Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsb. etc. ten, in häusliche Verbrechen sehr bedenklich zu seyn, dadiese in der Stille eher als durch öffentliche Veschimpfun- gen gebessert werden können. Eben so könnte einem echten Eigenthümer auf seinem Jedoch es würde zu weitläuftig seyn alle die Fälle, XLV.
Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsb. ꝛc. ten, in haͤusliche Verbrechen ſehr bedenklich zu ſeyn, dadieſe in der Stille eher als durch oͤffentliche Veſchimpfun- gen gebeſſert werden koͤnnen. Eben ſo koͤnnte einem echten Eigenthuͤmer auf ſeinem Jedoch es wuͤrde zu weitlaͤuftig ſeyn alle die Faͤlle, XLV.
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Schreiben eines Edelm. ohne Gerichtsb. ꝛc.
ten, in haͤusliche Verbrechen ſehr bedenklich zu ſeyn, da
dieſe in der Stille eher als durch oͤffentliche Veſchimpfun-
gen gebeſſert werden koͤnnen.
Eben ſo koͤnnte einem echten Eigenthuͤmer auf ſeinem
Boden die Macht zugeſtanden werden, ſeine Zeitpfaͤchter
die darauf wohnen, durch Pfaͤndungen zu Bezahlung ih-
rer Pacht anzuhalten, die aufgezogenen Pfande, wenn
der Zeitpfaͤchter ſich ſolches gefallen laͤßt, ſelbſt ohne Zu-
ziehung des Gerichts zu verkaufen; Entſchaͤdigungen fuͤr
Feld- und Waldſchaden von ihnen zu nehmen, und uͤber-
haupt mit ihnen, wie mit ſeinem Geſinde zu verfahren,
ohne daß der Gerichtsherr ſich daruͤber beſchweren duͤrfte.
Die Rede iſt hier blos von der Beſtrafung ſolcher Leute,
die ab- und zuziehen koͤnnen; nicht aber von Erbpaͤchtern
oder andern, die ein Recht an den Boden haben. So
wenig dem Erbverpachter uͤber dieſe auch nur die mindeſte
Macht zugeſtanden werden kann: ſo unbedenklich ſcheint
es mir zu ſeyn, ihm uͤber jenen etwas mehrers einzuraͤu-
men, da es ſein eignes Jntereſſe erfordert, ſein Geſinde
und ſeine Zeitpfaͤchter auf eine gute Art zu behandeln,
weil ſie ſonſt von ihm wegziehen werden. Aus einem
aͤhnlichen Grunde muß die Macht eines Abtes uͤber ſeine
Moͤnche und des Gutsherrn uͤber ſeine Leibeigne weit ein-
geſchraͤnkter, als die herrliche uͤber Geſinde und Zeit-
pfaͤchter ſeyn, weil jene das Kloſter, und ihre Gruͤnde,
nicht ſo wie dieſe Dienſt und Pacht verlaſſen koͤnnen.
Jedoch es wuͤrde zu weitlaͤuftig ſeyn alle die Faͤlle,
welche der Macht ohne Gerichtsbarkeit uͤberlaſſen werden
koͤnnen, anzufuͤhren. Genug, daß der Geſetzgeber ſie
beſtimmen, und damit die unendlichen Streitigkeiten,
uͤber die Frage, was zur Gerichtsbarkeit gehoͤre, vermin-
dern kann. Jch bin u. ſ. w.
XLV.
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