom Jahr 261 71) berech- tigt, die Haͤlfte der eroberten Laͤndereyen zu erhalten, aus denen ſich der Ager Latinus bildete 72), den man ſich ſo wenig als die Roͤmiſchen Domainen zuſammenhaͤngend denken muß, ſondern zerſtreut, wie er aus den verſchie- denen confiscirten Feldmarken entſtanden war. Wahr- ſcheinlich als eine Abfindung ſtatt der Theilung, wurden aber auch von Rom als dem Haupt des Bundes, latini- ſche Colonieen geſtiftet: Staͤdte, bey deren erſten Anſiede- lung Latiner und Roͤmer berechtigt waren die Buͤrger zu bilden, und bis zur Erfuͤllung der geſetzlich beſtimmten Zahl der Landloſe bey dem Magiſtrat der fuͤr die Einrich- tung der Colonie ernannt war Aufnahme zu fordern. Von dem Jahr 416 blieb ihnen nur das Recht dieſer Theilnah- me, da ſie alle Vorzuͤge eines gleichen Buͤndniſſes einge- buͤßt hatten. Eine ſolche Colonie war nun eine latiniſche Stadt mit denſelben Rechten wie die alten verbuͤndeten, welche, ſeitdem latiniſche Colonieen entſtanden, von ih- nen durch den Beynahmen der Alten, Prisci, unterſchie- den wurden: ein Beynahme der noch naͤher die aͤchtlatini- ſchen von den Volskiſchen Staͤdten, die ihnen ſpaͤterhin beygerechnet wurden, unterſchied. Ihr Contingent zum Heer war in der Stiftungsurkunde beſtimmt und diente mit den uͤbrigen Latinern. Roͤmer, welche bey der ur-
71) Dionyſius VI. c. 95.
72) Livius VIII. c. 11.
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Jahrhunderts wieder gewonnen ward, aber das Verhaͤlt-
niß der Verbuͤndeten war dennoch ehrenvoll und vortheil-
haft. Sie waren wohl ſchon damals, wie durch das
Buͤndniß des Conſuls Caſſius vom Jahr 261 71) berech-
tigt, die Haͤlfte der eroberten Laͤndereyen zu erhalten, aus
denen ſich der Ager Latinus bildete 72), den man ſich ſo
wenig als die Roͤmiſchen Domainen zuſammenhaͤngend
denken muß, ſondern zerſtreut, wie er aus den verſchie-
denen confiscirten Feldmarken entſtanden war. Wahr-
ſcheinlich als eine Abfindung ſtatt der Theilung, wurden
aber auch von Rom als dem Haupt des Bundes, latini-
ſche Colonieen geſtiftet: Staͤdte, bey deren erſten Anſiede-
lung Latiner und Roͤmer berechtigt waren die Buͤrger zu
bilden, und bis zur Erfuͤllung der geſetzlich beſtimmten
Zahl der Landloſe bey dem Magiſtrat der fuͤr die Einrich-
tung der Colonie ernannt war Aufnahme zu fordern. Von
dem Jahr 416 blieb ihnen nur das Recht dieſer Theilnah-
me, da ſie alle Vorzuͤge eines gleichen Buͤndniſſes einge-
buͤßt hatten. Eine ſolche Colonie war nun eine latiniſche
Stadt mit denſelben Rechten wie die alten verbuͤndeten,
welche, ſeitdem latiniſche Colonieen entſtanden, von ih-
nen durch den Beynahmen der Alten, Prisci, unterſchie-
den wurden: ein Beynahme der noch naͤher die aͤchtlatini-
ſchen von den Volskiſchen Staͤdten, die ihnen ſpaͤterhin
beygerechnet wurden, unterſchied. Ihr Contingent zum
Heer war in der Stiftungsurkunde beſtimmt und diente
mit den uͤbrigen Latinern. Roͤmer, welche bey der ur-
71) Dionyſius VI. c. 95.
72) Livius VIII. c. 11.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/324>, abgerufen am 22.11.2024.
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