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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Rechtspflicht der Regierung. Dieselbe ist aber namentlich in
zwei Richtungen zu erfüllen. -- Vorerst muß für die möglichste
Sparsamkeit bei den Verwaltungskosten, besonders
bei dem Steuereinzuge, gesorgt werden. Ohne Verwaltungs-
kosten ist freilich der Staatshaushalt nicht zu betreiben, und es
kann dabei sogar, wie im Privathaushalte, eine falsche Sparsam-
keit stattfinden; allein es darf doch nie vergessen werden, daß
diese Kosten immer ein Uebel sind, welches auf das kleinste
Maaß beschränkt werden muß, und daß die Steuerpflichtigen
nur zur Erreichung der auch ihnen zu Gute kommenden Staats-
zwecke Abzüge aus ihrem Vermögen zu dulden haben, nicht aber
um Finanzbeamten, Steuerpächtern u. dgl. ein reichliches Ein-
kommen zu verschaffen. Jeder Einnahmezweig also, welcher
nur eine verhältnißmäßig kleine reine Einnahme in die Staats-
kasse liefert, ist nicht blos unzweckmäßig, sondern auch ungerecht.
-- Zweitens aber ist zu bedenken, daß nur sorgfältig be-
wahrtes und redlich verwaltetes
Staatsgeld wirklich
seinen Zweck erfüllen, nämlich zu öffentlichen Ausgaben ver-
wendet werden kann, durch Betrug oder Diebstahl entfremdetes
aber, oder durch Nachläßigkeit verschleudertes den Beitrags-
pflichtigen nutzlos abgenommen ist, von diesen sogar im Zweifel
zum zweitenmale bezahlt werden muß, da die Staatsbedürfnisse
ungedeckt bleiben. Demnach ist die strengste Pünktlichkeit in der
Aufbewahrung und die größte Sparsamkeit in der Verwendung
aller Staatseinnahmen, und überhaupt des Staatsgutes, nicht
blos ein Vortheil für den Haushalt des Staates, sondern eben-
sosehr auch strenge Rechtspflicht. Die Veruntreuung öffentlicher
Gelder muß mit besonders strengen Strafen bedacht werden,
und ist die unnachsichtige Vollziehung dieser Gesetze Rechts- und
Gewissenspflicht des Staatsoberhauptes.

Es ist nicht mehr als billig, daß die jeweil Lebenden
auch die Ausgaben für die von ihnen selbst angeordneten und

Rechtspflicht der Regierung. Dieſelbe iſt aber namentlich in
zwei Richtungen zu erfüllen. — Vorerſt muß für die möglichſte
Sparſamkeit bei den Verwaltungskoſten, beſonders
bei dem Steuereinzuge, geſorgt werden. Ohne Verwaltungs-
koſten iſt freilich der Staatshaushalt nicht zu betreiben, und es
kann dabei ſogar, wie im Privathaushalte, eine falſche Sparſam-
keit ſtattfinden; allein es darf doch nie vergeſſen werden, daß
dieſe Koſten immer ein Uebel ſind, welches auf das kleinſte
Maaß beſchränkt werden muß, und daß die Steuerpflichtigen
nur zur Erreichung der auch ihnen zu Gute kommenden Staats-
zwecke Abzüge aus ihrem Vermögen zu dulden haben, nicht aber
um Finanzbeamten, Steuerpächtern u. dgl. ein reichliches Ein-
kommen zu verſchaffen. Jeder Einnahmezweig alſo, welcher
nur eine verhältnißmäßig kleine reine Einnahme in die Staats-
kaſſe liefert, iſt nicht blos unzweckmäßig, ſondern auch ungerecht.
— Zweitens aber iſt zu bedenken, daß nur ſorgfältig be-
wahrtes und redlich verwaltetes
Staatsgeld wirklich
ſeinen Zweck erfüllen, nämlich zu öffentlichen Ausgaben ver-
wendet werden kann, durch Betrug oder Diebſtahl entfremdetes
aber, oder durch Nachläßigkeit verſchleudertes den Beitrags-
pflichtigen nutzlos abgenommen iſt, von dieſen ſogar im Zweifel
zum zweitenmale bezahlt werden muß, da die Staatsbedürfniſſe
ungedeckt bleiben. Demnach iſt die ſtrengſte Pünktlichkeit in der
Aufbewahrung und die größte Sparſamkeit in der Verwendung
aller Staatseinnahmen, und überhaupt des Staatsgutes, nicht
blos ein Vortheil für den Haushalt des Staates, ſondern eben-
ſoſehr auch ſtrenge Rechtspflicht. Die Veruntreuung öffentlicher
Gelder muß mit beſonders ſtrengen Strafen bedacht werden,
und iſt die unnachſichtige Vollziehung dieſer Geſetze Rechts- und
Gewiſſenspflicht des Staatsoberhauptes.

Es iſt nicht mehr als billig, daß die jeweil Lebenden
auch die Ausgaben für die von ihnen ſelbſt angeordneten und

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[294/0308] Rechtspflicht der Regierung. Dieſelbe iſt aber namentlich in zwei Richtungen zu erfüllen. — Vorerſt muß für die möglichſte Sparſamkeit bei den Verwaltungskoſten, beſonders bei dem Steuereinzuge, geſorgt werden. Ohne Verwaltungs- koſten iſt freilich der Staatshaushalt nicht zu betreiben, und es kann dabei ſogar, wie im Privathaushalte, eine falſche Sparſam- keit ſtattfinden; allein es darf doch nie vergeſſen werden, daß dieſe Koſten immer ein Uebel ſind, welches auf das kleinſte Maaß beſchränkt werden muß, und daß die Steuerpflichtigen nur zur Erreichung der auch ihnen zu Gute kommenden Staats- zwecke Abzüge aus ihrem Vermögen zu dulden haben, nicht aber um Finanzbeamten, Steuerpächtern u. dgl. ein reichliches Ein- kommen zu verſchaffen. Jeder Einnahmezweig alſo, welcher nur eine verhältnißmäßig kleine reine Einnahme in die Staats- kaſſe liefert, iſt nicht blos unzweckmäßig, ſondern auch ungerecht. — Zweitens aber iſt zu bedenken, daß nur ſorgfältig be- wahrtes und redlich verwaltetes Staatsgeld wirklich ſeinen Zweck erfüllen, nämlich zu öffentlichen Ausgaben ver- wendet werden kann, durch Betrug oder Diebſtahl entfremdetes aber, oder durch Nachläßigkeit verſchleudertes den Beitrags- pflichtigen nutzlos abgenommen iſt, von dieſen ſogar im Zweifel zum zweitenmale bezahlt werden muß, da die Staatsbedürfniſſe ungedeckt bleiben. Demnach iſt die ſtrengſte Pünktlichkeit in der Aufbewahrung und die größte Sparſamkeit in der Verwendung aller Staatseinnahmen, und überhaupt des Staatsgutes, nicht blos ein Vortheil für den Haushalt des Staates, ſondern eben- ſoſehr auch ſtrenge Rechtspflicht. Die Veruntreuung öffentlicher Gelder muß mit beſonders ſtrengen Strafen bedacht werden, und iſt die unnachſichtige Vollziehung dieſer Geſetze Rechts- und Gewiſſenspflicht des Staatsoberhauptes. Es iſt nicht mehr als billig, daß die jeweil Lebenden auch die Ausgaben für die von ihnen ſelbſt angeordneten und

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/308>, abgerufen am 10.05.2024.