ständige innere Uebereinstimmung mit dem diesseitigen Staats- gedanken kaum zu erwarten steht.
Befriedigung des wirklichen Bedürfnisses. Der Staat ist nicht seiner selbst wegen da, sondern um die Zwecke des Volkes zu fördern. Hieraus folgt denn, daß auch die Gesetzgebung lediglich eine entsprechende Ordnung der Dinge zur Aufgabe hat. Sie soll weder mehr noch weniger leisten, als zu jeder gegebenen Zeit verlangt wird; und am wenigsten ist sie dazu bestimmt, etwaigen Liebhabereien der Gewalthaber zu dienen oder Versuche anzustellen. Die Befriedigung des wahren Bedürfnisses setzt aber die Erfüllung nachstehender Be- dingungen voraus:
Genaue Erforschung des Thatbestandes. Wenn der Gesetzgeber schützen und fördern soll, so muß er die Wirk- lichkeit kennen. Befehlende Anordnungen, welche auf fal- schen thatsächlichen Voraussetzungen beruhen, leisten besten Falles nicht genug, wahrscheinlicherweise aber schaden sie geradezu. Je genauer also sowohl die Bedürfnisse nach Gegenstand und Umfang bekannt sind, und je genauer die Einsicht in die zu ihrer Befriedigung etwa vorhandenen Mittel ist: desto sicherer und wirksamer kann der Gesetz- geber vorgehen. Alle Vorkehrungen, welche zu Verschaffung einer solchen Umsicht dienen können, müssen daher je nach Beschaffenheit des Falles angewendet werden. Dieselben sind namentlich: Berichte sachvertrauter Behörden; Abhörung kundiger Zeugen (Enqueten); statistische Arbeiten; Einbe- rufung Sachverständiger zur Bearbeitung oder Begutachtung der Entwürfe; Preßfreiheit; Berathungen in Ständever- sammlungen 10).
Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und fremder Gesetzgebungen. Der Entschluß, fremden richtigen Gedanken zu folgen, muß allerdings frei bleiben;
ſtändige innere Uebereinſtimmung mit dem diesſeitigen Staats- gedanken kaum zu erwarten ſteht.
Befriedigung des wirklichen Bedürfniſſes. Der Staat iſt nicht ſeiner ſelbſt wegen da, ſondern um die Zwecke des Volkes zu fördern. Hieraus folgt denn, daß auch die Geſetzgebung lediglich eine entſprechende Ordnung der Dinge zur Aufgabe hat. Sie ſoll weder mehr noch weniger leiſten, als zu jeder gegebenen Zeit verlangt wird; und am wenigſten iſt ſie dazu beſtimmt, etwaigen Liebhabereien der Gewalthaber zu dienen oder Verſuche anzuſtellen. Die Befriedigung des wahren Bedürfniſſes ſetzt aber die Erfüllung nachſtehender Be- dingungen voraus:
Genaue Erforſchung des Thatbeſtandes. Wenn der Geſetzgeber ſchützen und fördern ſoll, ſo muß er die Wirk- lichkeit kennen. Befehlende Anordnungen, welche auf fal- ſchen thatſächlichen Vorausſetzungen beruhen, leiſten beſten Falles nicht genug, wahrſcheinlicherweiſe aber ſchaden ſie geradezu. Je genauer alſo ſowohl die Bedürfniſſe nach Gegenſtand und Umfang bekannt ſind, und je genauer die Einſicht in die zu ihrer Befriedigung etwa vorhandenen Mittel iſt: deſto ſicherer und wirkſamer kann der Geſetz- geber vorgehen. Alle Vorkehrungen, welche zu Verſchaffung einer ſolchen Umſicht dienen können, müſſen daher je nach Beſchaffenheit des Falles angewendet werden. Dieſelben ſind namentlich: Berichte ſachvertrauter Behörden; Abhörung kundiger Zeugen (Enquêten); ſtatiſtiſche Arbeiten; Einbe- rufung Sachverſtändiger zur Bearbeitung oder Begutachtung der Entwürfe; Preßfreiheit; Berathungen in Ständever- ſammlungen 10).
Berückſichtigung des Standes der Wiſſenſchaft und fremder Geſetzgebungen. Der Entſchluß, fremden richtigen Gedanken zu folgen, muß allerdings frei bleiben;
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ſtändige innere Uebereinſtimmung mit dem diesſeitigen Staats-
gedanken kaum zu erwarten ſteht.
Befriedigung des wirklichen Bedürfniſſes.
Der Staat iſt nicht ſeiner ſelbſt wegen da, ſondern um die
Zwecke des Volkes zu fördern. Hieraus folgt denn, daß auch
die Geſetzgebung lediglich eine entſprechende Ordnung der Dinge
zur Aufgabe hat. Sie ſoll weder mehr noch weniger leiſten,
als zu jeder gegebenen Zeit verlangt wird; und am wenigſten
iſt ſie dazu beſtimmt, etwaigen Liebhabereien der Gewalthaber
zu dienen oder Verſuche anzuſtellen. Die Befriedigung des
wahren Bedürfniſſes ſetzt aber die Erfüllung nachſtehender Be-
dingungen voraus:
Genaue Erforſchung des Thatbeſtandes. Wenn der
Geſetzgeber ſchützen und fördern ſoll, ſo muß er die Wirk-
lichkeit kennen. Befehlende Anordnungen, welche auf fal-
ſchen thatſächlichen Vorausſetzungen beruhen, leiſten beſten
Falles nicht genug, wahrſcheinlicherweiſe aber ſchaden ſie
geradezu. Je genauer alſo ſowohl die Bedürfniſſe nach
Gegenſtand und Umfang bekannt ſind, und je genauer die
Einſicht in die zu ihrer Befriedigung etwa vorhandenen
Mittel iſt: deſto ſicherer und wirkſamer kann der Geſetz-
geber vorgehen. Alle Vorkehrungen, welche zu Verſchaffung
einer ſolchen Umſicht dienen können, müſſen daher je nach
Beſchaffenheit des Falles angewendet werden. Dieſelben ſind
namentlich: Berichte ſachvertrauter Behörden; Abhörung
kundiger Zeugen (Enquêten); ſtatiſtiſche Arbeiten; Einbe-
rufung Sachverſtändiger zur Bearbeitung oder Begutachtung
der Entwürfe; Preßfreiheit; Berathungen in Ständever-
ſammlungen 10).
Berückſichtigung des Standes der Wiſſenſchaft und
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/158>, abgerufen am 24.11.2024.
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