bestimmungen und Einrichtungen, Gleichheit der Interessen gegenüber von Dritten, Verschiedenheit der Lebensrichtung, Ver- tretung einzelner Angehörigen in deren Beziehung zum Aus- lande, geben vielfache Veranlassung zu Verhandlungen und Ver- abredungen; wohl aber auch zu Streitigkeiten und Feindschaft.
Eine vernünftige Ordnung aller dieser Verhältnisse ist unerläßlich, sowohl weil eine Unklarheit oder ein in Handlun- gen übergehender Widerstreit in den auswärtigen Beziehungen die inneren Einrichtungen im eigenen Lande stören, als weil Zwiespalt mit den Nachbarn nicht nur die Beziehungen der einzelnen Bürger zu denselben gefährden, sondern auch die diesseitige Gesammtheit in ihren Ansprüchen und vielleicht selbst in ihrem Dasein bedrohen würde. Diese vernünftige Ordnung der internationalen Verhältnisse aber kann wieder von verschie- denen Gesichtspunkten ausgehen, nämlich vom sittlichen, reli- giösen, rechtlichen, wirthschaftlichen und von dem der Klugheit. Am nothwendigsten und ausgiebigsten ist freilich eine rechtliche Ordnung; und deßhalb ist denn auch diese (das Völkerrecht), die bei weitem häufigste und bestimmteste, während eine Fest- stellung des aus den übrigen Gesichtspunkten sich ergebenden Gesammtlebens zum Theil eine höhere Gesittigung verlangt, zu welcher Völker nur seltener sich aufschwingen, (wie z. B. die Ordnung der internationalen Beziehung nach den Geboten des reinen Sittengesetzes,) zum Theile schwer in bestimmte und un- wandelbare Regeln zu bringen ist, (wie namentlich die Klug- heitslehre für die auswärtigen Verhältnisse.)
2. Die Unzulänglichkeit einzelner, besonders klei- nerer, Staaten ist allerdings ein großer Fehler; allein um so nothwendiger ist eine Ergänzung. Am wenigsten vom Begriffe eines genügenden Staates entfernt sind diejenigen, welche zwar ihren Organismus leidlich zu bewerkstelligen nnd damit we- nigstens den größeren Theil der Aufgaben im Inneren zu
beſtimmungen und Einrichtungen, Gleichheit der Intereſſen gegenüber von Dritten, Verſchiedenheit der Lebensrichtung, Ver- tretung einzelner Angehörigen in deren Beziehung zum Aus- lande, geben vielfache Veranlaſſung zu Verhandlungen und Ver- abredungen; wohl aber auch zu Streitigkeiten und Feindſchaft.
Eine vernünftige Ordnung aller dieſer Verhältniſſe iſt unerläßlich, ſowohl weil eine Unklarheit oder ein in Handlun- gen übergehender Widerſtreit in den auswärtigen Beziehungen die inneren Einrichtungen im eigenen Lande ſtören, als weil Zwieſpalt mit den Nachbarn nicht nur die Beziehungen der einzelnen Bürger zu denſelben gefährden, ſondern auch die diesſeitige Geſammtheit in ihren Anſprüchen und vielleicht ſelbſt in ihrem Daſein bedrohen würde. Dieſe vernünftige Ordnung der internationalen Verhältniſſe aber kann wieder von verſchie- denen Geſichtspunkten ausgehen, nämlich vom ſittlichen, reli- giöſen, rechtlichen, wirthſchaftlichen und von dem der Klugheit. Am nothwendigſten und ausgiebigſten iſt freilich eine rechtliche Ordnung; und deßhalb iſt denn auch dieſe (das Völkerrecht), die bei weitem häufigſte und beſtimmteſte, während eine Feſt- ſtellung des aus den übrigen Geſichtspunkten ſich ergebenden Geſammtlebens zum Theil eine höhere Geſittigung verlangt, zu welcher Völker nur ſeltener ſich aufſchwingen, (wie z. B. die Ordnung der internationalen Beziehung nach den Geboten des reinen Sittengeſetzes,) zum Theile ſchwer in beſtimmte und un- wandelbare Regeln zu bringen iſt, (wie namentlich die Klug- heitslehre für die auswärtigen Verhältniſſe.)
2. Die Unzulänglichkeit einzelner, beſonders klei- nerer, Staaten iſt allerdings ein großer Fehler; allein um ſo nothwendiger iſt eine Ergänzung. Am wenigſten vom Begriffe eines genügenden Staates entfernt ſind diejenigen, welche zwar ihren Organismus leidlich zu bewerkſtelligen nnd damit we- nigſtens den größeren Theil der Aufgaben im Inneren zu
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beſtimmungen und Einrichtungen, Gleichheit der Intereſſen
gegenüber von Dritten, Verſchiedenheit der Lebensrichtung, Ver-
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lande, geben vielfache Veranlaſſung zu Verhandlungen und Ver-
abredungen; wohl aber auch zu Streitigkeiten und Feindſchaft.
Eine vernünftige Ordnung aller dieſer Verhältniſſe iſt
unerläßlich, ſowohl weil eine Unklarheit oder ein in Handlun-
gen übergehender Widerſtreit in den auswärtigen Beziehungen
die inneren Einrichtungen im eigenen Lande ſtören, als weil
Zwieſpalt mit den Nachbarn nicht nur die Beziehungen der
einzelnen Bürger zu denſelben gefährden, ſondern auch die
diesſeitige Geſammtheit in ihren Anſprüchen und vielleicht ſelbſt
in ihrem Daſein bedrohen würde. Dieſe vernünftige Ordnung
der internationalen Verhältniſſe aber kann wieder von verſchie-
denen Geſichtspunkten ausgehen, nämlich vom ſittlichen, reli-
giöſen, rechtlichen, wirthſchaftlichen und von dem der Klugheit.
Am nothwendigſten und ausgiebigſten iſt freilich eine rechtliche
Ordnung; und deßhalb iſt denn auch dieſe (das Völkerrecht),
die bei weitem häufigſte und beſtimmteſte, während eine Feſt-
ſtellung des aus den übrigen Geſichtspunkten ſich ergebenden
Geſammtlebens zum Theil eine höhere Geſittigung verlangt, zu
welcher Völker nur ſeltener ſich aufſchwingen, (wie z. B. die
Ordnung der internationalen Beziehung nach den Geboten des
reinen Sittengeſetzes,) zum Theile ſchwer in beſtimmte und un-
wandelbare Regeln zu bringen iſt, (wie namentlich die Klug-
heitslehre für die auswärtigen Verhältniſſe.)
2. Die Unzulänglichkeit einzelner, beſonders klei-
nerer, Staaten iſt allerdings ein großer Fehler; allein um ſo
nothwendiger iſt eine Ergänzung. Am wenigſten vom Begriffe
eines genügenden Staates entfernt ſind diejenigen, welche zwar
ihren Organismus leidlich zu bewerkſtelligen nnd damit we-
nigſtens den größeren Theil der Aufgaben im Inneren zu
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/50>, abgerufen am 22.11.2024.
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