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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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der Leibeignen.
lien, so lange solcher nicht durch Gesetze eingeschränkt wird,
der Lauf gelassen, mithin allen Gläubigern die Concurrenz
zugestanden, nicht aber einem geholfen und den übrigen
durch Bestätigung des Stillestandes ihre Concurrenz abge-
schnitten werden. Ueberdem ist es seltsam, daß der Rich-
ter den letztern die gerichtliche Versicherung ertheilet, wie
der Schuldner zu ihrem Behuf jährlich ein gewisses aufbrin-
gen soll, und diesen gleichwohl durch die Execution zur
Gunst des einen privilegirten Gläubigers, ausser allen
Stand setzt, den Vergleich mit seinen übrigen Gläubigern
zu erfüllen.

Wie aber, wird man sagen, wenn ein bewilligter Gläu-
biger vorhanden, und derselbe seine Befriedigung auf ein-
mal verlangt? Hier muß entweder der Gutsherr, oder der
Schuldner Rath schaffen, oder die unbewilligten Gläubi-
ger, zu deren Besten der Stillestand bewilliget wird, müssen
den bewilligten Gläubiger ablegen, und sich solchergestalt
ihren Schuldner erhalten. Wenn zu einem von diesen dreyen
Mitteln nicht zu rathen ist; und zum besten des bewilligten
Gläubigers alles was auf dem Hofe an Früchten und Vieh
vorhanden, verkauft werden muß: so wird dem Schuldner,
ohne daß die bisheriger Gesetze geändert werden, auch gar
nicht zu helfen seyn.

Der vierte Fall zeigt sich, wenn der Schuldner selbst
übernommen, die Steuren und Gutsherrlichen Gefälle rich-
tig abzuführen, und daneben jährlich ein Gewisses für seine
unbewilligte Gläubiger aufzubringen; die beyden erstern
Bedingungen aber nicht erfüllet, und so dann durch die
natürlicher Weise auf Steuren und Gutsherrliche Gefälle
erfolgende Execution ausser Stand gesetzt wird, das ver-
sprochene aufzubringen.

Eine gleiche Bewandniß hat es damit, wenn er wäh-
rend dem Stillestande die Zinsen zu berichtigen übernimmt,

und
Mös. patr. Phant. III. Th. B b

der Leibeignen.
lien, ſo lange ſolcher nicht durch Geſetze eingeſchraͤnkt wird,
der Lauf gelaſſen, mithin allen Glaͤubigern die Concurrenz
zugeſtanden, nicht aber einem geholfen und den uͤbrigen
durch Beſtaͤtigung des Stilleſtandes ihre Concurrenz abge-
ſchnitten werden. Ueberdem iſt es ſeltſam, daß der Rich-
ter den letztern die gerichtliche Verſicherung ertheilet, wie
der Schuldner zu ihrem Behuf jaͤhrlich ein gewiſſes aufbrin-
gen ſoll, und dieſen gleichwohl durch die Execution zur
Gunſt des einen privilegirten Glaͤubigers, auſſer allen
Stand ſetzt, den Vergleich mit ſeinen uͤbrigen Glaͤubigern
zu erfuͤllen.

Wie aber, wird man ſagen, wenn ein bewilligter Glaͤu-
biger vorhanden, und derſelbe ſeine Befriedigung auf ein-
mal verlangt? Hier muß entweder der Gutsherr, oder der
Schuldner Rath ſchaffen, oder die unbewilligten Glaͤubi-
ger, zu deren Beſten der Stilleſtand bewilliget wird, muͤſſen
den bewilligten Glaͤubiger ablegen, und ſich ſolchergeſtalt
ihren Schuldner erhalten. Wenn zu einem von dieſen dreyen
Mitteln nicht zu rathen iſt; und zum beſten des bewilligten
Glaͤubigers alles was auf dem Hofe an Fruͤchten und Vieh
vorhanden, verkauft werden muß: ſo wird dem Schuldner,
ohne daß die bisheriger Geſetze geaͤndert werden, auch gar
nicht zu helfen ſeyn.

Der vierte Fall zeigt ſich, wenn der Schuldner ſelbſt
uͤbernommen, die Steuren und Gutsherrlichen Gefaͤlle rich-
tig abzufuͤhren, und daneben jaͤhrlich ein Gewiſſes fuͤr ſeine
unbewilligte Glaͤubiger aufzubringen; die beyden erſtern
Bedingungen aber nicht erfuͤllet, und ſo dann durch die
natuͤrlicher Weiſe auf Steuren und Gutsherrliche Gefaͤlle
erfolgende Execution auſſer Stand geſetzt wird, das ver-
ſprochene aufzubringen.

Eine gleiche Bewandniß hat es damit, wenn er waͤh-
rend dem Stilleſtande die Zinſen zu berichtigen uͤbernimmt,

und
Moͤſ. patr. Phant. III. Th. B b
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[377/0391] der Leibeignen. lien, ſo lange ſolcher nicht durch Geſetze eingeſchraͤnkt wird, der Lauf gelaſſen, mithin allen Glaͤubigern die Concurrenz zugeſtanden, nicht aber einem geholfen und den uͤbrigen durch Beſtaͤtigung des Stilleſtandes ihre Concurrenz abge- ſchnitten werden. Ueberdem iſt es ſeltſam, daß der Rich- ter den letztern die gerichtliche Verſicherung ertheilet, wie der Schuldner zu ihrem Behuf jaͤhrlich ein gewiſſes aufbrin- gen ſoll, und dieſen gleichwohl durch die Execution zur Gunſt des einen privilegirten Glaͤubigers, auſſer allen Stand ſetzt, den Vergleich mit ſeinen uͤbrigen Glaͤubigern zu erfuͤllen. Wie aber, wird man ſagen, wenn ein bewilligter Glaͤu- biger vorhanden, und derſelbe ſeine Befriedigung auf ein- mal verlangt? Hier muß entweder der Gutsherr, oder der Schuldner Rath ſchaffen, oder die unbewilligten Glaͤubi- ger, zu deren Beſten der Stilleſtand bewilliget wird, muͤſſen den bewilligten Glaͤubiger ablegen, und ſich ſolchergeſtalt ihren Schuldner erhalten. Wenn zu einem von dieſen dreyen Mitteln nicht zu rathen iſt; und zum beſten des bewilligten Glaͤubigers alles was auf dem Hofe an Fruͤchten und Vieh vorhanden, verkauft werden muß: ſo wird dem Schuldner, ohne daß die bisheriger Geſetze geaͤndert werden, auch gar nicht zu helfen ſeyn. Der vierte Fall zeigt ſich, wenn der Schuldner ſelbſt uͤbernommen, die Steuren und Gutsherrlichen Gefaͤlle rich- tig abzufuͤhren, und daneben jaͤhrlich ein Gewiſſes fuͤr ſeine unbewilligte Glaͤubiger aufzubringen; die beyden erſtern Bedingungen aber nicht erfuͤllet, und ſo dann durch die natuͤrlicher Weiſe auf Steuren und Gutsherrliche Gefaͤlle erfolgende Execution auſſer Stand geſetzt wird, das ver- ſprochene aufzubringen. Eine gleiche Bewandniß hat es damit, wenn er waͤh- rend dem Stilleſtande die Zinſen zu berichtigen uͤbernimmt, und Moͤſ. patr. Phant. III. Th. B b

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/391>, abgerufen am 19.04.2024.