werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falsche Schlüsse und Sprünge: und ob gleich das Resultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus- bringen, richtig ist; so ist das System doch immer falsch, aus Trümmern zusammen gesetzt, und unzulänglich eine wahre und grosse Gesetzgebung zu unterstützen.
Kein Wort kömmt in den Nordischen Urkunden häufiger vor als das Wort Mansus, und noch hat es kein Gelehrter vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich müste mich aber sehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und zwar eine Landactie. Nach dieser Vermuthung kann ein Mansus, nach der Verschiedenheit der Staatsvereinigungen aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes bestanden haben, eben wie eine Actie aus grossen und kleinen Summen beste- hen kann. Das Wort Actie läßt sich nicht bequem über- setzen, das Wort Mansus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Begriff davon; man kann den Mansus ein ganzes Wehrgut nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Viertelerbe sind Coupons, oder Theile des Loo- ses, Erbes, oder Mansus.
Vereinigte Landbesitzer machen eine Compagnie aus, und sie mögen nun durch einen besonders errichteten So- cialcontract oder stillschweigend, es sey wie es wolle, ver- einiget seyn: so ist ein jeder nach dem Verhältniß seines Mansus zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er ist ein ganzer, halber oder viertel Actionist, nachdem er viel oder wenig Land besitzt. Unsre nordischen Vorfahren liessen es bey dieser Eintheilung so lange bewen- den, als die gemeine Auslagen oder Beschwerden in per- sönlichen Heerdiensten bestanden; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Mansus ein Pferd oder einen Mann, und zwey halbe eben so viel stellen musten.
Wie
als eine Actie betrachtet.
werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falſche Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich das Reſultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus- bringen, richtig iſt; ſo iſt das Syſtem doch immer falſch, aus Truͤmmern zuſammen geſetzt, und unzulaͤnglich eine wahre und groſſe Geſetzgebung zu unterſtuͤtzen.
Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger vor als das Wort Manſus, und noch hat es kein Gelehrter vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich muͤſte mich aber ſehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und zwar eine Landactie. Nach dieſer Vermuthung kann ein Manſus, nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben, eben wie eine Actie aus groſſen und kleinen Summen beſte- hen kann. Das Wort Actie laͤßt ſich nicht bequem uͤber- ſetzen, das Wort Manſus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Begriff davon; man kann den Manſus ein ganzes Wehrgut nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Viertelerbe ſind Coupons, oder Theile des Loo- ſes, Erbes, oder Manſus.
Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus, und ſie moͤgen nun durch einen beſonders errichteten So- cialcontract oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, ver- einiget ſeyn: ſo iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines Manſus zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt, nachdem er viel oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen Vorfahren lieſſen es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewen- den, als die gemeine Auslagen oder Beſchwerden in per- ſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Manſus ein Pferd oder einen Mann, und zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten.
Wie
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0317"n="303"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">als eine Actie betrachtet.</hi></fw><lb/>
werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es<lb/>
giebt lauter falſche Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich<lb/>
das Reſultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus-<lb/>
bringen, richtig iſt; ſo iſt das Syſtem doch immer falſch,<lb/>
aus Truͤmmern zuſammen geſetzt, und unzulaͤnglich eine<lb/>
wahre und groſſe Geſetzgebung zu unterſtuͤtzen.</p><lb/><p>Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger<lb/>
vor als das Wort <hirendition="#aq"><hirendition="#i">Manſus</hi>,</hi> und noch hat es kein Gelehrter<lb/>
vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich muͤſte<lb/>
mich aber ſehr irren, oder es hat eine <hirendition="#fr">Actie</hi> bedeutet, und<lb/>
zwar eine <hirendition="#fr">Landactie.</hi> Nach dieſer Vermuthung kann ein<lb/><hirendition="#aq">Manſus,</hi> nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen<lb/>
aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben,<lb/>
eben wie eine Actie aus groſſen und kleinen Summen beſte-<lb/>
hen kann. Das Wort <hirendition="#fr">Actie</hi> laͤßt ſich nicht bequem uͤber-<lb/>ſetzen, das Wort <hirendition="#aq">Manſus</hi> auch nicht; aber wir kennen den<lb/>
ganzen Begriff davon; man kann den <hirendition="#aq">Manſus</hi> ein <hirendition="#fr">ganzes<lb/>
Wehrgut</hi> nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe;<lb/>
Halb- und Viertelerbe ſind <hirendition="#aq">Coupons,</hi> oder Theile des Loo-<lb/>ſes, Erbes, oder <hirendition="#aq">Manſus.</hi></p><lb/><p>Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus,<lb/>
und ſie moͤgen nun durch einen beſonders errichteten So-<lb/>
cialcontract oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, ver-<lb/>
einiget ſeyn: ſo iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines<lb/><hirendition="#aq">Manſus</hi> zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und<lb/>
verpflichtet. Er iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt,<lb/>
nachdem er viel oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen<lb/>
Vorfahren lieſſen es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewen-<lb/>
den, als die gemeine Auslagen oder Beſchwerden in per-<lb/>ſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden; es war ihnen eine einfache<lb/>
und leichte Rechnung, daß jeder ganzer <hirendition="#aq">Manſus</hi> ein Pferd<lb/>
oder einen Mann, und zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten.<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Wie</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[303/0317]
als eine Actie betrachtet.
werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es
giebt lauter falſche Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich
das Reſultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus-
bringen, richtig iſt; ſo iſt das Syſtem doch immer falſch,
aus Truͤmmern zuſammen geſetzt, und unzulaͤnglich eine
wahre und groſſe Geſetzgebung zu unterſtuͤtzen.
Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger
vor als das Wort Manſus, und noch hat es kein Gelehrter
vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich muͤſte
mich aber ſehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und
zwar eine Landactie. Nach dieſer Vermuthung kann ein
Manſus, nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen
aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben,
eben wie eine Actie aus groſſen und kleinen Summen beſte-
hen kann. Das Wort Actie laͤßt ſich nicht bequem uͤber-
ſetzen, das Wort Manſus auch nicht; aber wir kennen den
ganzen Begriff davon; man kann den Manſus ein ganzes
Wehrgut nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe;
Halb- und Viertelerbe ſind Coupons, oder Theile des Loo-
ſes, Erbes, oder Manſus.
Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus,
und ſie moͤgen nun durch einen beſonders errichteten So-
cialcontract oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, ver-
einiget ſeyn: ſo iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines
Manſus zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und
verpflichtet. Er iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt,
nachdem er viel oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen
Vorfahren lieſſen es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewen-
den, als die gemeine Auslagen oder Beſchwerden in per-
ſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden; es war ihnen eine einfache
und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Manſus ein Pferd
oder einen Mann, und zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten.
Wie
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/317>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.