Gesellschaft, immer dieselben, es mag sie ein Jude oder Christ besitzen; sie mag verkauft, verschenkt, verliehen, ver- heuret oder verpachtet werden. Die Person des Besitzers hat bis dahin nicht den geringsten Einfluß, und so ist auch auf diese die letzte Rücksicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf- tes und vollständiges Bürger- Bauer- oder Landrecht ent- worfen werden soll.
Allein der wahre Bestand dieser Actie oder dieses Man- sus erfordert eine desto genauere und umständlichere Be- trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver- hütung ihrer Versplitterung, ihre Wiederergänzung, wenn sie versplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge- rechtsame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beschwerden, ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch- spiel und die Bauerschaft, alles dieses gehört zum Sachen- recht, und muß bestimmt und beurtheilet werden, ohne die geringste Einmischung der Person, welche die Actie be- sitzt. Wenn dieses in dem ersten Buche eines Landrechts nach den Localbedürfnissen und Absichten jeder Staatscom- pagnie gehörig auseinander gesetzt worden: so kann im zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt werden, und dieses noch immer wiederum ohne alle Rück- sicht auf die Person des Actionisten. Daß von der Actie nichts veräussert, nichts beschweret oder versetzt, und nichts zum Brautschatze mitgegeben werden dürfe; daß die Ge- bäude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und alles was zum Bestande derselben gehöret, in gutem Stan- de seyn müsse, damit die gemeine Last der Compagnie ge- tragen werden könne, und der gute Actionist zur Zeit der Noth nicht für den schlechten bezahlen oder dienen müsse; daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin sehen müsse, daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwüstet, und der Landbau mit dem gehörigen Fleisse getrieben werde;
daß
Mös. patr. Phant.III.Th. U
als eine Actie betrachtet.
Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder Chriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, ver- heuret oder verpachtet werden. Die Perſon des Beſitzers hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf- tes und vollſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht ent- worfen werden ſoll.
Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Man- ſus erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Be- trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver- huͤtung ihrer Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn ſie verſplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge- rechtſame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden, ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch- ſpiel und die Bauerſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachen- recht, und muß beſtimmt und beurtheilet werden, ohne die geringſte Einmiſchung der Perſon, welche die Actie be- ſitzt. Wenn dieſes in dem erſten Buche eines Landrechts nach den Localbeduͤrfniſſen und Abſichten jeder Staatscom- pagnie gehoͤrig auseinander geſetzt worden: ſo kann im zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt werden, und dieſes noch immer wiederum ohne alle Ruͤck- ſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß von der Actie nichts veraͤuſſert, nichts beſchweret oder verſetzt, und nichts zum Brautſchatze mitgegeben werden duͤrfe; daß die Ge- baͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem Stan- de ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie ge- tragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe; daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe, daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet, und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiſſe getrieben werde;
daß
Moͤſ. patr. Phant.III.Th. U
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als eine Actie betrachtet.
Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder
Chriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, ver-
heuret oder verpachtet werden. Die Perſon des Beſitzers
hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch
auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf-
tes und vollſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht ent-
worfen werden ſoll.
Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Man-
ſus erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Be-
trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver-
huͤtung ihrer Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn
ſie verſplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge-
rechtſame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden,
ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch-
ſpiel und die Bauerſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachen-
recht, und muß beſtimmt und beurtheilet werden, ohne
die geringſte Einmiſchung der Perſon, welche die Actie be-
ſitzt. Wenn dieſes in dem erſten Buche eines Landrechts
nach den Localbeduͤrfniſſen und Abſichten jeder Staatscom-
pagnie gehoͤrig auseinander geſetzt worden: ſo kann im
zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt
werden, und dieſes noch immer wiederum ohne alle Ruͤck-
ſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß von der Actie
nichts veraͤuſſert, nichts beſchweret oder verſetzt, und nichts
zum Brautſchatze mitgegeben werden duͤrfe; daß die Ge-
baͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und
alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem Stan-
de ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie ge-
tragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der
Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe;
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe,
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet,
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/319>, abgerufen am 23.07.2024.
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