Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.über den westphälischen Leibeigenthum. Leibeigner. Aber hier müssen wir erst die alte sächsische Ver-fassung näher betrachten. Es ist unglaublich, aber ein aufmerksamer Leser der deut- dritte a) Die sächsische Nation ist die einzige gewesen, welche die Men- schen in vier Classen, nemlich in Edle, gemeine Eigenthümer, zweydrittel Knechte und ganze Knechte eingetheilet hat. b) De Lito occiso duae tertiae compositionis cedunt domino, una tertia propinquis. V. Lex. Fris. Tit. I. §. 3. Die Folge zieht sich von selbst. c) Es ist vermuthlich noch eine Folge hievon, daß man später den Leibeignen indirecte zugestanden hat, ein Drittel ihres Guts zu verschulden, indem sie nicht eher abgeäussert werden, als bis sie dieses Drittel überschritten haben. Mös. patr. Phant. III. Th. S
uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum. Leibeigner. Aber hier muͤſſen wir erſt die alte ſaͤchſiſche Ver-faſſung naͤher betrachten. Es iſt unglaublich, aber ein aufmerkſamer Leſer der deut- dritte a) Die ſaͤchſiſche Nation iſt die einzige geweſen, welche die Men- ſchen in vier Claſſen, nemlich in Edle, gemeine Eigenthuͤmer, zweydrittel Knechte und ganze Knechte eingetheilet hat. b) De Lito occiſo duæ tertiæ compoſitionis cedunt domino, una tertia propinquis. V. Lex. Friſ. Tit. I. §. 3. Die Folge zieht ſich von ſelbſt. c) Es iſt vermuthlich noch eine Folge hievon, daß man ſpaͤter den Leibeignen indirecte zugeſtanden hat, ein Drittel ihres Guts zu verſchulden, indem ſie nicht eher abgeaͤuſſert werden, als bis ſie dieſes Drittel uͤberſchritten haben. Moͤſ. patr. Phant. III. Th. S
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uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
Leibeigner. Aber hier muͤſſen wir erſt die alte ſaͤchſiſche Ver-
faſſung naͤher betrachten.
Es iſt unglaublich, aber ein aufmerkſamer Leſer der deut-
ſchen Geſetze fuͤhlet es, wie ſehr der menſchliche Verſtand
gearbeitet habe, dieſe Sachen zu ordnen, ehe und bevor
man Unterthanen im heutigen Verſtande oder eine Hoheit
erfunden hat, die ſich auf den Boden des Landes und nicht
mehr auf die Koͤpfe der Eingeſeſſenen bezieht. Indeſſen ha-
ben es die Sachſen a) hierinn allen Nationen und ſelbſt
den Roͤmern zuvorgethan, daß ſie eine Art von Menſchen
erfunden haben, die zweydrittel Leibeigen und eindrittel Frey
ſeyn ſollten b). Sie hieſſen ſolche Litos und Litones, wo-
von die heutige Benennung von Leuten ihren Urſprung hat.
Man kann ſich ſchwerlich eine feinere Theorie gedenken.
Denn der Mann der ein drittel Freyheit hat, iſt doch nun-
mehr im Stande einen Contrakt zu ſchlieſſen; etwas Echt-
und Recht zu haben, fuͤr ein drittel Eigenthum c) zu be-
ſitzen, und ſolchergeſtalt auch fuͤr ein drittel ein Mitglied
des Staats zu ſeyn. Er hat zugleich ſeinen ganzen Leib ge-
gen die Willkuͤhr ſeines Herrn geſichert, weil man nicht auf
zwey drittel geſchlagen werden kann, ohne daß nicht das
dritte
a) Die ſaͤchſiſche Nation iſt die einzige geweſen, welche die Men-
ſchen in vier Claſſen, nemlich in Edle, gemeine Eigenthuͤmer,
zweydrittel Knechte und ganze Knechte eingetheilet hat.
b) De Lito occiſo duæ tertiæ compoſitionis cedunt domino, una
tertia propinquis. V. Lex. Friſ. Tit. I. §. 3. Die Folge zieht
ſich von ſelbſt.
c) Es iſt vermuthlich noch eine Folge hievon, daß man ſpaͤter
den Leibeignen indirecte zugeſtanden hat, ein Drittel ihres Guts
zu verſchulden, indem ſie nicht eher abgeaͤuſſert werden, als bis
ſie dieſes Drittel uͤberſchritten haben.
Moͤſ. patr. Phant. III. Th. S
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