kann, so steht eine Vermögenssteuer vom Rechtsstandpunkte aus ihr am nächsten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe sind die Belastung einzelner Gattungen von Vermögen oder Einkommen oder gar die Besteuerung einzelner Handlungen, welche auf den Besitz von Vermögen oder Einkommen schließen lassen. Das auf den ersten Anblick durchaus gerecht erscheinende System einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienst- leistung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln, hält wenigstens als ausschließendes und auf die Beischaffung des gesammten Staatsaufwandes berechnetes System eine nähere Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei- berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge- recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsschutz von ihm verlangten, auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar nur indirekten allein vielleicht höchst bedeutenden Nutzen vom Bestehen des Staates und seiner Anstalten hätten 5).
Die Befreiung von einer sonst allgemeinen Beitrags- pflicht ist nur da gerechtfertigt, wo die stracke Durchführung des Grundsatzes unbillig oder widersinnig wäre; oder etwa als besondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter- nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen ist eine Steuer- befreiung ganzer Stände, als solcher, eine handgreifliche Unge- rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen Antheile auch noch den Ausfall von den Begünstigten über- nehmen müssen. Doppelt aber ist dem so, wenn die Be- vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem thatsächlich den größten Nutzen vom Staate haben.
Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, so ergibt sich eine sparsame und ehrliche Verwaltung der öffent- lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine
kann, ſo ſteht eine Vermögensſteuer vom Rechtsſtandpunkte aus ihr am nächſten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe ſind die Belaſtung einzelner Gattungen von Vermögen oder Einkommen oder gar die Beſteuerung einzelner Handlungen, welche auf den Beſitz von Vermögen oder Einkommen ſchließen laſſen. Das auf den erſten Anblick durchaus gerecht erſcheinende Syſtem einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienſt- leiſtung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln, hält wenigſtens als ausſchließendes und auf die Beiſchaffung des geſammten Staatsaufwandes berechnetes Syſtem eine nähere Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei- berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge- recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsſchutz von ihm verlangten, auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar nur indirekten allein vielleicht höchſt bedeutenden Nutzen vom Beſtehen des Staates und ſeiner Anſtalten hätten 5).
Die Befreiung von einer ſonſt allgemeinen Beitrags- pflicht iſt nur da gerechtfertigt, wo die ſtracke Durchführung des Grundſatzes unbillig oder widerſinnig wäre; oder etwa als beſondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter- nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen iſt eine Steuer- befreiung ganzer Stände, als ſolcher, eine handgreifliche Unge- rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen Antheile auch noch den Ausfall von den Begünſtigten über- nehmen müſſen. Doppelt aber iſt dem ſo, wenn die Be- vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem thatſächlich den größten Nutzen vom Staate haben.
Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, ſo ergibt ſich eine ſparſame und ehrliche Verwaltung der öffent- lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0307"n="293"/>
kann, ſo ſteht eine Vermögensſteuer vom Rechtsſtandpunkte aus<lb/>
ihr am nächſten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe<lb/>ſind die Belaſtung einzelner Gattungen von Vermögen oder<lb/>
Einkommen oder gar die Beſteuerung einzelner Handlungen,<lb/>
welche auf den Beſitz von Vermögen oder Einkommen ſchließen<lb/>
laſſen. Das auf den erſten Anblick durchaus gerecht erſcheinende<lb/>
Syſtem einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienſt-<lb/>
leiſtung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln,<lb/>
hält wenigſtens als ausſchließendes und auf die Beiſchaffung<lb/>
des geſammten Staatsaufwandes berechnetes Syſtem eine nähere<lb/>
Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei-<lb/>
berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge-<lb/>
recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung<lb/>
mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsſchutz von ihm verlangten,<lb/>
auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar<lb/>
nur indirekten allein vielleicht höchſt bedeutenden Nutzen vom<lb/>
Beſtehen des Staates und ſeiner Anſtalten hätten <hirendition="#sup">5</hi>).</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">Befreiung</hi> von einer ſonſt allgemeinen Beitrags-<lb/>
pflicht iſt nur da gerechtfertigt, wo die ſtracke Durchführung<lb/>
des Grundſatzes unbillig oder widerſinnig wäre; oder etwa<lb/>
als beſondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter-<lb/>
nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen iſt eine Steuer-<lb/>
befreiung ganzer Stände, als ſolcher, eine handgreifliche Unge-<lb/>
rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen<lb/>
Antheile auch noch den Ausfall von den Begünſtigten über-<lb/>
nehmen müſſen. Doppelt aber iſt dem ſo, wenn die Be-<lb/>
vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem<lb/>
thatſächlich den größten Nutzen vom Staate haben.</p><lb/><p>Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für<lb/>
Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, ſo ergibt ſich<lb/>
eine <hirendition="#g">ſparſame und ehrliche Verwaltung</hi> der öffent-<lb/>
lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[293/0307]
kann, ſo ſteht eine Vermögensſteuer vom Rechtsſtandpunkte aus
ihr am nächſten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe
ſind die Belaſtung einzelner Gattungen von Vermögen oder
Einkommen oder gar die Beſteuerung einzelner Handlungen,
welche auf den Beſitz von Vermögen oder Einkommen ſchließen
laſſen. Das auf den erſten Anblick durchaus gerecht erſcheinende
Syſtem einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienſt-
leiſtung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln,
hält wenigſtens als ausſchließendes und auf die Beiſchaffung
des geſammten Staatsaufwandes berechnetes Syſtem eine nähere
Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei-
berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge-
recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung
mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsſchutz von ihm verlangten,
auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar
nur indirekten allein vielleicht höchſt bedeutenden Nutzen vom
Beſtehen des Staates und ſeiner Anſtalten hätten 5).
Die Befreiung von einer ſonſt allgemeinen Beitrags-
pflicht iſt nur da gerechtfertigt, wo die ſtracke Durchführung
des Grundſatzes unbillig oder widerſinnig wäre; oder etwa
als beſondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter-
nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen iſt eine Steuer-
befreiung ganzer Stände, als ſolcher, eine handgreifliche Unge-
rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen
Antheile auch noch den Ausfall von den Begünſtigten über-
nehmen müſſen. Doppelt aber iſt dem ſo, wenn die Be-
vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem
thatſächlich den größten Nutzen vom Staate haben.
Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für
Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, ſo ergibt ſich
eine ſparſame und ehrliche Verwaltung der öffent-
lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/307>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.