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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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gegen das Staatsoberhaupt gerichtet, weil dieses die Per-
sonifikation des Staates und der Inhaber der zur Aus-
führung nöthigen Staatsgewalt ist. Was die Einrich-
tungen zur Durchführung betrifft, so sind sie freilich mannch-
fach abweichend in den verschiedenen Staatsgattungen und
deren Unterarten; allein ins Rechtsgebiet gehören sie
immer, wie sie stofflich beschaffen sein mögen, da auch hier
Durchsetzung gegen abgeneigten Willen anwendbar ist, und
die Gewährung der den Unterthanen je nach dem concreten
Staatszwecke zustehenden Vortheile nicht der Willkühr
überlassen, sondern ein bestimmt erworbener Anspruch der-
selben ist.

3. Das Staatsrecht beschäftigt sich lediglich mit dem
innern Staatsleben. Es wird also der Staat grundsätzlich
als etwas in sich Abgeschlossenes betrachtet; nur das Leben
innerhalb der physischen Grenzen des Gebietes und der beson-
deren Aufgabe des concreten Staatsgedankens wird geregelt
und nach seiner rechtlichen Seite festgestellt. Dabei ist denn
freilich wohl zu beachten, daß in jedem Staate, weil er nun
doch thatsächlich nicht allein in Raum und Zeit besteht, schon
bei seiner inneren Organisation das Vorhandensein fremder
Staaten nicht unberücksichtigt bleiben kann, damit für Nothfälle
die Mittel zur Erlangung des diesseitigen Rechtes bereit seien,
und weil die Verhältnisse einzelner Staatstheilnehmer, selbst im
inneren Leben, durch Beziehungen zum Auslande auf eine die
Thätigkeit des Staates in Anspruch nehmende Weise berührt
werden können. Die hierdurch veranlaßten Einrichtungen und
Grundsätze berücksichtigen also zwar wohl die Thatsache ander-
weitiger Staaten; allein sie machen doch einen Theil des innern
Organismus aus, und sie sind daher auch bei der wissenschaft-
lichen Darlegung der rechtlichen Grundsätze für das Innere
zu beachten. Nöthig ist dabei freilich, wenn Verwirrung der

gegen das Staatsoberhaupt gerichtet, weil dieſes die Per-
ſonifikation des Staates und der Inhaber der zur Aus-
führung nöthigen Staatsgewalt iſt. Was die Einrich-
tungen zur Durchführung betrifft, ſo ſind ſie freilich mannch-
fach abweichend in den verſchiedenen Staatsgattungen und
deren Unterarten; allein ins Rechtsgebiet gehören ſie
immer, wie ſie ſtofflich beſchaffen ſein mögen, da auch hier
Durchſetzung gegen abgeneigten Willen anwendbar iſt, und
die Gewährung der den Unterthanen je nach dem concreten
Staatszwecke zuſtehenden Vortheile nicht der Willkühr
überlaſſen, ſondern ein beſtimmt erworbener Anſpruch der-
ſelben iſt.

3. Das Staatsrecht beſchäftigt ſich lediglich mit dem
innern Staatsleben. Es wird alſo der Staat grundſätzlich
als etwas in ſich Abgeſchloſſenes betrachtet; nur das Leben
innerhalb der phyſiſchen Grenzen des Gebietes und der beſon-
deren Aufgabe des concreten Staatsgedankens wird geregelt
und nach ſeiner rechtlichen Seite feſtgeſtellt. Dabei iſt denn
freilich wohl zu beachten, daß in jedem Staate, weil er nun
doch thatſächlich nicht allein in Raum und Zeit beſteht, ſchon
bei ſeiner inneren Organiſation das Vorhandenſein fremder
Staaten nicht unberückſichtigt bleiben kann, damit für Nothfälle
die Mittel zur Erlangung des diesſeitigen Rechtes bereit ſeien,
und weil die Verhältniſſe einzelner Staatstheilnehmer, ſelbſt im
inneren Leben, durch Beziehungen zum Auslande auf eine die
Thätigkeit des Staates in Anſpruch nehmende Weiſe berührt
werden können. Die hierdurch veranlaßten Einrichtungen und
Grundſätze berückſichtigen alſo zwar wohl die Thatſache ander-
weitiger Staaten; allein ſie machen doch einen Theil des innern
Organismus aus, und ſie ſind daher auch bei der wiſſenſchaft-
lichen Darlegung der rechtlichen Grundſätze für das Innere
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[172/0186] gegen das Staatsoberhaupt gerichtet, weil dieſes die Per- ſonifikation des Staates und der Inhaber der zur Aus- führung nöthigen Staatsgewalt iſt. Was die Einrich- tungen zur Durchführung betrifft, ſo ſind ſie freilich mannch- fach abweichend in den verſchiedenen Staatsgattungen und deren Unterarten; allein ins Rechtsgebiet gehören ſie immer, wie ſie ſtofflich beſchaffen ſein mögen, da auch hier Durchſetzung gegen abgeneigten Willen anwendbar iſt, und die Gewährung der den Unterthanen je nach dem concreten Staatszwecke zuſtehenden Vortheile nicht der Willkühr überlaſſen, ſondern ein beſtimmt erworbener Anſpruch der- ſelben iſt. 3. Das Staatsrecht beſchäftigt ſich lediglich mit dem innern Staatsleben. Es wird alſo der Staat grundſätzlich als etwas in ſich Abgeſchloſſenes betrachtet; nur das Leben innerhalb der phyſiſchen Grenzen des Gebietes und der beſon- deren Aufgabe des concreten Staatsgedankens wird geregelt und nach ſeiner rechtlichen Seite feſtgeſtellt. Dabei iſt denn freilich wohl zu beachten, daß in jedem Staate, weil er nun doch thatſächlich nicht allein in Raum und Zeit beſteht, ſchon bei ſeiner inneren Organiſation das Vorhandenſein fremder Staaten nicht unberückſichtigt bleiben kann, damit für Nothfälle die Mittel zur Erlangung des diesſeitigen Rechtes bereit ſeien, und weil die Verhältniſſe einzelner Staatstheilnehmer, ſelbſt im inneren Leben, durch Beziehungen zum Auslande auf eine die Thätigkeit des Staates in Anſpruch nehmende Weiſe berührt werden können. Die hierdurch veranlaßten Einrichtungen und Grundſätze berückſichtigen alſo zwar wohl die Thatſache ander- weitiger Staaten; allein ſie machen doch einen Theil des innern Organismus aus, und ſie ſind daher auch bei der wiſſenſchaft- lichen Darlegung der rechtlichen Grundſätze für das Innere zu beachten. Nöthig iſt dabei freilich, wenn Verwirrung der

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/186>, abgerufen am 24.11.2024.