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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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lösen im Stande sind, welchen aber die Macht zu einer immer
sicheren Vertheidigung gegen Außen fehlt. Weit weniger ent-
sprechen gerechten Forderungen solche Staaten, welche die sach-
lichen und geistigen Mittel nicht besitzen, um alle nothwen-
digen Einrichtungen genügend zu treffen, und bei welchen
namentlich solche Anstalten unvollkommen oder ganz unmöglich
sind, deren Gedeihen durch eine große Anzahl von Theilneh-
mern oder eine ausgedehnte Gebietsstrecke bedingt ist. (Oberste
Gerichte; Hochschulen; Posten; Eisenbahnen; ein Zollsystem.)
Im ersten Falle genügt eine Verbindung mehrerer schwäche-
rer Staaten zu einem bloß völkerrechtlichen Ganzen, in wel-
chem die innere Selbstständigkeit und Regierung der einzelnen
Genossen unangetastet bleibt, und nur zur Abwehr gegen
Außen gemeinschaftliche Verabredungen und Anstalten getroffen
sind; also ein Staatenbund. Noch schwächere und unzu-
reichendere Staaten dagegen müssen sich zu ihrer Ergänzung der
Bildung einer gemeinschaftlichen, über ihnen allen stehenden
und Schutz und Hülfe in ausreichendem Maaße gewähren-
den Staatsgewalt unterwerfen, damit aber an diese einen
entsprechenden Theil ihrer eigenen Souveränität abtreten. Hier-
durch entsteht ein doppeltes Verhältniß, Bundesstaat ge-
nannt, dessen bezeichnende Eigenthümlichkeit das Vorhandensein
von zwei Gewalten mit entsprechenden Organisationen ist. -- Bei-
derlei Staatenverbindungen sind allerdings von mannchfachen
Schwierigkeiten und Mängeln begleitet, und bleiben immer nur
Nothbehelfe im Vergleiche mit großen einheitlichen Staaten;
allein unter gegebenen Umständen sind sie doch eine unentbehr-
liche und naturgemäße Gliederung des menschlichen Zusammen-
lebens. Die Einrichtung beider Vereinigungsarten ist verschie-
den. Bei einem bloßen Staatenbunde ist ein beständiges Or-
gan der Gesammtheit nicht eben unerläßlich, und es mag auch
durch nur zeitweise Zusammenkünfte und selbst durch schrift-

löſen im Stande ſind, welchen aber die Macht zu einer immer
ſicheren Vertheidigung gegen Außen fehlt. Weit weniger ent-
ſprechen gerechten Forderungen ſolche Staaten, welche die ſach-
lichen und geiſtigen Mittel nicht beſitzen, um alle nothwen-
digen Einrichtungen genügend zu treffen, und bei welchen
namentlich ſolche Anſtalten unvollkommen oder ganz unmöglich
ſind, deren Gedeihen durch eine große Anzahl von Theilneh-
mern oder eine ausgedehnte Gebietsſtrecke bedingt iſt. (Oberſte
Gerichte; Hochſchulen; Poſten; Eiſenbahnen; ein Zollſyſtem.)
Im erſten Falle genügt eine Verbindung mehrerer ſchwäche-
rer Staaten zu einem bloß völkerrechtlichen Ganzen, in wel-
chem die innere Selbſtſtändigkeit und Regierung der einzelnen
Genoſſen unangetaſtet bleibt, und nur zur Abwehr gegen
Außen gemeinſchaftliche Verabredungen und Anſtalten getroffen
ſind; alſo ein Staatenbund. Noch ſchwächere und unzu-
reichendere Staaten dagegen müſſen ſich zu ihrer Ergänzung der
Bildung einer gemeinſchaftlichen, über ihnen allen ſtehenden
und Schutz und Hülfe in ausreichendem Maaße gewähren-
den Staatsgewalt unterwerfen, damit aber an dieſe einen
entſprechenden Theil ihrer eigenen Souveränität abtreten. Hier-
durch entſteht ein doppeltes Verhältniß, Bundesſtaat ge-
nannt, deſſen bezeichnende Eigenthümlichkeit das Vorhandenſein
von zwei Gewalten mit entſprechenden Organiſationen iſt. — Bei-
derlei Staatenverbindungen ſind allerdings von mannchfachen
Schwierigkeiten und Mängeln begleitet, und bleiben immer nur
Nothbehelfe im Vergleiche mit großen einheitlichen Staaten;
allein unter gegebenen Umſtänden ſind ſie doch eine unentbehr-
liche und naturgemäße Gliederung des menſchlichen Zuſammen-
lebens. Die Einrichtung beider Vereinigungsarten iſt verſchie-
den. Bei einem bloßen Staatenbunde iſt ein beſtändiges Or-
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[37/0051] löſen im Stande ſind, welchen aber die Macht zu einer immer ſicheren Vertheidigung gegen Außen fehlt. Weit weniger ent- ſprechen gerechten Forderungen ſolche Staaten, welche die ſach- lichen und geiſtigen Mittel nicht beſitzen, um alle nothwen- digen Einrichtungen genügend zu treffen, und bei welchen namentlich ſolche Anſtalten unvollkommen oder ganz unmöglich ſind, deren Gedeihen durch eine große Anzahl von Theilneh- mern oder eine ausgedehnte Gebietsſtrecke bedingt iſt. (Oberſte Gerichte; Hochſchulen; Poſten; Eiſenbahnen; ein Zollſyſtem.) Im erſten Falle genügt eine Verbindung mehrerer ſchwäche- rer Staaten zu einem bloß völkerrechtlichen Ganzen, in wel- chem die innere Selbſtſtändigkeit und Regierung der einzelnen Genoſſen unangetaſtet bleibt, und nur zur Abwehr gegen Außen gemeinſchaftliche Verabredungen und Anſtalten getroffen ſind; alſo ein Staatenbund. Noch ſchwächere und unzu- reichendere Staaten dagegen müſſen ſich zu ihrer Ergänzung der Bildung einer gemeinſchaftlichen, über ihnen allen ſtehenden und Schutz und Hülfe in ausreichendem Maaße gewähren- den Staatsgewalt unterwerfen, damit aber an dieſe einen entſprechenden Theil ihrer eigenen Souveränität abtreten. Hier- durch entſteht ein doppeltes Verhältniß, Bundesſtaat ge- nannt, deſſen bezeichnende Eigenthümlichkeit das Vorhandenſein von zwei Gewalten mit entſprechenden Organiſationen iſt. — Bei- derlei Staatenverbindungen ſind allerdings von mannchfachen Schwierigkeiten und Mängeln begleitet, und bleiben immer nur Nothbehelfe im Vergleiche mit großen einheitlichen Staaten; allein unter gegebenen Umſtänden ſind ſie doch eine unentbehr- liche und naturgemäße Gliederung des menſchlichen Zuſammen- lebens. Die Einrichtung beider Vereinigungsarten iſt verſchie- den. Bei einem bloßen Staatenbunde iſt ein beſtändiges Or- gan der Geſammtheit nicht eben unerläßlich, und es mag auch durch nur zeitweiſe Zuſammenkünfte und ſelbſt durch ſchrift-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/51>, abgerufen am 01.05.2024.