setze, welches der Richter aus vollständiger Er- wägung des ihm vorliegenden Streites sich bil- det, allezeit der Vergangenheit der Rang, oder der Vortritt, aber noch nicht ein unbedingter Vor- zug vor der Gegenwart. Das Verhältniß der hypothekarischen Gläubiger (des Geld-Interesse) zum Grundeigenthümer (oder dem Land-Inte- resse) kann durch die Erfahrung eines ganzen Jahrhunderts in einem bestimmten Lande reiflich erwogen, und eine Gesetzgebung darauf errichtet seyn, die der gewöhnlichen Lage der Dinge voll- kommen entspricht. Auf diese Gesetzgebung soll ein ritterschaftliches Credit-System, wie unter andern in mehreren Provinzen des Preußischen Staates, errichtet worden seyn. -- Jetzt bricht ein verheerender Krieg aus; der Grundeigenthümer wird dem Bankerott nahe gebracht; die Regie- rung kommt ihm durch moratoria zu Hülfe, und in den Provinzen, wo Credit-Systeme vorhan- den sind, fallen die Obligationen im Werthe. Noch einige andre Umstände treten hinzu, um Verwirrung in das bis dahin so wohlgeordnete und so lange bestandene Verhältniß zwischen dem Grund-Eigenthümer und dem Geld-Eigenthümer zu bringen. -- Denken Sie Sich das Gewühl von Prozessen, welche die Regierung, und größ- ten Theils das Verhältniß des Grund-Eigen-
thü-
ſetze, welches der Richter aus vollſtaͤndiger Er- waͤgung des ihm vorliegenden Streites ſich bil- det, allezeit der Vergangenheit der Rang, oder der Vortritt, aber noch nicht ein unbedingter Vor- zug vor der Gegenwart. Das Verhaͤltniß der hypothekariſchen Glaͤubiger (des Geld-Intereſſe) zum Grundeigenthuͤmer (oder dem Land-Inte- reſſe) kann durch die Erfahrung eines ganzen Jahrhunderts in einem beſtimmten Lande reiflich erwogen, und eine Geſetzgebung darauf errichtet ſeyn, die der gewoͤhnlichen Lage der Dinge voll- kommen entſpricht. Auf dieſe Geſetzgebung ſoll ein ritterſchaftliches Credit-Syſtem, wie unter andern in mehreren Provinzen des Preußiſchen Staates, errichtet worden ſeyn. — Jetzt bricht ein verheerender Krieg aus; der Grundeigenthuͤmer wird dem Bankerott nahe gebracht; die Regie- rung kommt ihm durch moratoria zu Huͤlfe, und in den Provinzen, wo Credit-Syſteme vorhan- den ſind, fallen die Obligationen im Werthe. Noch einige andre Umſtaͤnde treten hinzu, um Verwirrung in das bis dahin ſo wohlgeordnete und ſo lange beſtandene Verhaͤltniß zwiſchen dem Grund-Eigenthuͤmer und dem Geld-Eigenthuͤmer zu bringen. — Denken Sie Sich das Gewuͤhl von Prozeſſen, welche die Regierung, und groͤß- ten Theils das Verhaͤltniß des Grund-Eigen-
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ſetze, welches der Richter aus vollſtaͤndiger Er-
waͤgung des ihm vorliegenden Streites ſich bil-
det, allezeit der Vergangenheit der Rang, oder
der Vortritt, aber noch nicht ein unbedingter Vor-
zug vor der Gegenwart. Das Verhaͤltniß der
hypothekariſchen Glaͤubiger (des Geld-Intereſſe)
zum Grundeigenthuͤmer (oder dem Land-Inte-
reſſe) kann durch die Erfahrung eines ganzen
Jahrhunderts in einem beſtimmten Lande reiflich
erwogen, und eine Geſetzgebung darauf errichtet
ſeyn, die der gewoͤhnlichen Lage der Dinge voll-
kommen entſpricht. Auf dieſe Geſetzgebung ſoll
ein ritterſchaftliches Credit-Syſtem, wie unter
andern in mehreren Provinzen des Preußiſchen
Staates, errichtet worden ſeyn. — Jetzt bricht ein
verheerender Krieg aus; der Grundeigenthuͤmer
wird dem Bankerott nahe gebracht; die Regie-
rung kommt ihm durch moratoria zu Huͤlfe, und
in den Provinzen, wo Credit-Syſteme vorhan-
den ſind, fallen die Obligationen im Werthe.
Noch einige andre Umſtaͤnde treten hinzu, um
Verwirrung in das bis dahin ſo wohlgeordnete
und ſo lange beſtandene Verhaͤltniß zwiſchen dem
Grund-Eigenthuͤmer und dem Geld-Eigenthuͤmer
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/226>, abgerufen am 22.11.2024.
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