Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.über den westphälischen Leibeigenthum. gen sichere Procentgelder verkaufen zu lassen, so oft derenBesitzer sich Schulden halber darauf nicht mehr erhalten können? zurückkehren. Den Rechten nach ist hiebey kein Zweifel, indem mit Geschähe nun dieses: so erhielte der Gutsherr ein sichers nen a) Unter dem Worte Gnade verstanden die Deutschen bisweilen das nobile officium judicis; bisweilen das discretum arbitrium domini; bisweilen auch ipsum consensum; und giebt es auch nothwendige Gnade als z. E in Lehnsveräusserungen zur Er- lösung des Vasallen aus der Gefangenschaft etc. b) Libertus homo qui full-freal (Vollfreyer) factus est, res quas a patrono tenet, ipsi relinquat. Lex Rotharis regis 228. S 2
uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum. gen ſichere Procentgelder verkaufen zu laſſen, ſo oft derenBeſitzer ſich Schulden halber darauf nicht mehr erhalten koͤnnen? zuruͤckkehren. Den Rechten nach iſt hiebey kein Zweifel, indem mit Geſchaͤhe nun dieſes: ſo erhielte der Gutsherr ein ſichers nen a) Unter dem Worte Gnade verſtanden die Deutſchen bisweilen das nobile officium judicis; bisweilen das diſcretum arbitrium domini; bisweilen auch ipſum conſenſum; und giebt es auch nothwendige Gnade als z. E in Lehnsveraͤuſſerungen zur Er- loͤſung des Vaſallen aus der Gefangenſchaft ꝛc. b) Libertus homo qui full-freal (Vollfreyer) factus eſt, res quas a patrono tenet, ipſi relinquat. Lex Rotharis regis 228. S 2
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uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
gen ſichere Procentgelder verkaufen zu laſſen, ſo oft deren
Beſitzer ſich Schulden halber darauf nicht mehr erhalten
koͤnnen? zuruͤckkehren.
Den Rechten nach iſt hiebey kein Zweifel, indem mit
der Gnade a) des Hauptmanns, des Schutzherrn und des
Gutsherrn alle dienſibare Gruͤnde, ſie ſeyn nun mit b)
Voll- oder Halb- oder Drittelfreyen oder Leibeignen beſetzt,
gar wohl verkaufet werden koͤnnen. Man kann auch kei-
nen Grund angeben, warum nicht das Erbrecht des Bauers
an dem Hofe eben ſo gut als das Erbrecht einer Familie
an einer Pfruͤnde zum Verkauf gezogen werden kann; in-
dem ſolches allemal mit der Clauſul, daß die Gruͤnde in ih-
rer Verpflichtung und Verbindung bleiben, und die Kaͤu-
fer faͤhig und willig zu allen erforderlichen Dienſten ſeyn
ſollen, geſchehen kann. Allein die Hauptſache iſt, daß der
Gutsherr bey einer ſolchen Zulaſſung die Auffahrts- oder
Weinkaufsgelder ſo wie die Freybriefe auf ein ſichers wuͤrde
ſetzen, und hiernaͤchſt auch den Sterbfall, wenigſtens nicht
anders als nach Hofrechte, das iſt blos von ſichern vorge-
ſchriebenen Stuͤcken wuͤrde ziehen koͤnnen, indem ſchwerlich
ein Kaͤufer ſich ohne alle Bedingung der Willkuͤhr eines
Gutsherrn uͤbergeben wuͤrde.
Geſchaͤhe nun dieſes: ſo erhielte der Gutsherr ein ſichers
und der Kaͤufer ebenfalls ein ſichers gleichſam zu ſeinem
wohlerworbenem Eigenthume; und weil ſolchergeſtalt ein
rechtsbeſtaͤndiger Contrakt zwiſchen dem Gutsherrn und ſei-
nen
a) Unter dem Worte Gnade verſtanden die Deutſchen bisweilen
das nobile officium judicis; bisweilen das diſcretum arbitrium
domini; bisweilen auch ipſum conſenſum; und giebt es auch
nothwendige Gnade als z. E in Lehnsveraͤuſſerungen zur Er-
loͤſung des Vaſallen aus der Gefangenſchaft ꝛc.
b) Libertus homo qui full-freal (Vollfreyer) factus eſt, res
quas a patrono tenet, ipſi relinquat. Lex Rotharis regis 228.
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