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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Ueber die Osnabrückischen Zehnten.
fällen in Privathände gerathen sind, nachdem sie theils
zu Lehn gemacht, theils auch denen verblieben sind, die
in der Allodial- oder Heerbannsfolge zur Reichs- und Lan-
desvertheidigung in Harnisch auszogen und denen immer
zwölf Mansi eine Beysteuer geben mußten.

Gleichwohl soll dieser so oft und vielfältig gedrückte
Landeigenthümer, der den unverantwortlichen Haushalt
mit der Zehntkasse, bereits auf so mancherley Art gebüs-
set hat, so oft die Frage entstehet: ob ein ehmals ver-
dungener oder verpachteter Zehnte, nach Belieben des
Zehntherrn vom Felde gezogen werden könne? alle Rechts-
vermuthungen wider sich haben, und noch immer nach
eben den Grundsätzen behandelt werden, welche zu den
Zeiten golten, wie die Zehnten noch würklich die Stelle
der Steuren vertraten. Nicht zufrieden damit, daß das
Landeigenthum von den Pflichten und Pächten gedruckt
werde, welche demselben zum Unterhalt der Geharnisch-
ten in Heerbann, oder einer spätern Lehn- und Dienst-
mannschaft aufgebürdet sind; will man dasselbe auch noch
einer Zehntsteuer in der weitesten Ausdehnung unterwer-
fen, und die Steuren, welche er zum Unterhalt der heu-
tigen Reichs- und Landesvertheidigung aufbringen muß,
und welche die einzigen sind, die ihm von Rechtswegen
obliegen, den Zehnten und Pächten nachsetzen, die längst
den Charakter einer Steuer verlohren haben; nachdem
die erstern in allerhand Hände gerathen, und die letztere
einer längst außer Dienst getretenen Allodial- und Lehn-
militz verabreichet werden.

Man glaubt, weil diejenigen, welche jetzt das steuer-
bare Landeigenthum bauen, jene ältern Steuern mit
Länge der Zeit durch Contrakte übernommen haben: so
müßte auch der Staat, dessen einzige wahre Sicherheit

in
Z 2

Ueber die Oſnabruͤckiſchen Zehnten.
faͤllen in Privathaͤnde gerathen ſind, nachdem ſie theils
zu Lehn gemacht, theils auch denen verblieben ſind, die
in der Allodial- oder Heerbannsfolge zur Reichs- und Lan-
desvertheidigung in Harniſch auszogen und denen immer
zwoͤlf Manſi eine Beyſteuer geben mußten.

Gleichwohl ſoll dieſer ſo oft und vielfaͤltig gedruͤckte
Landeigenthuͤmer, der den unverantwortlichen Haushalt
mit der Zehntkaſſe, bereits auf ſo mancherley Art gebuͤſ-
ſet hat, ſo oft die Frage entſtehet: ob ein ehmals ver-
dungener oder verpachteter Zehnte, nach Belieben des
Zehntherrn vom Felde gezogen werden koͤnne? alle Rechts-
vermuthungen wider ſich haben, und noch immer nach
eben den Grundſaͤtzen behandelt werden, welche zu den
Zeiten golten, wie die Zehnten noch wuͤrklich die Stelle
der Steuren vertraten. Nicht zufrieden damit, daß das
Landeigenthum von den Pflichten und Paͤchten gedruckt
werde, welche demſelben zum Unterhalt der Geharniſch-
ten in Heerbann, oder einer ſpaͤtern Lehn- und Dienſt-
mannſchaft aufgebuͤrdet ſind; will man daſſelbe auch noch
einer Zehntſteuer in der weiteſten Ausdehnung unterwer-
fen, und die Steuren, welche er zum Unterhalt der heu-
tigen Reichs- und Landesvertheidigung aufbringen muß,
und welche die einzigen ſind, die ihm von Rechtswegen
obliegen, den Zehnten und Paͤchten nachſetzen, die laͤngſt
den Charakter einer Steuer verlohren haben; nachdem
die erſtern in allerhand Haͤnde gerathen, und die letztere
einer laͤngſt außer Dienſt getretenen Allodial- und Lehn-
militz verabreichet werden.

Man glaubt, weil diejenigen, welche jetzt das ſteuer-
bare Landeigenthum bauen, jene aͤltern Steuern mit
Laͤnge der Zeit durch Contrakte uͤbernommen haben: ſo
muͤßte auch der Staat, deſſen einzige wahre Sicherheit

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Z 2
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[355/0367] Ueber die Oſnabruͤckiſchen Zehnten. faͤllen in Privathaͤnde gerathen ſind, nachdem ſie theils zu Lehn gemacht, theils auch denen verblieben ſind, die in der Allodial- oder Heerbannsfolge zur Reichs- und Lan- desvertheidigung in Harniſch auszogen und denen immer zwoͤlf Manſi eine Beyſteuer geben mußten. Gleichwohl ſoll dieſer ſo oft und vielfaͤltig gedruͤckte Landeigenthuͤmer, der den unverantwortlichen Haushalt mit der Zehntkaſſe, bereits auf ſo mancherley Art gebuͤſ- ſet hat, ſo oft die Frage entſtehet: ob ein ehmals ver- dungener oder verpachteter Zehnte, nach Belieben des Zehntherrn vom Felde gezogen werden koͤnne? alle Rechts- vermuthungen wider ſich haben, und noch immer nach eben den Grundſaͤtzen behandelt werden, welche zu den Zeiten golten, wie die Zehnten noch wuͤrklich die Stelle der Steuren vertraten. Nicht zufrieden damit, daß das Landeigenthum von den Pflichten und Paͤchten gedruckt werde, welche demſelben zum Unterhalt der Geharniſch- ten in Heerbann, oder einer ſpaͤtern Lehn- und Dienſt- mannſchaft aufgebuͤrdet ſind; will man daſſelbe auch noch einer Zehntſteuer in der weiteſten Ausdehnung unterwer- fen, und die Steuren, welche er zum Unterhalt der heu- tigen Reichs- und Landesvertheidigung aufbringen muß, und welche die einzigen ſind, die ihm von Rechtswegen obliegen, den Zehnten und Paͤchten nachſetzen, die laͤngſt den Charakter einer Steuer verlohren haben; nachdem die erſtern in allerhand Haͤnde gerathen, und die letztere einer laͤngſt außer Dienſt getretenen Allodial- und Lehn- militz verabreichet werden. Man glaubt, weil diejenigen, welche jetzt das ſteuer- bare Landeigenthum bauen, jene aͤltern Steuern mit Laͤnge der Zeit durch Contrakte uͤbernommen haben: ſo muͤßte auch der Staat, deſſen einzige wahre Sicherheit in Z 2

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/367>, abgerufen am 05.05.2024.