Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

schaften nicht etwa blos individuell, sondern in ganzen Massen
verschiedenartiger Beschaffenheit sind, so wird theils eine häufige
Abweichung in den Anschauungen und Forderungen, theils eine
gegenseitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur
nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenständlichkeit der
Berathungen in der Versammlung äußern, und zerstört die
Gemeinschaft des Ausgangspunktes für Beschlüsse und Hand-
lungen. Fälle dieser Art sind z. B. Verschiedenheit des Stammes
oder gar der Race und Religionsverschiedenheit.

Da diese Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen-
wärtigen gesittigten Völker und der bestehenden Staaten nicht
vorhanden sind, so ist denn auch an eine Einführung und Auf-
rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu
denken, und alle dahin gerichteten Bestrebungen erscheinen als
sinnlos und unberechtigt 5).

In den ausnahmsweise für eine reine Volksherrschaft ge-
eigneten Fällen ist nun aber vor Allem eine Abtheilung unter
den öffentlichen Geschäften in der Richtung zu machen, daß
zwar grundsätzlich alle Entscheidungen, welche dem Staatsober-
haupte zustehen, der Versammlung vorbehalten bleiben,
diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be-
schlußnahme einer großen Menge ungeeignet sind, oder welche
wenigstens einer solchen vorangehen und nachfolgen müssen,
für die Behandlung eines Ausschusses ausgeschieden werden.
Hierher gehören denn: als ungeeignet an sich für eine größere
Versammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel-
bare Aufsicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei-
tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung
angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweisungen und die
Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menschen, sowie die
wirkliche Herbeischaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg-
licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in staatlichen

22*

ſchaften nicht etwa blos individuell, ſondern in ganzen Maſſen
verſchiedenartiger Beſchaffenheit ſind, ſo wird theils eine häufige
Abweichung in den Anſchauungen und Forderungen, theils eine
gegenſeitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur
nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenſtändlichkeit der
Berathungen in der Verſammlung äußern, und zerſtört die
Gemeinſchaft des Ausgangspunktes für Beſchlüſſe und Hand-
lungen. Fälle dieſer Art ſind z. B. Verſchiedenheit des Stammes
oder gar der Race und Religionsverſchiedenheit.

Da dieſe Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen-
wärtigen geſittigten Völker und der beſtehenden Staaten nicht
vorhanden ſind, ſo iſt denn auch an eine Einführung und Auf-
rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu
denken, und alle dahin gerichteten Beſtrebungen erſcheinen als
ſinnlos und unberechtigt 5).

In den ausnahmsweiſe für eine reine Volksherrſchaft ge-
eigneten Fällen iſt nun aber vor Allem eine Abtheilung unter
den öffentlichen Geſchäften in der Richtung zu machen, daß
zwar grundſätzlich alle Entſcheidungen, welche dem Staatsober-
haupte zuſtehen, der Verſammlung vorbehalten bleiben,
diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be-
ſchlußnahme einer großen Menge ungeeignet ſind, oder welche
wenigſtens einer ſolchen vorangehen und nachfolgen müſſen,
für die Behandlung eines Ausſchuſſes ausgeſchieden werden.
Hierher gehören denn: als ungeeignet an ſich für eine größere
Verſammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel-
bare Aufſicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei-
tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung
angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweiſungen und die
Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menſchen, ſowie die
wirkliche Herbeiſchaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg-
licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in ſtaatlichen

