lichen Verkehr das Gemeinschaftliche verabredet werden. Doch wird allerdings auch hier die Ueberwachung der vertragsmäßi- gen Leistungen sowie der Verkehr unter den Genossen erleich- tert sein durch einen gemeinschaftlichen beständigen Rath, in welchem die Mitglieder, vielleicht mit verschiedenem Stimmrechte je nach ihrer Bedeutung und Leistung, vertreten sind. Natür- lich nimmt aber eine solche Versammlung niemals die Eigen- schaften einer Regierung an, sondern bleibt immer eine Zu- sammenkunft von Abgeordneten selbstständiger und nur zu einzelnen Zwecken verbündeter Staaten. Ein Bundesstaat dage- gen bedarf einer förmlichen Staatsgewalt, eines eigenen In- habers derselben, einer regelmäßigen Organisation der unter- geordneten Behörden, kurz einer Verfassung und Verwaltung. Im Uebrigen kann sowohl der Hauptgedanke eines solchen gemeinschaftlichen Staates, als die Form der Ausführung verschieden sein, je nach der Art der einzelnen verbundenen Staaten und nach der Zweckmäßigkeit.
3. Was endlich die Ausbildung eines höhern Gesammt- lebens der Menschheit durch Zusammenwirken der einzelnen Staaten, oder etwa auch Staatenverbindungen, betrifft, so ist einleuchtend, daß in derselben Weise, wie die Erreichung der Lebenszwecke der einzelnen Persönlichkeit durch Zusammenlegung der Kräfte, Theilung der Arbeit und gegenseitige geistige An- regung vieler Menschen gefördert wird, ähnliche Vortheile entstehen müssen, wenn ganze staatliche Vereine zu einem orga- nischen Wirken zusammentreten. In einem solchen Vereine wäre nicht nur Rechtsschutz ausgiebig beschafft; sondern es könnten auch durch großartige Anwendung einer Seits von Mittel- und Kraft-Zusammenlegung anderer Seits von örtlicher Ar- beitstheilung sachliche und geistige Güter geschaffen werden, zu deren Erzeugung die Mittel der einzelnen, wenngleich zu den nächsten Zwecken genügenden, Staaten niemals hinreichen wür-
lichen Verkehr das Gemeinſchaftliche verabredet werden. Doch wird allerdings auch hier die Ueberwachung der vertragsmäßi- gen Leiſtungen ſowie der Verkehr unter den Genoſſen erleich- tert ſein durch einen gemeinſchaftlichen beſtändigen Rath, in welchem die Mitglieder, vielleicht mit verſchiedenem Stimmrechte je nach ihrer Bedeutung und Leiſtung, vertreten ſind. Natür- lich nimmt aber eine ſolche Verſammlung niemals die Eigen- ſchaften einer Regierung an, ſondern bleibt immer eine Zu- ſammenkunft von Abgeordneten ſelbſtſtändiger und nur zu einzelnen Zwecken verbündeter Staaten. Ein Bundesſtaat dage- gen bedarf einer förmlichen Staatsgewalt, eines eigenen In- habers derſelben, einer regelmäßigen Organiſation der unter- geordneten Behörden, kurz einer Verfaſſung und Verwaltung. Im Uebrigen kann ſowohl der Hauptgedanke eines ſolchen gemeinſchaftlichen Staates, als die Form der Ausführung verſchieden ſein, je nach der Art der einzelnen verbundenen Staaten und nach der Zweckmäßigkeit.
3. Was endlich die Ausbildung eines höhern Geſammt- lebens der Menſchheit durch Zuſammenwirken der einzelnen Staaten, oder etwa auch Staatenverbindungen, betrifft, ſo iſt einleuchtend, daß in derſelben Weiſe, wie die Erreichung der Lebenszwecke der einzelnen Perſönlichkeit durch Zuſammenlegung der Kräfte, Theilung der Arbeit und gegenſeitige geiſtige An- regung vieler Menſchen gefördert wird, ähnliche Vortheile entſtehen müſſen, wenn ganze ſtaatliche Vereine zu einem orga- niſchen Wirken zuſammentreten. In einem ſolchen Vereine wäre nicht nur Rechtsſchutz ausgiebig beſchafft; ſondern es könnten auch durch großartige Anwendung einer Seits von Mittel- und Kraft-Zuſammenlegung anderer Seits von örtlicher Ar- beitstheilung ſachliche und geiſtige Güter geſchaffen werden, zu deren Erzeugung die Mittel der einzelnen, wenngleich zu den nächſten Zwecken genügenden, Staaten niemals hinreichen wür-
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lichen Verkehr das Gemeinſchaftliche verabredet werden. Doch
wird allerdings auch hier die Ueberwachung der vertragsmäßi-
gen Leiſtungen ſowie der Verkehr unter den Genoſſen erleich-
tert ſein durch einen gemeinſchaftlichen beſtändigen Rath, in
welchem die Mitglieder, vielleicht mit verſchiedenem Stimmrechte
je nach ihrer Bedeutung und Leiſtung, vertreten ſind. Natür-
lich nimmt aber eine ſolche Verſammlung niemals die Eigen-
ſchaften einer Regierung an, ſondern bleibt immer eine Zu-
ſammenkunft von Abgeordneten ſelbſtſtändiger und nur zu
einzelnen Zwecken verbündeter Staaten. Ein Bundesſtaat dage-
gen bedarf einer förmlichen Staatsgewalt, eines eigenen In-
habers derſelben, einer regelmäßigen Organiſation der unter-
geordneten Behörden, kurz einer Verfaſſung und Verwaltung.
Im Uebrigen kann ſowohl der Hauptgedanke eines ſolchen
gemeinſchaftlichen Staates, als die Form der Ausführung
verſchieden ſein, je nach der Art der einzelnen verbundenen
Staaten und nach der Zweckmäßigkeit.
3. Was endlich die Ausbildung eines höhern Geſammt-
lebens der Menſchheit durch Zuſammenwirken der einzelnen
Staaten, oder etwa auch Staatenverbindungen, betrifft, ſo iſt
einleuchtend, daß in derſelben Weiſe, wie die Erreichung der
Lebenszwecke der einzelnen Perſönlichkeit durch Zuſammenlegung
der Kräfte, Theilung der Arbeit und gegenſeitige geiſtige An-
regung vieler Menſchen gefördert wird, ähnliche Vortheile
entſtehen müſſen, wenn ganze ſtaatliche Vereine zu einem orga-
niſchen Wirken zuſammentreten. In einem ſolchen Vereine wäre
nicht nur Rechtsſchutz ausgiebig beſchafft; ſondern es könnten
auch durch großartige Anwendung einer Seits von Mittel-
und Kraft-Zuſammenlegung anderer Seits von örtlicher Ar-
beitstheilung ſachliche und geiſtige Güter geſchaffen werden, zu
deren Erzeugung die Mittel der einzelnen, wenngleich zu den
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/52>, abgerufen am 22.11.2024.
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