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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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mit Leibeignen in freye Erbpacht.
lich angreifen; beyde haben den Hof nur, wie es in der
alten Formel heißt to tellen unde to bowen, oder zum
pflanzen und bauen unter, nicht aber um weiter unter,
oder über die Erde zu gehen, und Veränderungen vorzu-
nehmen, wodurch der Hof in seinem Wesen verändert
wird; beyde bleiben, wenn sie diesen Grundgesetzen zu-
wider handeln der Abäusserung, oder wenn man in An-
sehung der Freyen einen andern Namen gebrauchen will,
der Abmeierung unterworfen. Es hinderte also nichts
sich hierunter in allgemeinen Ausdrücken an die Eigen-
thumsordnung zu halten, und den Grundsatz anzunehmen.

daß der freye Erbpächter sich in Ansehung des Ho-
fes
ein mehrers, als den Leibeignen in der Eigen-
thumsordnung erlaubt ist, nicht herausnehmen,
oder widrigenfalls, wo dieser desfalls der Abäusse-
rung unterworfen ist, die Abmeyerung leiden solle.

Eben so deutlich redete auch die Sache in Ansehung der
Dienstleistungen und Pächte, und zwar dergestalt, daß der
Gutsherr solche von dem freyen Erbpächter nach eben
dem Maaße und eben dem Ziele fordern konnte, nach wel-
chem er solche von seinem Eigenbehörigen hatte, die Selbst-
pfandung nicht ausgeschlossen. Es konnte also auch hier
die Eigenthumsordnung die bekannte Richtschnur bleiben.

Die einzige Ausnahme, welche sich hier aufstellete,
betraf das Holz, warum sich mancher Gutsherr, nach
vermindertem Jnteresse, zum Nachtheil des gemeinen We-
sens, jetzt weniger, oder auch wohl, um den freyen Erb-
pächter durch einen Nebenweg wieder unter seine Will-
kühr zu bringen, zu sehr bekümmern würde. Die erste
von diesen beyden Folgen schien mir hier im Lande, wo
man den völlig freyen Bauern, wiewohl mit Unrecht, die
willkührliche Nutzung ihres Holzes gestattet, und solcher-
gestalt das Publikum in Gefahr setzt, durch den üblen

Haus-
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mit Leibeignen in freye Erbpacht.
lich angreifen; beyde haben den Hof nur, wie es in der
alten Formel heißt to tellen unde to bowen, oder zum
pflanzen und bauen unter, nicht aber um weiter unter,
oder uͤber die Erde zu gehen, und Veraͤnderungen vorzu-
nehmen, wodurch der Hof in ſeinem Weſen veraͤndert
wird; beyde bleiben, wenn ſie dieſen Grundgeſetzen zu-
wider handeln der Abaͤuſſerung, oder wenn man in An-
ſehung der Freyen einen andern Namen gebrauchen will,
der Abmeierung unterworfen. Es hinderte alſo nichts
ſich hierunter in allgemeinen Ausdruͤcken an die Eigen-
thumsordnung zu halten, und den Grundſatz anzunehmen.

daß der freye Erbpaͤchter ſich in Anſehung des Ho-
fes
ein mehrers, als den Leibeignen in der Eigen-
thumsordnung erlaubt iſt, nicht herausnehmen,
oder widrigenfalls, wo dieſer desfalls der Abaͤuſſe-
rung unterworfen iſt, die Abmeyerung leiden ſolle.

Eben ſo deutlich redete auch die Sache in Anſehung der
Dienſtleiſtungen und Paͤchte, und zwar dergeſtalt, daß der
Gutsherr ſolche von dem freyen Erbpaͤchter nach eben
dem Maaße und eben dem Ziele fordern konnte, nach wel-
chem er ſolche von ſeinem Eigenbehoͤrigen hatte, die Selbſt-
pfandung nicht ausgeſchloſſen. Es konnte alſo auch hier
die Eigenthumsordnung die bekannte Richtſchnur bleiben.

Die einzige Ausnahme, welche ſich hier aufſtellete,
betraf das Holz, warum ſich mancher Gutsherr, nach
vermindertem Jntereſſe, zum Nachtheil des gemeinen We-
ſens, jetzt weniger, oder auch wohl, um den freyen Erb-
paͤchter durch einen Nebenweg wieder unter ſeine Will-
kuͤhr zu bringen, zu ſehr bekuͤmmern wuͤrde. Die erſte
von dieſen beyden Folgen ſchien mir hier im Lande, wo
man den voͤllig freyen Bauern, wiewohl mit Unrecht, die
willkuͤhrliche Nutzung ihres Holzes geſtattet, und ſolcher-
geſtalt das Publikum in Gefahr ſetzt, durch den uͤblen

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[325/0337] mit Leibeignen in freye Erbpacht. lich angreifen; beyde haben den Hof nur, wie es in der alten Formel heißt to tellen unde to bowen, oder zum pflanzen und bauen unter, nicht aber um weiter unter, oder uͤber die Erde zu gehen, und Veraͤnderungen vorzu- nehmen, wodurch der Hof in ſeinem Weſen veraͤndert wird; beyde bleiben, wenn ſie dieſen Grundgeſetzen zu- wider handeln der Abaͤuſſerung, oder wenn man in An- ſehung der Freyen einen andern Namen gebrauchen will, der Abmeierung unterworfen. Es hinderte alſo nichts ſich hierunter in allgemeinen Ausdruͤcken an die Eigen- thumsordnung zu halten, und den Grundſatz anzunehmen. daß der freye Erbpaͤchter ſich in Anſehung des Ho- fes ein mehrers, als den Leibeignen in der Eigen- thumsordnung erlaubt iſt, nicht herausnehmen, oder widrigenfalls, wo dieſer desfalls der Abaͤuſſe- rung unterworfen iſt, die Abmeyerung leiden ſolle. Eben ſo deutlich redete auch die Sache in Anſehung der Dienſtleiſtungen und Paͤchte, und zwar dergeſtalt, daß der Gutsherr ſolche von dem freyen Erbpaͤchter nach eben dem Maaße und eben dem Ziele fordern konnte, nach wel- chem er ſolche von ſeinem Eigenbehoͤrigen hatte, die Selbſt- pfandung nicht ausgeſchloſſen. Es konnte alſo auch hier die Eigenthumsordnung die bekannte Richtſchnur bleiben. Die einzige Ausnahme, welche ſich hier aufſtellete, betraf das Holz, warum ſich mancher Gutsherr, nach vermindertem Jntereſſe, zum Nachtheil des gemeinen We- ſens, jetzt weniger, oder auch wohl, um den freyen Erb- paͤchter durch einen Nebenweg wieder unter ſeine Will- kuͤhr zu bringen, zu ſehr bekuͤmmern wuͤrde. Die erſte von dieſen beyden Folgen ſchien mir hier im Lande, wo man den voͤllig freyen Bauern, wiewohl mit Unrecht, die willkuͤhrliche Nutzung ihres Holzes geſtattet, und ſolcher- geſtalt das Publikum in Gefahr ſetzt, durch den uͤblen Haus- X 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/337>, abgerufen am 11.05.2024.