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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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kann, so steht eine Vermögenssteuer vom Rechtsstandpunkte aus
ihr am nächsten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe
sind die Belastung einzelner Gattungen von Vermögen oder
Einkommen oder gar die Besteuerung einzelner Handlungen,
welche auf den Besitz von Vermögen oder Einkommen schließen
lassen. Das auf den ersten Anblick durchaus gerecht erscheinende
System einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienst-
leistung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln,
hält wenigstens als ausschließendes und auf die Beischaffung
des gesammten Staatsaufwandes berechnetes System eine nähere
Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei-
berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge-
recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung
mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsschutz von ihm verlangten,
auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar
nur indirekten allein vielleicht höchst bedeutenden Nutzen vom
Bestehen des Staates und seiner Anstalten hätten 5).

Die Befreiung von einer sonst allgemeinen Beitrags-
pflicht ist nur da gerechtfertigt, wo die stracke Durchführung
des Grundsatzes unbillig oder widersinnig wäre; oder etwa
als besondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter-
nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen ist eine Steuer-
befreiung ganzer Stände, als solcher, eine handgreifliche Unge-
rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen
Antheile auch noch den Ausfall von den Begünstigten über-
nehmen müssen. Doppelt aber ist dem so, wenn die Be-
vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem
thatsächlich den größten Nutzen vom Staate haben.

Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für
Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, so ergibt sich
eine sparsame und ehrliche Verwaltung der öffent-
lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine

kann, ſo ſteht eine Vermögensſteuer vom Rechtsſtandpunkte aus
ihr am nächſten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe
ſind die Belaſtung einzelner Gattungen von Vermögen oder
Einkommen oder gar die Beſteuerung einzelner Handlungen,
welche auf den Beſitz von Vermögen oder Einkommen ſchließen
laſſen. Das auf den erſten Anblick durchaus gerecht erſcheinende
Syſtem einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienſt-
leiſtung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln,
hält wenigſtens als ausſchließendes und auf die Beiſchaffung
des geſammten Staatsaufwandes berechnetes Syſtem eine nähere
Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei-
berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge-
recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung
mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsſchutz von ihm verlangten,
auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar
nur indirekten allein vielleicht höchſt bedeutenden Nutzen vom
Beſtehen des Staates und ſeiner Anſtalten hätten 5).

Die Befreiung von einer ſonſt allgemeinen Beitrags-
pflicht iſt nur da gerechtfertigt, wo die ſtracke Durchführung
des Grundſatzes unbillig oder widerſinnig wäre; oder etwa
als beſondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter-
nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen iſt eine Steuer-
befreiung ganzer Stände, als ſolcher, eine handgreifliche Unge-
rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen
Antheile auch noch den Ausfall von den Begünſtigten über-
nehmen müſſen. Doppelt aber iſt dem ſo, wenn die Be-
vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem
thatſächlich den größten Nutzen vom Staate haben.

Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für
Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, ſo ergibt ſich
eine ſparſame und ehrliche Verwaltung der öffent-
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[293/0307] kann, ſo ſteht eine Vermögensſteuer vom Rechtsſtandpunkte aus ihr am nächſten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe ſind die Belaſtung einzelner Gattungen von Vermögen oder Einkommen oder gar die Beſteuerung einzelner Handlungen, welche auf den Beſitz von Vermögen oder Einkommen ſchließen laſſen. Das auf den erſten Anblick durchaus gerecht erſcheinende Syſtem einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienſt- leiſtung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln, hält wenigſtens als ausſchließendes und auf die Beiſchaffung des geſammten Staatsaufwandes berechnetes Syſtem eine nähere Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei- berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge- recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsſchutz von ihm verlangten, auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar nur indirekten allein vielleicht höchſt bedeutenden Nutzen vom Beſtehen des Staates und ſeiner Anſtalten hätten 5). Die Befreiung von einer ſonſt allgemeinen Beitrags- pflicht iſt nur da gerechtfertigt, wo die ſtracke Durchführung des Grundſatzes unbillig oder widerſinnig wäre; oder etwa als beſondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter- nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen iſt eine Steuer- befreiung ganzer Stände, als ſolcher, eine handgreifliche Unge- rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen Antheile auch noch den Ausfall von den Begünſtigten über- nehmen müſſen. Doppelt aber iſt dem ſo, wenn die Be- vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem thatſächlich den größten Nutzen vom Staate haben. Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, ſo ergibt ſich eine ſparſame und ehrliche Verwaltung der öffent- lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/307>, abgerufen am 24.11.2024.