22*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0353" n="339"/>
&#x017F;chaften nicht etwa blos individuell, &#x017F;ondern in ganzen Ma&#x017F;&#x017F;en<lb/>
ver&#x017F;chiedenartiger Be&#x017F;chaffenheit &#x017F;ind, &#x017F;o wird theils eine häufige<lb/>
Abweichung in den An&#x017F;chauungen und Forderungen, theils eine<lb/>
gegen&#x017F;eitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur<lb/>
nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegen&#x017F;tändlichkeit der<lb/>
Berathungen in der Ver&#x017F;ammlung äußern, und zer&#x017F;tört die<lb/>
Gemein&#x017F;chaft des Ausgangspunktes für Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e und Hand-<lb/>
lungen. Fälle die&#x017F;er Art &#x017F;ind z. B. Ver&#x017F;chiedenheit des Stammes<lb/>
oder gar der Race und Religionsver&#x017F;chiedenheit.</p><lb/>
                      <p>Da die&#x017F;e Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen-<lb/>
wärtigen ge&#x017F;ittigten Völker und der be&#x017F;tehenden Staaten nicht<lb/>
vorhanden &#x017F;ind, &#x017F;o i&#x017F;t denn auch an eine Einführung und Auf-<lb/>
rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu<lb/>
denken, und alle dahin gerichteten Be&#x017F;trebungen er&#x017F;cheinen als<lb/>
&#x017F;innlos und unberechtigt <hi rendition="#sup">5</hi>).</p><lb/>
                      <p>In den ausnahmswei&#x017F;e für eine reine Volksherr&#x017F;chaft ge-<lb/>
eigneten Fällen i&#x017F;t nun aber vor Allem eine Abtheilung unter<lb/>
den öffentlichen Ge&#x017F;chäften in der Richtung zu machen, daß<lb/>
zwar grund&#x017F;ätzlich alle Ent&#x017F;cheidungen, welche dem Staatsober-<lb/>
haupte zu&#x017F;tehen, der <hi rendition="#g">Ver&#x017F;ammlung</hi> vorbehalten bleiben,<lb/>
diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be-<lb/>
&#x017F;chlußnahme einer großen Menge ungeeignet &#x017F;ind, oder welche<lb/>
wenig&#x017F;tens einer &#x017F;olchen vorangehen und nachfolgen mü&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
für die Behandlung eines <hi rendition="#g">Aus&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es</hi> ausge&#x017F;chieden werden.<lb/>
Hierher gehören denn: als ungeeignet an &#x017F;ich für eine größere<lb/>
Ver&#x017F;ammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel-<lb/>
bare Auf&#x017F;icht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei-<lb/>
tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung<lb/>
angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanwei&#x017F;ungen und die<lb/>
Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Men&#x017F;chen, &#x017F;owie die<lb/>
wirkliche Herbei&#x017F;chaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg-<lb/>
licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in &#x017F;taatlichen<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">22*</fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[339/0353] ſchaften nicht etwa blos individuell, ſondern in ganzen Maſſen verſchiedenartiger Beſchaffenheit ſind, ſo wird theils eine häufige Abweichung in den Anſchauungen und Forderungen, theils eine gegenſeitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenſtändlichkeit der Berathungen in der Verſammlung äußern, und zerſtört die Gemeinſchaft des Ausgangspunktes für Beſchlüſſe und Hand- lungen. Fälle dieſer Art ſind z. B. Verſchiedenheit des Stammes oder gar der Race und Religionsverſchiedenheit. Da dieſe Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen- wärtigen geſittigten Völker und der beſtehenden Staaten nicht vorhanden ſind, ſo iſt denn auch an eine Einführung und Auf- rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu denken, und alle dahin gerichteten Beſtrebungen erſcheinen als ſinnlos und unberechtigt 5). In den ausnahmsweiſe für eine reine Volksherrſchaft ge- eigneten Fällen iſt nun aber vor Allem eine Abtheilung unter den öffentlichen Geſchäften in der Richtung zu machen, daß zwar grundſätzlich alle Entſcheidungen, welche dem Staatsober- haupte zuſtehen, der Verſammlung vorbehalten bleiben, diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be- ſchlußnahme einer großen Menge ungeeignet ſind, oder welche wenigſtens einer ſolchen vorangehen und nachfolgen müſſen, für die Behandlung eines Ausſchuſſes ausgeſchieden werden. Hierher gehören denn: als ungeeignet an ſich für eine größere Verſammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel- bare Aufſicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei- tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweiſungen und die Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menſchen, ſowie die wirkliche Herbeiſchaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg- licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in ſtaatlichen 22*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/353
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/353>, abgerufen am 12.05.2024.