einrichtungen ohne Widerstand durchzusetzen; im andern Falle werden die zur Leitung der allgemeinen Angelegenheiten Be- fugten das Beste wollen und vollbringen. -- Eine nähere Prüfung zeigt jedoch, daß der Besitz großen Einflusses an sich noch keine rationelle Begründung eines ausschließenden Regie- rungsrechtes ist. Persönlicher Einfluß der Inhaber der Staats- gewalt stellt zwar die Herstellung von Ordnung und Gehorsam, also allerdings große Vortheile in Aussicht; er gibt jedoch keineswegs Sicherheit für eine den gerechten Forderungen des Volkes entsprechende Regierungsweise. Im Gegentheile ist eher eine Ausbeutung des Staates für die abgesonderten mit mate- rieller Macht durchzusetzenden Zwecke der Minderzahl zu erwarten. Unzweifelhaft haben große Interessen Anspruch auf genügende Berücksichtigung im Staate, und es ist gute Politik für jede Regierungsgewalt, sich wo möglich auf Einzelne oder Partheien zu stützen, welche einen großen Einfluß haben. Dieß ist jedoch keineswegs gleichbedeutend mit einer ausschließlichen Ueberlassung der Staatsgewalt an Diejenigen, welche in der Lage sind, mächtig auf ihre Umgebungen einzuwirken, sei es nun durch ungewöhn- lichen Besitz, sei es durch eine geistige Suprematie. Macht also ist kein verständiger Grund zur ausschließlichen Ueber- tragung von weiterer Gewalt und zu ausschließenden Rechten auf Beherrschung Dritter. -- Anders allerdings der Besitz ausgezeichneter Eigenschaften zu guter Besorgung der Staats- geschäfte. Auch dieser Vorzug gibt zwar strenge genommen noch kein Recht; allein es ist wenigstens vernünftig, Denjenigen die Besorgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu über- tragen, welche sie voraussichtlich besser als Andere besorgen werden. Auch mag ohne Anstand zugegeben werden, daß solche besondere Tauglichkeit immer nur bei einer verhältnißmäßig unbedeutenden Minderheit vorhanden ist. Wenn sich also ein sicheres Mittel findet, die zur Regierung vorzugsweise taugliche
einrichtungen ohne Widerſtand durchzuſetzen; im andern Falle werden die zur Leitung der allgemeinen Angelegenheiten Be- fugten das Beſte wollen und vollbringen. — Eine nähere Prüfung zeigt jedoch, daß der Beſitz großen Einfluſſes an ſich noch keine rationelle Begründung eines ausſchließenden Regie- rungsrechtes iſt. Perſönlicher Einfluß der Inhaber der Staats- gewalt ſtellt zwar die Herſtellung von Ordnung und Gehorſam, alſo allerdings große Vortheile in Ausſicht; er gibt jedoch keineswegs Sicherheit für eine den gerechten Forderungen des Volkes entſprechende Regierungsweiſe. Im Gegentheile iſt eher eine Ausbeutung des Staates für die abgeſonderten mit mate- rieller Macht durchzuſetzenden Zwecke der Minderzahl zu erwarten. Unzweifelhaft haben große Intereſſen Anſpruch auf genügende Berückſichtigung im Staate, und es iſt gute Politik für jede Regierungsgewalt, ſich wo möglich auf Einzelne oder Partheien zu ſtützen, welche einen großen Einfluß haben. Dieß iſt jedoch keineswegs gleichbedeutend mit einer ausſchließlichen Ueberlaſſung der Staatsgewalt an Diejenigen, welche in der Lage ſind, mächtig auf ihre Umgebungen einzuwirken, ſei es nun durch ungewöhn- lichen Beſitz, ſei es durch eine geiſtige Suprematie. Macht alſo iſt kein verſtändiger Grund zur ausſchließlichen Ueber- tragung von weiterer Gewalt und zu ausſchließenden Rechten auf Beherrſchung Dritter. — Anders allerdings der Beſitz ausgezeichneter Eigenſchaften zu guter Beſorgung der Staats- geſchäfte. Auch dieſer Vorzug gibt zwar ſtrenge genommen noch kein Recht; allein es iſt wenigſtens vernünftig, Denjenigen die Beſorgung der gemeinſchaftlichen Angelegenheiten zu über- tragen, welche ſie vorausſichtlich beſſer als Andere beſorgen werden. Auch mag ohne Anſtand zugegeben werden, daß ſolche beſondere Tauglichkeit immer nur bei einer verhältnißmäßig unbedeutenden Minderheit vorhanden iſt. Wenn ſich alſo ein ſicheres Mittel findet, die zur Regierung vorzugsweiſe taugliche
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einrichtungen ohne Widerſtand durchzuſetzen; im andern Falle
werden die zur Leitung der allgemeinen Angelegenheiten Be-
fugten das Beſte wollen und vollbringen. — Eine nähere
Prüfung zeigt jedoch, daß der Beſitz großen Einfluſſes an ſich
noch keine rationelle Begründung eines ausſchließenden Regie-
rungsrechtes iſt. Perſönlicher Einfluß der Inhaber der Staats-
gewalt ſtellt zwar die Herſtellung von Ordnung und Gehorſam,
alſo allerdings große Vortheile in Ausſicht; er gibt jedoch
keineswegs Sicherheit für eine den gerechten Forderungen des
Volkes entſprechende Regierungsweiſe. Im Gegentheile iſt eher
eine Ausbeutung des Staates für die abgeſonderten mit mate-
rieller Macht durchzuſetzenden Zwecke der Minderzahl zu erwarten.
Unzweifelhaft haben große Intereſſen Anſpruch auf genügende
Berückſichtigung im Staate, und es iſt gute Politik für jede
Regierungsgewalt, ſich wo möglich auf Einzelne oder Partheien
zu ſtützen, welche einen großen Einfluß haben. Dieß iſt jedoch
keineswegs gleichbedeutend mit einer ausſchließlichen Ueberlaſſung
der Staatsgewalt an Diejenigen, welche in der Lage ſind, mächtig
auf ihre Umgebungen einzuwirken, ſei es nun durch ungewöhn-
lichen Beſitz, ſei es durch eine geiſtige Suprematie. Macht
alſo iſt kein verſtändiger Grund zur ausſchließlichen Ueber-
tragung von weiterer Gewalt und zu ausſchließenden Rechten
auf Beherrſchung Dritter. — Anders allerdings der Beſitz
ausgezeichneter Eigenſchaften zu guter Beſorgung der Staats-
geſchäfte. Auch dieſer Vorzug gibt zwar ſtrenge genommen
noch kein Recht; allein es iſt wenigſtens vernünftig, Denjenigen
die Beſorgung der gemeinſchaftlichen Angelegenheiten zu über-
tragen, welche ſie vorausſichtlich beſſer als Andere beſorgen
werden. Auch mag ohne Anſtand zugegeben werden, daß ſolche
beſondere Tauglichkeit immer nur bei einer verhältnißmäßig
unbedeutenden Minderheit vorhanden iſt. Wenn ſich alſo ein
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/363>, abgerufen am 22.11.2024.
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