Wie aber die Geldsteuren aufkamen, und mit Hülfe des Geldes die Ausgleichung feiner und schärfer gemacht werden konnte, fieng man an die Mansus auszumessen, und die Geldsteuren nach einem neuen Verhältniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Brüche im Naturaldienste nicht füglich berechnet werden können.
Vermuthlich waren auch diese Brüche Schuld daran, daß man die Markkötter, Brinksitzer und andre geringere Leute, so keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und zwanzigstel derselben besitzen, damals nicht in die Compa- gnie aufnahm, sondern ihnen ihren Rang in der Classe von Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermassen über andre Knechte erhöhete, wenn sie eine Urkunde, als z. E. ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine ge- meine Brieftracht zum Dienst derselben, eine Flußräumung, eine Galgenerrichtung oder so etwas übernahmen, oder auch sich gegen den Director der Compagnie zu andern Ur- kunden und Gefälligkeiten verpflichteten, welche dieser zur Vergütung seiner Mühe in den Angelegenheiten der Com- pagnie billig geniessen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterschied machen, wie einer zum Besitz eines Mansus gelanget war, ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Ge- schenk empfangen, oder solchen zuerst frey besessen, und sich mit demselben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte in so weit nichts zur Sache thun, ob der Mansus mit ei- nem ursprünglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erb- pächter oder Leibeignen besetzt wurde; denn die Verpflich- tungen der Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder nach den ursprünglichen und nothwendigen Ansprüchen der
Ge-
Der Bauerhof,
Wie aber die Geldſteuren aufkamen, und mit Huͤlfe des Geldes die Ausgleichung feiner und ſchaͤrfer gemacht werden konnte, fieng man an die Manſus auszumeſſen, und die Geldſteuren nach einem neuen Verhaͤltniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Bruͤche im Naturaldienſte nicht fuͤglich berechnet werden koͤnnen.
Vermuthlich waren auch dieſe Bruͤche Schuld daran, daß man die Markkoͤtter, Brinkſitzer und andre geringere Leute, ſo keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und zwanzigſtel derſelben beſitzen, damals nicht in die Compa- gnie aufnahm, ſondern ihnen ihren Rang in der Claſſe von Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermaſſen uͤber andre Knechte erhoͤhete, wenn ſie eine Urkunde, als z. E. ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine ge- meine Brieftracht zum Dienſt derſelben, eine Flußraͤumung, eine Galgenerrichtung oder ſo etwas uͤbernahmen, oder auch ſich gegen den Director der Compagnie zu andern Ur- kunden und Gefaͤlligkeiten verpflichteten, welche dieſer zur Verguͤtung ſeiner Muͤhe in den Angelegenheiten der Com- pagnie billig genieſſen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterſchied machen, wie einer zum Beſitz eines Manſus gelanget war, ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Ge- ſchenk empfangen, oder ſolchen zuerſt frey beſeſſen, und ſich mit demſelben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte in ſo weit nichts zur Sache thun, ob der Manſus mit ei- nem urſpruͤnglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erb- paͤchter oder Leibeignen beſetzt wurde; denn die Verpflich- tungen der Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder nach den urſpruͤnglichen und nothwendigen Anſpruͤchen der
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[304/0318]
Der Bauerhof,
Wie aber die Geldſteuren aufkamen, und mit Huͤlfe des
Geldes die Ausgleichung feiner und ſchaͤrfer gemacht werden
konnte, fieng man an die Manſus auszumeſſen, und die
Geldſteuren nach einem neuen Verhaͤltniß zu vertheilen.
Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und
Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen
Bruͤche im Naturaldienſte nicht fuͤglich berechnet werden
koͤnnen.
Vermuthlich waren auch dieſe Bruͤche Schuld daran,
daß man die Markkoͤtter, Brinkſitzer und andre geringere
Leute, ſo keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und
zwanzigſtel derſelben beſitzen, damals nicht in die Compa-
gnie aufnahm, ſondern ihnen ihren Rang in der Claſſe von
Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermaſſen uͤber
andre Knechte erhoͤhete, wenn ſie eine Urkunde, als z. E.
ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine ge-
meine Brieftracht zum Dienſt derſelben, eine Flußraͤumung,
eine Galgenerrichtung oder ſo etwas uͤbernahmen, oder
auch ſich gegen den Director der Compagnie zu andern Ur-
kunden und Gefaͤlligkeiten verpflichteten, welche dieſer zur
Verguͤtung ſeiner Muͤhe in den Angelegenheiten der Com-
pagnie billig genieſſen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterſchied
machen, wie einer zum Beſitz eines Manſus gelanget war,
ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Ge-
ſchenk empfangen, oder ſolchen zuerſt frey beſeſſen, und ſich
mit demſelben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte
in ſo weit nichts zur Sache thun, ob der Manſus mit ei-
nem urſpruͤnglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erb-
paͤchter oder Leibeignen beſetzt wurde; denn die Verpflich-
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nach den urſpruͤnglichen und nothwendigen Anſpruͤchen der
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/318>, abgerufen am 23.07.2024.
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