schaften nicht etwa blos individuell, sondern in ganzen Massen verschiedenartiger Beschaffenheit sind, so wird theils eine häufige Abweichung in den Anschauungen und Forderungen, theils eine gegenseitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenständlichkeit der Berathungen in der Versammlung äußern, und zerstört die Gemeinschaft des Ausgangspunktes für Beschlüsse und Hand- lungen. Fälle dieser Art sind z. B. Verschiedenheit des Stammes oder gar der Race und Religionsverschiedenheit.
Da diese Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen- wärtigen gesittigten Völker und der bestehenden Staaten nicht vorhanden sind, so ist denn auch an eine Einführung und Auf- rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu denken, und alle dahin gerichteten Bestrebungen erscheinen als sinnlos und unberechtigt 5).
In den ausnahmsweise für eine reine Volksherrschaft ge- eigneten Fällen ist nun aber vor Allem eine Abtheilung unter den öffentlichen Geschäften in der Richtung zu machen, daß zwar grundsätzlich alle Entscheidungen, welche dem Staatsober- haupte zustehen, der Versammlung vorbehalten bleiben, diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be- schlußnahme einer großen Menge ungeeignet sind, oder welche wenigstens einer solchen vorangehen und nachfolgen müssen, für die Behandlung eines Ausschusses ausgeschieden werden. Hierher gehören denn: als ungeeignet an sich für eine größere Versammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel- bare Aufsicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei- tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweisungen und die Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menschen, sowie die wirkliche Herbeischaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg- licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in staatlichen
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ſchaften nicht etwa blos individuell, ſondern in ganzen Maſſen verſchiedenartiger Beſchaffenheit ſind, ſo wird theils eine häufige Abweichung in den Anſchauungen und Forderungen, theils eine gegenſeitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenſtändlichkeit der Berathungen in der Verſammlung äußern, und zerſtört die Gemeinſchaft des Ausgangspunktes für Beſchlüſſe und Hand- lungen. Fälle dieſer Art ſind z. B. Verſchiedenheit des Stammes oder gar der Race und Religionsverſchiedenheit.
Da dieſe Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen- wärtigen geſittigten Völker und der beſtehenden Staaten nicht vorhanden ſind, ſo iſt denn auch an eine Einführung und Auf- rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu denken, und alle dahin gerichteten Beſtrebungen erſcheinen als ſinnlos und unberechtigt 5).
In den ausnahmsweiſe für eine reine Volksherrſchaft ge- eigneten Fällen iſt nun aber vor Allem eine Abtheilung unter den öffentlichen Geſchäften in der Richtung zu machen, daß zwar grundſätzlich alle Entſcheidungen, welche dem Staatsober- haupte zuſtehen, der Verſammlung vorbehalten bleiben, diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be- ſchlußnahme einer großen Menge ungeeignet ſind, oder welche wenigſtens einer ſolchen vorangehen und nachfolgen müſſen, für die Behandlung eines Ausſchuſſes ausgeſchieden werden. Hierher gehören denn: als ungeeignet an ſich für eine größere Verſammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel- bare Aufſicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei- tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweiſungen und die Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menſchen, ſowie die wirkliche Herbeiſchaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg- licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in ſtaatlichen
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ſchaften nicht etwa blos individuell, ſondern in ganzen Maſſen
verſchiedenartiger Beſchaffenheit ſind, ſo wird theils eine häufige
Abweichung in den Anſchauungen und Forderungen, theils eine
gegenſeitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur
nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenſtändlichkeit der
Berathungen in der Verſammlung äußern, und zerſtört die
Gemeinſchaft des Ausgangspunktes für Beſchlüſſe und Hand-
lungen. Fälle dieſer Art ſind z. B. Verſchiedenheit des Stammes
oder gar der Race und Religionsverſchiedenheit.
Da dieſe Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen-
wärtigen geſittigten Völker und der beſtehenden Staaten nicht
vorhanden ſind, ſo iſt denn auch an eine Einführung und Auf-
rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu
denken, und alle dahin gerichteten Beſtrebungen erſcheinen als
ſinnlos und unberechtigt 5).
In den ausnahmsweiſe für eine reine Volksherrſchaft ge-
eigneten Fällen iſt nun aber vor Allem eine Abtheilung unter
den öffentlichen Geſchäften in der Richtung zu machen, daß
zwar grundſätzlich alle Entſcheidungen, welche dem Staatsober-
haupte zuſtehen, der Verſammlung vorbehalten bleiben,
diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be-
ſchlußnahme einer großen Menge ungeeignet ſind, oder welche
wenigſtens einer ſolchen vorangehen und nachfolgen müſſen,
für die Behandlung eines Ausſchuſſes ausgeſchieden werden.
Hierher gehören denn: als ungeeignet an ſich für eine größere
Verſammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel-
bare Aufſicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei-
tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung
angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweiſungen und die
Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menſchen, ſowie die
wirkliche Herbeiſchaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg-
licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in ſtaatlichen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/353>, abgerufen am 24.11.2024.
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